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Landgericht Dortmund·1 S 185/16·23.01.2017

Berufung: Anwaltsvergütungsanspruch nach RVG/§§611,675 BGB teilweise bestätigt

ZivilrechtSchuldrecht (Dienstvertrag/Anwaltsvertrag)Rechtsanwaltsvergütungsrecht/RVGTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Rechtsanwältin) verlangt Vergütung für die Beratung zu einem Trennungsvertrag. Streitgegenstand sind die Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung nach § 34 RVG, die Höhe der Geschäftsgebühr und der Gegenstandswert. Das Landgericht gab der Klage in Höhe von 2.193,17 EUR zuzüglich Zinsen statt, da eine konkludente Vereinbarung vorlag und die Geschäftsgebühr mit dem gewählten Gegenstandswert berechtigt war.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagter zur Zahlung von 2.193,17 EUR nebst Zinsen verurteilt; übrige Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts kann sich aus §§ 675, 611, 612 BGB i.V.m. RVG ergeben, wenn ein Rechtsanwaltsvertrag über die konkrete Beratung geschlossen und die Leistung erbracht ist.

2

Eine Vereinbarung im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 1 RVG kann konkludent durch Mitteilung der Gebührenberechnung nach Gegenstandswert und anschließliche Inanspruchnahme der Leistung durch den Mandanten zustande kommen.

3

Die Prüfung oder Mitwirkung an der Gestaltung eines vorgelegten Vertragsentwurfs gilt als Mitwirkung an der Vertragsgestaltung und berechtigt zur Abrechnung einer Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG).

4

Bei der Bemessung des Gegenstandswerts sind auch Vermögenspositionen zu berücksichtigen, über die Einigkeit besteht; die Streitigkeit ist für die Einbeziehung der Positionen nicht erforderlich.

5

Für die Kostenentscheidung in der Berufungsinstanz rechtfertigt § 92 Abs. 2 ZPO die Kostenlast, wenn die Mehrforderung unter 10 % des Streitwerts liegt und kein Gebührensprung ausgelöst wird.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1, 2 ZPO§ 313a Abs. 1 ZPO§ 675, 611, 612 BGB§ 611, 675 BGB§ 34 Abs. 1 S. 1 RVG§ 49b Abs. 5 BRAO

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 436 C 5504/15

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Berufungsbegehrens das am 08.04.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund (Az.: 436 C 5504/15) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.193,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

I.

3

Ohne Tatbestand (gemäß §§ 540 I, II, 313 a Abs. 1 ZPO).

4

II.

5

Die Berufung ist zulässig, aber nur in einem geringen Umfang begründet.

6

Die Klage ist zulässig und in Höhe von 2.193,17 EUR teilweise begründet.

7

1.

8

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Vergütungsanspruch aus §§ 675, 611, 612 BGB in Höhe von 2.193,17 EUR zu.

9

a)

10

Zwischen den Parteien ist ein Rechtsanwaltsvertrag (§§ 611, 675 BGB) geschlossen worden, der die anwaltliche Beratung über den vom Beklagten entworfenen Trennungsvertrag zum Gegenstand hatte.

11

b)

12

Die Klägerin war berechtigt, die von ihr – unstreitig – erbrachte anwaltliche Leistung auf der Grundlage einer Geschäftsgebühr in Höhe von 1,0 zu einem Gegenstandswert 198.676,38 EUR abzurechnen.

13

aa)

14

Die Parteien haben eine Vereinbarung im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 1 RVG abgeschlossen.

15

(1)

16

In der E-Mail vom 20.02.2015 hat die Klägerin dem Beklagten mitgeteilt, dass sich die Gebühr nach dem RVG berechne und eine 1,0 Geschäftsgebühr nach dem Wert der Vereinbarung betrage. Dieses Angebot hat der Beklagte konkludent angenommen, indem er anschließend die anwaltliche Leistung in Anspruch genommen hat.

17

Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass der Beklagte als Laie auf der Grundlage dieser Auskunft der Klägerin die konkrete Höhe der anwaltlichen Vergütung nicht habe ersehen könne, ist dies unschädlich. Bereits nach § 49b Abs. 5 BRAO ist es lediglich erforderlich, dass der Rechtsanwalt dem Mandanten mitteilt, dass sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Soweit diese Auskunft der Klägerin dem Beklagten nicht ausgereicht hätte, wäre es ihm unbenommen gewesen, weitergehend nachzufragen; was er jedoch erst später mit E-Mail vom 02.03.2015 – also nach Durchführung des Besprechungstermins und Anfall der Gebühren – gemacht hat.

18

(2)

19

Diese Vereinbarung ist auch nicht durch die von der Klägerin vorgenommene Abrechnung gemäß der Kostennote vom 26.02.2015 (vgl. Bl. 12 der Akten) aufgehoben worden.

20

Der Beklagte konnte aus der Sicht eines objektiven Dritten – auf den es bei der Auslegung von Willenserklärungen ankommt – diese Kostenberechnung nicht als Angebot zur Abänderung der ursprünglichen Vereinbarung ansehen. Denn in der die Übersendung der Kostennote ankündigende E-Mail vom 25.02.2015 (Bl. 10 der Akte) weist die Klägerin ausdrücklich darauf hin, dass die in der Kostennote ausgewiesenen Gebühren für eine Erstberatung auf die weiter entstehenden Gebühren Anrechnung finden würden und sie ihm die zu erwartenden Kosten für ihre Tätigkeit erst später zusammen mit der Unterhaltsberechnung mitteilen würde.

21

(3)

22

Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass auch bei Fehlen einer Vergütungsvereinbarung gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 RVG die Klägerin berechtigt gewesen wäre, eine Geschäftsgebühr i.H.v. 1,0 nach Nr. 2300 VV RVG abzurechnen.

23

Bereits die Prüfung eines vorgegebenen Vertragsentwurfs auf seine sachliche Richtigkeit ist als „Mitwirkung an der Gestaltung eines Vertrages“ im Sinne der Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 VV RVG anzusehen. Nach einhelliger Auffassung liegt eine solche Mitwirkung nicht erst dann vor, wenn der Rechtsanwalt seinerseits Verträge entwirft. Vielmehr ist es schon ausreichend, wenn er mündlich an der Gestaltung mitwirkt (Baumgärtel in Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 16. Auflage 2014, § 34 RVG Rn. 17).

24

(4)

25

Auch der von der Klägerin gewählte Gebührenansatz von 1,0 ist unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 14 RVG nicht zu beanstanden.

26

Der Rahmen einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG beträgt 0,5 bis 2,5. Damit liegt die von der Klägerin angesetzte Gebühr von 1,0 trotz der umfangreichen familienrechtlichen Problematiken (Trennungsentschädigung, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich) und unter Berücksichtigung des in Familiensachen nicht unerheblichen Haftungsrisikos (vgl. BGH, Urt. v. 11.03.2010 – IX ZR 104/08) unter der rechnerischen Mittelgebühr von 1,5 und der Schwellengebühr von 1,3.

27

bb)

28

Hinsichtlich des Gegenstandswertes hat die Kammer lediglich einen Gesamtbetrag von 198.676,38 € als begründet angesehen.

29

Dieser berechnet sich aus der Addition (vgl. § 22 Abs. 1 RVG) der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 24.11.2015 (Bl. 82 der Akte) mitgeteilten Gegenstandswerte für den Trennungsunterhalt, die Vermögensauseinandersetzung und den Versorgungsausgleich. Die abstrakte Richtigkeit dieser Werte ist vom Beklagten in der Berufung nicht angegriffen worden.

30

Als nicht den Gegenstandswert erhöhend hat die Kammer den von der Klägerin berücksichtigten Gegenstandswert der Scheidung angesehen, da diese ausdrücklich nicht Gegenstand des Beratungsauftrags war. Unstreitig hatte der Beklagte vorgegeben, dass eine solche nicht vor dem Jahr 2022 anstehen würde.

31

Soweit der Beklagte einwendet, hinsichtlich der Vermögenswerte würde kein Streit zwischen den Eheleuten bestehen, ändert dies nichts an ihrer Berücksichtigung im Gegenstandswert, da sich der Trennungsvertrag auch über diese Punkte verhält. Ob diese Punkte streitig sind oder nicht, ist insoweit für die Berechnung irrelevant, denn auch bei einem Vergleich werden Positionen, über die Einigkeit besteht, für die Bemessung des Streitwertes/Gegenstandswertes berücksichtigt.

32

cc)

33

Damit berechnet sich der Vergütungsanspruch der Klägerin wie folgt:

34

Gegenstandswert: 198.676,38 EUR

35

1,0 Geschäftsgebühr               2.013,00 EUR

36

Pauschale für Post und Telekommunikation (Nr. 7200 RVG)              20,00 EUR

37

Zwischensumme netto              2.033,00 EUR

38

19% Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG)              386,27 EUR

39

abzgl.              - 226,10 EUR

40

Gesamtbetrag              2.193,17 EUR

41

Soweit der Kläger gegen die Höhe der Vergütungsforderung einwendet, diese sei vor dem Hintergrund, dass die Besprechung und die Vorbereitung lediglich insgesamt zwei Stunden gedauert haben dürften, unangemessen, dringt er mit diesem Einwand nicht durch. Denn das RVG stellt bei der Berechnung der Vergütungshöhe nicht auf den Zeitaufwand ab. Hinzu kommt, dass es dem Kläger freigestanden hätte, die bereits angefallenen Gebühren auch auszuschöpfen, mit der Folge, dass sich der vom Kläger behauptete Stundensatz dann signifikant verringert hätte.

42

2.

43

Der Beklagte schuldet die geltend gemachten Verzugszinsen ab dem 11.04.2015 aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 1 BGB. Die mit Schreiben vom 15.03.2015 bis zum 10.04.2015 gesetzte Zahlungsfrist ist erfolglos verstrichen.

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III.

45

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Da die Mehrforderung der Klägerin weniger als 10% des Streitwertes ausmacht und kein Gebührensprung ausgelöst wird, ist eine Anwendung des § 92 Abs. 2 ZPO, der auch für die Berufungsinstanz gilt, gerechtfertigt.

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Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.