Themis
Anmelden
Landgericht Dortmund·1 S 227/17·04.12.2017

Berufung mangels Berufungsbegründung (§ 520 ZPO) als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte zu 1. legte Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Dortmund ein; eine schriftliche Berufungsbegründung wurde jedoch nicht eingereicht. Das Landgericht verwarf die Berufung gemäß § 520 ZPO als unzulässig. Die Kosten der Berufung wurden dem Berufungsführer auferlegt; das Urteil bleibt ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung des Beklagten zu 1 wegen Unterlassung der Berufungsbegründung als unzulässig verworfen; Kosten auferlegt; Urteil vorläufig vollstreckbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist unzulässig, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Berufungsbegründung nicht fristgerecht bzw. gar nicht eingereicht wird (§ 520 ZPO).

2

Ein Beschluss über die Unzulässigkeit der Berufung kann gemäß § 522 Abs. 1 ZPO ergehen.

3

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Rechtsmittelführer gemäß § 97 ZPO aufzuerlegen.

4

Die vorläufige Vollstreckbarkeit eines angefochtenen Urteils kann nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO angeordnet werden.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 1 ZPO§ 520 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Berufung des Beklagten zu 1 gegen das am 29.08.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund (425 C 7634/16)

wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten zu 1) auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.504,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO.

3

Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, weil entgegen der Vorschrift des § 520 ZPO keine Berufungsbegründung eingereicht wurde.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.