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Landgericht Dortmund·1 S 228/20·27.01.2021

Berufung unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung wegen Anwaltsverschulden abgelehnt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtWiedereinsetzung/FristversäumnisVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Herausgabe von Verwaltungsunterlagen; das Amtsgericht gab der Klage überwiegend statt. Die Beklagte legte Berufung verspätet und zunächst bei unzuständigem Landgericht Essen ein und beantragte Wiedereinsetzung. Die Berufung wurde als unzulässig verworfen und die Wiedereinsetzung abgelehnt, weil das Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten nach §85 Abs.2 ZPO zuzurechnen ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Ausgang: Berufung als unzulässig verworfen; Wiedereinsetzungsantrag wegen Anwaltsverschulden zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Einlegungsfrist beim zuständigen Gericht eingelegt wird.

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 233 ff. ZPO setzt voraus, dass die Fristversäumung ohne Verschulden erfolgte.

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Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen und schließt Wiedereinsetzung aus, wenn die Versäumung darauf beruht.

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Eine fehlerfreie Rechtsmittelbelehrung, die das zuständige Rechtsmittelgericht korrekt benennt, rechtfertigt nicht die Einlegung des Rechtsmittels bei einem unzuständigen Gericht; maßgeblich ist, ob ein Hinweis auf die Unzuständigkeit rechtzeitig im normalen Geschäftsgang zu erwarten war.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 1 S. 2 ZPO§ 517 ZPO§ 85 Abs. 2 ZPO§ 233 ff. ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.08.2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen (196 C 6/20) wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungseinlegungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 3.000,- EUR festgesetzt.

Rubrum

1

I.

2

Die Klägerin nimmt die Beklagte, die seinerzeitige Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft W-Straße 0-00 in T1 war, auf Herausgabe diverser Verwaltungsunterlagen in Anspruch.

3

Bezüglich des Sachverhalts nimmt die Kammer zunächst vollumfänglich Bezug auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 92 ff. d. A.).

4

Das Amtsgericht Münster hat der Klage mit Urteil vom 20.08.2020 zum überwiegenden Teil stattgegeben. Bezüglich der rechtlichen Erwägungen der Entscheidung nimmt die Kammer Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 93 ff. d. A.).

5

Das Urteil wurde der Beklagten über ihren ehemaligen Prozessbevollmächtigten 1. Instanz gegen Empfangsbekenntnis am 28.08.2020 zugestellt. Dem Urteil war eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, wonach die Berufung beim Landgericht Dortmund einzulegen ist.

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Mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigen der Beklagten 2. Instanz vom 21.09.2020, zugestellt am gleichen Tag, legte die Beklagte Berufung gegen das Urteil vom 20.08.2020 beim Landgericht Essen ein. Mit Verfügung des dortigen Vorsitzenden der 10. Zivilkammer vom 30.09.2020 wurden die Prozessbevollmächtigten der Beklagten darauf hingewiesen, dass die Berufung beim Landgericht Dortmund hätte eingelegt werden müssen. Daraufhin nahm die Beklagte die beim Landgericht Essen eingelegte Berufung mit Schriftsatz vom 27.10.2020 zurück.

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Ferner legte sie mit weiterem Schriftsatz vom 27.10.2020, eingegangen am gleichen Tag, Berufung beim Landgericht Dortmund ein und beantragte zugleich mit Blick auf die versäumte Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

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II.

9

Die Berufung war gem. § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht fristgerecht eingelegt worden ist.

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1.

11

Das erstinstanzliche Urteil wurde der Beklagten am 28.08.2020 zugestellt, die Frist zur Einlegung der Berufung gem. § 517 ZPO lief daher am 28.09.2020 ab. Die Berufungsschrift ist beim Landgericht Dortmund indes erst am 27.10.2020 eingegangen.

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2.

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Der Beklagten war auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. §§ 233 ff. ZPO nicht zu gewähren. Denn die Versäumung der Frist beruhte auf einem Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten, das ihr gem. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. Insofern räumt der Prozessbevollmächtigte der Beklagten ein, dass er die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils übersehen und daher Berufung beim unzuständigen Landgericht Essen eingelegt habe. Hierbei ist zu beachten, dass die Rechtsmittelbelehrung indes fehlerfrei ist und ausdrücklich das Landgericht Dortmund als Rechtsmittelgericht ausweist. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfangreichen Hinweise der Kammer vom 24.11.2020 und 17.12.2020 Bezug genommen.

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Die Kammer hat auch in Anbetracht des Schriftsatzes der Beklagten vom 04.01.2021 keine Veranlassung, von ihrer bisher mitgeteilten Rechtsauffassung abzuweichen. Es bleibt dabei, dass der Hinweis auf die Unzuständigkeit des Landgerichts Essen durch den Vorsitzenden frühestens am 29.09.2020 zu erwarten war, als die Berufungseinlegungsfrist bereits abgelaufen war. Die Kammer hat dabei nach der höchstrichterlichen Rechtssprechung darauf abgestellt, wann mit einem Hinweis im normalen Geschäftsgang zu rechnen war.

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3.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.