Berufung gegen WEG-Beschluss: fehlende Aktivlegitimation und Nichtigkeit wegen Ausschluss
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht weist darauf hin, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, da sie keine Erfolgsaussicht hat. Die Klägerin ist nicht aktivlegitimiert; die Klage wurde von einer einzelnen Eigentümerin erhoben und das Rubrum ist zu berichtigen. Unabhängig davon ist der Beschluss der Eigentümerversammlung wegen vorsätzlichen Ausschlusses eines Miteigentümers nichtig. Neue Tatsachen in der Berufungsinstanz sind unzulässig.
Ausgang: Berufung soll mangels Erfolgsaussicht und fehlender Aktivlegitimation zurückgewiesen/verworfen werden
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klage ist nur durch die aktivlegitimierte Partei zu führen; bei fehlerhafter Parteibezeichnung kann eine Berichtigung des Rubrums nach § 319 ZPO erforderlich sein.
Eingaben sind, soweit es dem wirklichen Parteiwillen entspricht, nach §§ 133, 157 BGB zugunsten der Partei auszulegen und damit einer Nichtpartei zuzuordnen, um eine formelle Unzulässigkeit zu vermeiden.
Beschlüsse einer Wohnungseigentümerversammlung sind nichtig, wenn ein Miteigentümer vorsätzlich von der Versammlung ausgeschlossen wurde und dadurch seine Teilnahme verhindert wurde.
Neue Tatsachen und Beweismittel, die in der Berufungsinstanz erstmals vorgetragen werden, sind nach § 531 Abs. 2 ZPO grundsätzlich unzulässig; verspätete mündliche Vorträge können nach § 296 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Essen, 196 C 293/14
Tenor
weist die Kammer darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
I.
Die Berufung zeigt keine Aussicht auf Erfolg.
1.
Die Klägerin ist nicht aktivlegitimiert.
a)
Klägerin ist die Ehefrau des vermeintlichen Verwalters L2, Frau F. Denn die Klage ist ausweislich des eindeutigen Rubrums der Klageschrift von den „übrigen Eigentümern der WEG L-Straße, F2“erhoben worden, bei denen es sich - so der unbestrittene Vortrag der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 11.02.2015- um die Ehefrau des vermeintlichen Verwalters L2 handelt, welche im Grundbuch als Eigentümerin der übrigen Wohnungseigentumseinheiten eingetragen ist und deren Namen sowie ladungsfähige Anschrift im Schriftsatz vom 10.03.2015 bzw. in der als Anlage zum Schriftsatz vom 10.03.2015 überreichten Vollmacht (Bl. 39 d. A.) genannt sind. Vor diesem Hintergrund kann auf Grund der Bezeichnung der übrigen Eigentümer der WEG als „Klägerin“ auch nicht darauf geschlossen werden, dass der teilrechtsfähige Verband der WEG Klägerin sein sollte, welcher indes allein für die Geltendmachung von Hausgeldansprüchen aktivlegitimiert ist.
b)
Ein erforderlicher Parteiwechsel ist in erster Instanz nicht erklärt worden.
c)
Dass im Urteil des Amtsgerichts Essen von der WEG L-Straße als Klägerin die Rede ist, ändert nichts an dem Umstand, dass die Klage von den übrigen Eigentümern bzw. der übrigen Eigentümerin der WEG erhoben worden ist. Soweit vor diesem Hintergrund das Rubrum falsch ist, ist gemäß § 319 ZPO eine Rubrumsberichtigung herbeizuführen.
d)
Angesichts der fehlerhaften Parteibezeichnung im angefochtenen Urteil wird zugunsten der Klägerin die Berufungsschrift vom 16.06.2015, in der die fehlerhafte Parteibezeichnung übernommen worden ist, analog §§ 133, 157 BGB dahingehend ausgelegt, dass die Berufung von der Klägerin, der Frau F, eingelegt werden sollte.
Anderenfalls wäre die Berufung von einer Nichtpartei eingelegt worden und damit aus diesem Grunde zwingend als unzulässig zu verwerfen, ungeachtet des weiteren Umstandes, dass das angefochtene Urteil mangels Einlegung der Berufung durch die Klägerin rechtskräftig wäre.
2.
Selbst wenn die WEG Klägerin gewesen sein sollte, hat das Amtsgericht die Klage zutreffend aus dem Grunde abgewiesen, dass der in der Eigentümerversammlung vom 03.04.2014 unter TOP 3 gefasste Beschluss über die Genehmigung des Wirtschaftsplanes nichtig ist.
a)
Rechtsfehlerfrei hat das Amtsgericht unter Berücksichtigung des unstreitigen Vorbringens der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 10.03.2015 den Schluss gezogen, dass der Beklagte zu 1.) vorsätzlich von der Eigentümerversammlung ausgeschlossen wurde, um dessen Teilnahme zu verhindern, weswegen die in der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse nichtig sind.
b)
Der Vortrag der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 10.03.2015 ist unstreitig, weil das Amtsgericht den erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2015 erfolgten Vortrag zu dem Ablauf der Versammlung, der von den Beklagten bestritten worden ist, zu Recht gemäß § 296 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückgewiesen hat. Insoweit werden in der Berufungsbegründung auch keine Berufungsangriffe gegen die Zurückweisung vorgebracht. Der zu Recht als verspätet zurückgewiesene Vortrag ist auch in der Berufungsinstanz § 531 Abs. 1 ZPO unbeachtlich.
c)
Das weitergehende, erstmalige Bestreiten in der Berufungsbegründung, dass die Beklagten zur richtigen Zeit vor Ort waren bzw. der ergänzende Vortrag zu dem Ablauf der Versammlung vom 10.03.2015 ist in der Berufungsinstanz gemäß § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen, da ein entsprechender Vortrag bereits in erster Instanz hätte erfolgen können und müssen.
II.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, zu den erteilten Hinweisen binnen einer Frist von drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Auf die kostenrechtliche Privilegierung der Berufungsrücknahme wird hingewiesen.