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Landgericht Dortmund·1 S 218/15·04.11.2015

Berufung zurückgewiesen – Parteibezeichnung in Klageschrift als übrige Eigentümerin maßgeblich

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittels. Zentrales Problem war die Parteienbenennung in der Klageschrift: Diese sei eindeutig und nenne Frau F2 als übrige Eigentümerin, nicht die WEG. Eine abweichende Auslegung kommt mangels Objektivität und wegen erheblicher Zweifel an ihrer Richtigkeit nicht in Betracht. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung der Berufungsklägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts als unbegründet zurückgewiesen; Kosten trägt die Berufungsklägerin; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die Parteibezeichnung in der Klageschrift eindeutig und objektiv nicht unrichtig, darf das Gericht die Klägerperson nicht durch Auslegung in eine andere natürliche oder juristische Person umdeuten.

2

Eine erstmalige Auslegung der Parteibezeichnung durch das erstinstanzliche Gericht bindet die Berufungsinstanz nicht; selbst ein eventuell bindendes Auslegungsergebnis ist zurückzuweisen, wenn erhebliche Zweifel an dessen Richtigkeit bestehen.

3

Die Kostenentscheidung im Rechtmittelverfahren richtet sich nach § 97 ZPO; unterliegt die Berufung, sind die Kosten dem Unterlegenen aufzuerlegen.

4

Die vorläufige Vollstreckbarkeit eines erstinstanzlichen Urteils kann nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO in Verbindung mit § 62 Abs. 2 WEG angeordnet werden.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO§ 62 Abs. 2 WEG

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, 196 C 293/14

Tenor

Die Berufung der Berufungsklägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts F (196 C 293/14) vom 27.04.2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Berufungsklägerin.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: bis zu 1.300 EUR.

Gründe

2

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

3

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 26.10.2015 Bezug genommen.

4

Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Berufungsklägerin rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:

5

Entgegen den Ausführungen im Schriftsatz vom 02.11.2015 ist auf Grund der eindeutigen Parteibezeichnung in der Klageschrift nicht die WEG L-Straße in F, sondern Frau F2 als übrige Eigentümerin der WEG Klägerin.

6

Eine Auslegung der Parteibezeichnung in der Klageschrift ist nicht möglich, weil diese nicht objektiv unrichtig ist - neben dem Verband der WEG gibt es die übrigen Eigentümer der WEG - und auch nicht mehrdeutig ist, insbesondere ist nicht etwa in der Klagebegründung ausgeführt, dass die Beklagten Mitglieder der Klägerin sind.

7

Eine Auslegung der Parteibezeichnung durch das Amtsgericht ist ausweislich der Urteilsgründe nicht erfolgt und wäre als solche für die Kammer auch nicht bindend (vgl. zur Auslegung von Willenserklärungen: BGH NJW 2004, 2751). Aber selbst wenn ein etwaiges Auslegungsergebnis bindend sein könnte, wäre dies gemessen am Maßstab des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorliegend nicht der Fall, weil auf Grund der eindeutigen Parteibezeichnung im Rubrum der Klageschrift erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des gefundenen Auslegungsergebnisses bestünden.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 62 Abs. 2 WEG.