Berufung gegen Abweisung: Kein Anspruch auf Gestattung einer Parabolantenne
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte vom Vermieter die Mitteilung eines Aufstellungsorts und die Erlaubnis zur Anbringung einer Parabolantenne; das Amtsgericht wies die Klage ab. Die Berufung blieb ohne Erfolg. Das Landgericht erklärt, dass ein Anspruch aus dem Mietverhältnis nicht ohne weiteres besteht; eine Gestattung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Hier fehlte insbesondere die vom Vermieter geforderte Sicherheit für Rückbaukosten.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen Abweisung der Klage über Gestattung einer Parabolantenne als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Aus dem Mietverhältnis folgt kein allgemeiner Anspruch des Mieters auf Mitteilung eines Aufstellungsorts oder Gestattung der Anbringung einer Parabolantenne; ein solcher Anspruch besteht nur unter den nachfolgenden Voraussetzungen.
Der Mieter kann vom Vermieter die Gestattung einer fachgerecht installierten, baurechtlich zulässigen und technisch geeigneten Parabolantenne verlangen, sofern dadurch kein erheblicher Eingriff in die Bausubstanz erfolgt.
Voraussetzungen für die Gestattung sind insbesondere: Installation durch einen Fachbetrieb, Freistellung des Vermieters von Kosten und Gebühren, Übernahme des Haftungsrisikos durch den Mieter sowie Sicherstellung der voraussichtlichen Kosten des späteren Rückbaus.
Fehlt es an einer vom Vermieter geforderten Sicherung für die Kosten des Rückbaus, ist die Verweigerung der Zustimmung zur Anbringung der Antenne gerechtfertigt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 125 C 11372/98
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 1. Dezember 1998 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. l ZPO abgesehen.)
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 01.12.1998, mit dem die Klage abgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg.
Dabei erachtet die Kammer die mit Schriftsatz vom 19.10.1999 erfolgte Änderung des Berufungs- und Klagebegehrens als sachdienliche Klageänderung gemäß § 263 ZPO für zulässig. Eine teilweise Klagerücknahme gemäß § 269 ZPO, die einer Einwilligung der Beklagten bedurft hätte, ist darin nicht enthalten. Die Klägerin verfolgt vielmehr ihr ursprüngliches Klagebegehren in vollem Umfang, wenn auch in modifizierter Form weiter.
Die Berufung der Klägerin ist aber unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch darauf zu, ihr einen Aufstellungsort für die Anbringung einer Parabolantenne an dem Haus W in E mitzuteilen und ihr die dortige Anbringung der Parabolantenne durch ein Fachunternehmen zu gestatten. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus dem zwischen den Parteien bestehenden Mietverhältnis.
Gemäßes 535, 536 BGB i. V. mit § 242 BGB kann ein ausländischer Mieter von Wohnraum, der zwar über einen Breitbandkabelanschluß verfügt, über welchen jedoch keine Programme aus dem Heimatland des Mieters angeboten werden, in der Regel vom vermietenden Hauseigentümer verlangen, dass er die baurechtlich zulässige, von einem Fachmann ausgeführte Installation einer mögliche unauffälligen, technisch geeigneten Parabolantenne an einem für den Empfang von Satellitenprogrammen aus seinem Heimatland tauglichen Ort gestattet, an dem sie nach Einschätzung des Vermieters am wenigsten stört, sofern
- mit der Anbringung kein erheblicher Eingriff in die Bausubstanz verbunden ist,
- der Mieter den Vermieter von allen anfallenden Kosten und Gebühren freistellt,
- der Mieter das Haftungsrisiko des Vermieters abdeckt
und ihm auf dessen Verlangen Sicherheit leistet für die voraussichtlichen Kosten der Wiederentfernung der Anlage (Rechtsentscheid des OLG Karlsruhe, Beschluß vom 24.08.1993, WUM 1993, 525 ff.).
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.
Dabei kann dahinstehen, ob das auch von der Beklagten als Vermieterin zu beachtende, grundrechtlich geschützte Informationsbedürfnis der Klägerin, die polnische Staatsangehörige ist, dadurch hinreichend gedeckt ist, dass sie über den in ihrer Wohnung vorhandenen Breitbandkabelanschluß einen polnischen Sender empfangen kann.
Den Eigentümerinteressen der Beklagten ist deshalb Vorrang einzuräumen, weil die Klägerin trotz ausdrücklichen Verlangens der Beklagten keine Sicherheit für die mit dem späteren Rückbau einer Antennenanlage verbundenen Kosten geleistet hat. Zwar hat sich die Klägerin bereiterklärt, nicht nur die Kosten für die Installation zu tragen, sondern auch die Haftung für Schäden aus dem Anlagenbetrieb zu übernehmen und bei Beendigung des Mietverhältnisses die Anlage auf ihre Kosten zu beseitigen. Auch ist die Klägerin dem Verlangen der Beklagten das Haftungsrisiko durch Abschluß einer Versicherung abzudecken nachgekommen. Soweit es aber um die Kosten des Rückbaus geht, fehlt eine entsprechende Absicherung der Beklagten, ohne die sie nicht verpflichtet ist, die Anbringung einer Parabolantenne zu gestatten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. l ZPO.