Berufung des Beklagten verworfen wegen versäumter Begründungsfrist
KI-Zusammenfassung
Die Berufungsbegründung des Beklagten ging nicht fristgerecht beim Gericht ein, weshalb die Berufung als unzulässig verworfen wurde. Sein Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist wurde zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 233 ZPO nicht glaubhaft gemacht wurden. Es fehlten organisatorische Vorkehrungen in der Kanzlei zur fristwahrenden Übersendung.
Ausgang: Berufung des Beklagten mangels fristgerechter Begründung als unzulässig verworfen; Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen; Kosten dem Beklagten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, wenn die Berufungsbegründung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist bei Gericht eingeht.
Für die Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist nach § 233 ZPO muss die Fristversäumnis als unverschuldet substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht werden.
In einer Rechtsanwaltskanzlei obliegt es dem Prozessbevollmächtigten, organisatorische Vorkehrungen (z.B. Fristenkalender, Ausgangskontrolle) zu treffen, damit fristgebundene Schriftsätze tatsächlich rechtzeitig das Gericht erreichen.
Besteht am letzten Tag der Frist noch Tätigkeit an der Sache, erhöht sich die Sorgfaltspflicht; mündliche Weisungen sind zu verifizieren und das Vorliegen einer fristwahrenden Übersendung zu prüfen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 405 C 8675/09
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 15.07.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund (405 C 8675/09)
wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 940,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Berufungsbegründung ist nicht innerhalb der am 06.10.2010 ablaufenden Berufungsbegründungsfrist bei Gericht eingegangen.
Das Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten ist unbegründet und war daher zurückzuweisen.
Die Voraussetzungen des § 233 ZPO liegen nicht vor. Eine unverschuldete Fristversäumnis ist nicht hinreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht.
In einer Rechtsanwaltskanzlei sind Vorkehrungen zu treffen, dass fristgebundene Schriftsätze rechtzeitig beim zuständigen Gericht eingehen. Es muss eine Ausgangskontrolle geschaffen werden, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig herausgehen. Dazu gehört das Führen eines Fristenkalenders und eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragen Bürokraft überprüft wird (BGH NJOZ 2008, 359). Eine dahingehende organisatorische Anweisung lässt sich weder der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags, noch der eidesstattlichen Versicherung der Bürokraft Frau M entnehmen.
Hinzu kommt, dass vor dem Hintergrund der Besprechung mit dem Mandanten am letzten Tag der bereits verlängerten Begründungsfrist gegen 16 Uhr und anschließender Erstellung bzw. Vervollständigung des Schriftsatzes eine gesteigerte Sorgfaltspflicht bestand, die Ausführung der nur mündlich erteilten Weisung durch Nachfrage zu kontrollieren bzw. das Vorhandensein eines Sendeberichtes zu überprüfen.