Berufung: Nichtigkeit von WEG-Beschlüssen wegen Einberufung durch Nichtbefugte
KI-Zusammenfassung
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückzuweisen. Entscheidungsgegenstand sind die Beschlüsse zu Vorgarten, Fahrradständern und Geräteschuppen, die als nichtig erachtet werden. Begründung: Eine Eigentümerin lud trotz fehlender Einberufungsbefugnis wiederholt und bewusst zur Versammlung ein. Die Berufungsbegründung weist keine Rechtsverletzung oder neue, nach § 529 ZPO maßgebliche Tatsachen auf.
Ausgang: Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO mangels Aussicht auf Erfolg und ohne grundsätzliche Bedeutung zurückzuweisen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist nichtig, wenn er auf einer Versammlung gefasst wurde, zu der bewusst eine nicht zur Einberufung befugte Person eingeladen hat.
Wissen oder Anerkennen der fehlenden Einberufungsbefugnis durch die einladende Person begründet bei wiederholtem, bewussten Handeln die Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse.
Bei offenkundiger Unbefugnis des Einladenden kann das Gericht auf weitergehende Prüfungen zur Kausalität oder zu alternativen Anfechtungsgründen verzichten.
Eine Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückzuweisen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung besitzt.
Die Berufungsbegründung muss substantiiert darlegen, dass die angefochtene Entscheidung eine Rechtsverletzung nach § 546 ZPO enthält oder dass nach § 529 ZPO relevante neue Tatsachen vorliegen; unterbleibt dies, ist die Berufung unbegründet.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bottrop, 20 C 21/22
Landgericht Dortmund, 1 S 196/22 [NACHINSTANZ]
Leitsatz
Einladung nicht befugter Personen zur Wohnungseigentümerversammlung - Nichtigkeit bei bewusster Missachtung der Vorgaben nach dem WEG
Tenor
Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Entscheidung des Berufungsgerichts erforderlich.
Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Gründe
I.
Die in der Eigentümerversammlung vom 25.03.2022 zu TOP 1 (Vorgarten), TOP 2 (Fahrradständer) und TOP 3 (Geräteschuppen) gefassten Beschlüsse sind nichtig.
1.
Die Eigentümerin A hat die Regeln des WEG über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums systematisch missachtet, indem sie als nicht dazu ermächtigte oder sonst dazu befugte Wohnungseigentümerin wiederholt sehenden Auges und bewusst zu einer Eigentümerversammlung eingeladen hat (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.2020 – V ZR 64/20, NZM 2021, 236, beck-online; BeckOGK/G. Hermann, 1.12.2022, WEG § 24 Rn. 50).
Sie wusste jedenfalls bereits aufgrund des Verfahrens vor dem Amtsgericht Bottrop zum Az. 20 C 8/22, dass sie nicht zur Einberufung einer Eigentümerversammlung berechtigt ist. Im diesem Verfahren hat die Beklagte sogar anerkannt. Dennoch hat die Eigentümerin A erneut bewusst zu einer Eigentümerversammlung einberufen.
2.
Auf die Frage der Kausalität sowie darauf, ob die Beschlüsse auch aus anderen Gründen nichtig oder anfechtbar sind, kam es daher schon nicht an.
3.
Der Hinweisbeschluss ist für die Beklagte auch nicht überraschend. Sie kannte bereits vor Verkündung der angefochtenen Entscheidung vom 16.09.2022 aufgrund des Beschlusses im Verfahren 1 T 19/22 vom 24.06.2022 die Rechtsauffassung der Kammer, dass die Eigentümerin A nicht zur Einberufung berechtigt war.
II.
Die Beklagte erhält Gelegenheit, zu den erteilten Hinweisen binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen und gegebenenfalls mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen werden soll. Auf die kostenrechtliche Privilegierung der Berufungsrücknahme wird hingewiesen.