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Landgericht Dortmund·1 S 250/02·17.03.2003

Berufung zurückgewiesen: Kein Schadensersatz bei Zugverspätung nach §17 EVO

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Schadensersatz wegen einer Zugverspätung; das Landgericht wies die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts zurück. Es qualifizierte den Beförderungsvertrag als Werkvertrag und stellte fest, dass §17 EVO keinen Entschädigungsanspruch für Verspätungen oder Ausfälle begründet. Die EVO-Bestimmungen seien zwingende Rechtsnormen und stehen weder dem AGBG noch der Richtlinie 93/13/EWG entgegen. Eine Minderung des Werklohns kam mangels vertraglicher Grundlage nicht in Betracht.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts als unbegründet abgewiesen; Schadensersatz wegen Zugverspätung nach §17 EVO ausgeschlossen

Abstrakte Rechtssätze

1

Verspätungen oder Ausfall von Zügen begründen nach §17 EVO keinen Anspruch auf Entschädigung.

2

Beförderungsbedingungen, die als zwingende Rechtsnormen ausgestaltet sind, unterfallen nicht dem AGBG und sind nicht nach seinen Maßstäben zu prüfen.

3

Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen, fallen nicht unter die Prüfung nach der Richtlinie 93/13/EWG; die nationale Gesetzgebung hat insoweit einen Beurteilungsspielraum, den die Judikative zu respektieren hat.

4

Die Eisenbahn ist bei Ausfall oder verhinderter Weiterfahrt nur verpflichtet, soweit möglich für die Weiterbeförderung zu sorgen; die Zumutbarkeit der angebotenen Maßnahmen ist vom Reisenden zu tragen.

5

Eine Minderung des Werklohns setzt voraus, dass die beanstandeten Leistungen Gegenstand des Vertrags sind; außerhalb des Vertrags liegende Leistungen rechtfertigen keine Minderung.

Relevante Normen
§ 17 EVO§ 97 ZPO§ 631 ff. BGB§ 17 Satz 1 EVO§ AGBG§ Richtlinie 93/13/EWG

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 125 C 7358/02

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 22.7.2002 (AZ: 125 C 7358/02) wird kostenpflichtig (§ 97 ZPO) zurückgewiesen.

Gründe

2

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 54 Abs. 1 ZPO abgesehen).

3

Die Berufung ist unbegründet.

4

Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aufgrund einer durch Zugverspätung entstandenen materiellen Schadens unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

5

Zu Recht hat die angefochtenen Entscheidung den Beförderungsvertrag als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB angesehen.

6

Gemäß § 17 Satz 1 EVO begründen Verspätungen oder Ausfall von Zügen keinen Anspruch auf Entschädigung. Die Eisenbahn hat jedoch bei Ausfall oder verhinderter Weiterfahrt eines Zuges, soweit möglich, für die Weiterbeförderung der Reisenden Sorge zu tragen.

7

Nach dein Wortlaut der Vorschrift des § 17 EVO scheidet ein Anspruch auf Entschädigung daher aus.

8

Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt § 17 EVO weder gegen Vorschriften des AGBG noch gegen die Richtlinie 93-13-EWG.

9

Das AGBG findet keine Anwendung, da es sich bei den Beförderungsbedingungen der EVO nicht um Geschäftsbedingungen, sondern um zwingende Rechtsnormen handelt.

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Auch die vorgenannte Richtlinie steht der Anwendbarkeit des § 17 EVO nicht entgegen. Die Kammer folgt insoweit in vollem Umfang den Gründen der bei den Akten befindlichen und den Prozessbeteiligten bekannten Entscheidungen, anderer Gerichte, wonach gemäß Art. 1 II der Richtlinie Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen, nicht den Anforderungen der Richtlinie unterfallen. Der Begriff der Rechtsvorschrift umfasst dabei auch Gesetz im materiellen Sinne, also auch die Regelung des § 17 EVO.

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Eine vom Kläger angestrebte "europarechtskonforme Auslegung" des § 17 EVO ist auch nach Auffassung der Kammer weder geboten noch möglich. Zu Recht ist bei Antragstellung darauf hingewiesen worden, dass aus Art. III der Richtlinie herzuleiten ist, dass der nationale Gesetzgeber Eingriffsbefugnisse bei missbräuchlichen Klauseln hat. Dem nationalen Gesetzgeber steht danach ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Charakterisierung von Klauseln als missbräuchlich zu. Eine diesem Ansatz widersprechende Auslegung durch die Judikative würde diesem Beurteilungsspielraum entgegenstehen. Im Übrigen hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (BGBI. 1991, 2378 f. und das Gesetz zur Neuregelung des Fracht-, Speditions- und Lagerrechts vom 25.06.1998 den § 17 EVO keiner Änderung unterworfen und damit seinen von der EG-Richtlinie eingeräumten Beurteilungsspielraum dahingehend genutzt, den Besonderheiten des Massenverkehrs der Eisenbahn und damit deren Sonderstellung mit der Folge eines grundsätzlichen Haftungsausschlusses für Verspätungsschäden Rechnung zu tragen.

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Auf Seiten der Beklagten ist zu dem dargelegt, dass der obliegende Pflichtenkreis zur Weiterbeförderung der Reisenden im Sinne des § 17 EVO ausreichend beachtet wurde. Dass der Zug aus verspätungsbedingten betrieblichen Gründen in La Spezia endete und aufgrund der fortgeschrittenen Tageszeit eine Weiterbeförderung zum vorgesehenen Endpunkt Livorno - auch nicht durch einen Sonderzug - möglich war, ist vom Reisenden hinzunehmen.

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Die Kammer folgt der angefochtenen Entscheidung auch in der Darstellung, dass eine Minderung des Werklohnes ebenfalls ausscheidet, da die vom Kläger angeführten und beanstandeten Reiseleistungen ausweislich der bei den Akten befindlichen Unterlagen nicht Gegenstand des Vertrages waren.

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Die Berufung war daher auf Kosten des Klägers, der einer von der Kammer angestrebten vergleichsweisen Lösung nicht zugänglich war, gemäß § 97 ZPO zurückzuweisen.