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Landgericht Dortmund·1 S 261/78·13.02.1979

Maklerprovision: Verschweigen hoher Mehrerlösklausel rechtfertigt Kündigung

ZivilrechtSchuldrechtMaklerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger (Immobilienmakler) begehrt Maklerprovision nach Grundstücksverkauf. Zentral ist, ob die Verschwiegenheit einer 15%igen Mehrerlösklausel den Beklagten zur Kündigung des Maklervertrags und damit zum Entfallen des Provisionsanspruchs berechtigt. Das Landgericht sieht die Verschleierung als treuwidrig und die Kündigung als zulässig, weshalb kein Provisionsanspruch besteht.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Klage auf Maklerprovision als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Doppeltätigkeit des Maklers (gleichzeitige Nachweis- und Vermittlungstätigkeit) ist grundsätzlich zulässig und führt nicht automatisch zum Entfall des Provisionsanspruchs, sofern die Käufer hiervon Kenntnis hatten.

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Ein Makler, der dem Käufer als Vermittler des Verkäufers bekannt ist, muss eine dem Verkäufer zugesagte Mehrerlösklausel nicht grundsätzlich offenbaren, soweit die Umstände die Erwartung eines Eigeninteresses an einem höheren Kaufpreis rechtfertigen.

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Erfährt der Käufer erst nach Vertragsschluss von einer erheblichen Mehrerlösklausel, berechtigt dies ihn, den Maklervertrag zu kündigen; eine solche nachträgliche Kündigung ist nicht treuwidrig, wenn sie nicht nur zum Zweck der Provisionsvermeidung erfolgt.

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Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Kündigung der Käufer treuwidrig ist bzw. ausschließlich der Entziehung des Provisionsanspruchs diente; unterbleibt dieser Nachweis, entfällt der Provisionsanspruch des Maklers.

Relevante Normen
§ 654 BGB§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 125 C 686/77

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 6. Juni 1978 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

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Der Kläger - Immobilienmakler - verlangt von den Beklagten

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Zahlung der vereinbarten Maklerprovision.

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Im Jahre 1975 wandten sich die Beklagten aufgrund einer

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Zeitungsannonce, in der ein Grundstück angeboten wurde

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an den Kläger. Der Kläger bot ihnen ein Grundstück an,

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welches er im Alleinauftrag gegen Provision für die

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vermeintliche Eigentümerin Frau T veräußern sollte.

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Mit dieser hatte er einen Verkaufspreis von 100,-- DM

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pro qm vereinbart. Der von ihm darüber hinaus erzielte

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Mehrerlös sollte ihm und dem mit ihm arbeitenden Architekten L zufließen.

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Die Beklagten gingen aufgrund der Zeitungsannonce davon

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aus, daß der Kläger eine "Doppeltätigkeit" als Makler

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ausübt. Sie wurden jedoch von dem, Kläger ,nicht über

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die "Mehrerlösklausel" unterrichtet. Sie selbst verpflichteten

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sich aufgrund schriftlichen Vertrages,

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3 % des Kaufpreises als Maklerprovision zu zahlen.

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Am 10. Dezember 1975 schlossen die Beklagten und die

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vermeintliche Eigentümerin Frau T einen notariellen

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Kaufvertrag über das Grundstück. Der Kaufpreis betrug

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115,-- DM pro qm.

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Bei der Durchführung des Kaufvertrages stellte sich heraus,

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daß nicht Frau T, sondern deren Sohn alleinverfügungsberechtigt

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war. Der notarielle Vertrag wurde

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daraufhin als gegenstandslos betrachtet.

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In der Folgezeit erfuhren die Beklagten von der "Mehrerlösklausel.

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Sie waren empört, daß sie einen um 15,-- DM

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pro qm überhöhten Kaufpreis zahlen sollten. Sie teilten

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dies unter dem 18. Mai 1976- wobei sie sich auf eine bereits mündlich erledigte Kündigung vom 19.4.1976 beriefen - dem Architekten L, der

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bis dahin auch die Verhandlungen für den Kläger geführt

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hatte, mit. Unter dem 18. Mai 1976 kündigten sie den

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Maklervertrag gegenüber dem Kläger.

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Am 21. Mai 1976 schlossen sie mit dem Grundstücksver-

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fügungsberechtigten T2 einen neuen

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notariellen Kaufvertrag und erwarben das Grundstück

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zu einem Kaufpreis von 104,-- DM pro qm.

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Von dem Gesamtkaufpreis in Höhe von 48.800,-- DM verlangt

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der Kläger 3 % als vereinbarte Maklerprovision + 11 % Mehrwertsteuer.

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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung

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hat es im wesentlichen ausgeführt: Zwar sei dem Makler

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eine Doppeltätigkeit erlaubt. Er habe jedoch vorliegend

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treuwidrig gehandelt, weil er sowohl seine Doppelltätigkeit

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als auch die Vereinbarung der Mehrerlösklausel verschwiegen

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habe.

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Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers.

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Der Kläger rügt, der Amtsrichter habe übersehen, daß die

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Beklagten von seiner Doppeltätigkeit gewußt hätten.

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Er beantragt dementsprechend,

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das angefochtene Urteil aufzuheben und

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die Beklagten zu verurteilen, ihm 1.629,.17 DM

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nebst 9 % Zinsen seit dem 8. September 1977

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zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie halten das angefochtene Urteil für richtig. Im-übrigen

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haben sie in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, von der

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Doppeltätigkeit des Klägers - jedoch nicht von der Mehrerlösklausel-

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gewußt zu haben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens

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wird auf den Inhalt der in der Berufungsinstanz,

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gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.

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Dem Kläger steht keine Maklerprovision zu.

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a) Aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Makler-

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vertrages waren die Beklagten zunächst grundsätzlich verpflichtet,

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die vereinbarte Maklerprovision zu zahlen.

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Es kann kein Zweifel daran bestehen, daß trotz des Wechsels

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auf der Verkäuferseite die Bemühungen des Klägers für

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das endgültige Zustandekommen des Kaufvertrages ursächlich

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-zumindest mitursächlich- waren. Es ist anerkannte Rechtsprechung,

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daß eine Mitursächlichkeit ausreicht (z.B. BGH

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in WPM 74, 257).

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b) Der Anspruch auf den Mäklerlohn ist auch nicht etwa

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gemäß § 654 BGB deswegen verwirkt, weil der Kläger zugleich

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als Nachweis-und als Vermittlungsmakler aufge-

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treten ist. Diese sogenannte Doppeltätigkeit des Maklers

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ist grundsätzlich erlaubt (BGH in NJW 1970,1076, Glaser

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in MDR1971 Seite 271). Hier bestehen schon deswegen

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keine Bedenken, weil die Beklagten- wie sie eingeräumt

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haben - von der Doppeltätigkeit des Klägers wußten.

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c) Bedenken könnten allenfalls deswegen bestehen, weil

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- was unstreitig ist - der Kläger die mit der Verkäuferin

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Getroffene "Mehrerlösklausel" verschwiegen hat. Der BGH

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hat in der bereits zitierten Entscheidung (BGH 70,

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1075) ausgeführt, daß der Makler, der für den Verkäufer

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als Vermittlungsmakler und für den Käufer als Nachweismakler

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tätig wird, dem Käufer, der von der Vermittlungs-

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tätigkeit für den Verkäufer weiß, nicht mitzuteilen braucht,

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daß er sich vom Verkäufer den über einen bestimmten Kauf-

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preis erzielten Übererlös als Provision hat versprechen,

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lassen. Die Kammer folgt dieser Entscheidung, da die

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Beklagten als Kaufinteressenten grundsätzlich damit rechnen

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mußten, daß der als Vermittlungsmakler, eines Verkäufers

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auftretende Kläger bestrebt sein werde, im Rahmen, der

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Marktlage einen möglichst hohen Kaufpreis zu erzielen.

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Ob dieser allgemeine Satz allerdings auch dann noch gilt,

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wenn - wie hier- eine Mehrerlösklausel von 15 % in Frage

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steht, erscheint der Kammer bedenklich. Wenn die Beklagten

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aufgrund der dargelegten Umstände auch von vornherein die

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mit dem Kläger getroffene Vereinbarung nicht dahin ver-

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stehen konnten, daß dieser bei den Bemühungen um das Zustandekommen

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des Grundstückkaufvertrages ihre Interessen

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als Käufer, insbesondere an einem möglichst niedrigen

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Kaufpreis, wahrzunehmen und sich in diesem Sinne einzu-

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setzen hätte, durftensie doch zumindest darauf

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vertrauen, daß der Kläger ihre Interessen im eigenen Provisionsinteresse nicht völlig außer Betracht lassen würde.

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Ob unter diesen Gesichtspunkten bereits eine Verwirkung

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des Anspruchs nach § 654 BGB angenommen werden kann, kann

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jedoch dahingestellt bleiben, da die Beklagten den Maklervertrag

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wirksam gekündigt haben.

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d) Unter dem 18. Mai 1976 haben die Beklagten den Maklervertrag

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schriftsätzlich gekündigt. Die Kündigung ist zulässig.

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Sie ist weder vertraglich noch gesetzlich ausgeschlossen.

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Sie wäre allenfalls dann unzulässig, wenn sie ein treuwidriges

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Verhalten der Beklagten darstellen würde, nämlich

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dann, wenn sie die Kündigung lediglich deswegen ausgesprochen

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hätten, um dem Provisionsanspruch des Klägers

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zu entgehen, obwohl dieser bereits alles- oder fast alles-

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für das Zustandekommen des Grundstückskaufes getan hatte.

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Dass dieses das Motiv der Beklagten war, hat der Kläger

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nicht zu beweisen vermocht. Die gesamten Umstände sprechen

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vielmehr dafür, daß die Beklagten den Vertrag lediglich

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deshalb gekündigt haben, weil ihnen der Kläger die Mehrerlösklausel

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verschwiegen hatte.

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Die Kammer sieht dieses Verhalten des Klägers im vorliegenden

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Falle als so treuwidrig an, daß die darauf gestützte

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Kündigung der Beklagten ihrerseits nicht als treu-

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widrig bezeichnet werden kann. Es kann dahinstehen, ob

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in Anlehnung an die bereits zitierte Rechtsprechung des

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BGH (BGH in NJW 1970, 1075 f) das Verschweigen der Mehrerlösklausel

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grundsätzlich als Kündigungsgrund angesehen werden

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kann, das eine Treuwidrigkeit der Kündigenden ausschließt.

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Im vorliegenden Fall ist die Besonderheit, daß der angestrebte

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Mehrerlös mit 15 % nach Ansicht der Kammer derart

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hoch ist, daß den Kaufinteressenten die Gelegenheit,

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gegeben werden muß, nach Kenntnis der Mehrerlösklausel

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- unabhängig, davon in welchem Stadium sich die Verkaufsverhandlungen

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befinden - den Maklervertrag aufzukündigen.

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Die Kammer setzt sich damit nicht in Widerspruch zu der

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oben zitierten Entscheidung des BGH (BGH a.a.O.). Dort

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ist lediglich darüber entschieden worden, ob ein bereits

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entstandener Provisionsanspruch gemäß § 654 BGB als

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verwirkt anzusehen ist. Es ist jedoch in dieser Ent-

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scheidung nicht darüber entschieden worden, ob die Kauf-

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interessenten bei einer späteren Kenntnis einer Mehr-

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erlösklausel berechtigt sind, sich vom Vertrage loszusagen.

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Im ersteren Falle gehen die Kaufinteressenten bewußt

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das Risiko ein, einen "überhöhten" Kaufpreis zu zahlen.

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Es darf ihnen jedoch nicht die Möglichkeit genommen

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werden, dieses Risiko auszuschalten,wenn sie erst nachträglich

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davon erfahren, insbesondere dann nicht, wenn

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ein derartig überhöhter Mehrerlös - wie hier-erzielt

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werden soll.

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Die Kündigung der Beklagten ist infolgedessen zulässig,

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so daß der Kläger keinen Provisionsanspruch hat .

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e) Mögliche Schadensersatzansprüche -wie sie das Landgericht

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Aachen in seiner Entscheidung (NJW 1951 Seite 657 f) prüft-

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sind schon deshalb nicht gegeben, weil die Beklagten aufgrund

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der obigen Ausführungen berechtigt waren, den Maklervertrag

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zu kündigen.

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Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO

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zurückzuweisen.