Themis
Anmelden
Landgericht Dortmund·1 S 18/13·23.06.2014

WEG: Vorschussforderung und Deckelung durch Jahresabrechnung; §242 BGB als Einwendung

ZivilrechtSachenrechtWohnungseigentumsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Zahlung aus dem Wirtschaftsplan 2011 gegen die Beklagte. Streitpunkt ist, inwieweit die nachträgliche Jahresabrechnung Vorschussforderungen korrigiert und ein dort ausgewiesenes Guthaben Rückstandsansprüche deckelt. Das Landgericht gab der Berufung teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung, begründete dies mit zulässiger Deckelung nur bis zur Höhe des Guthabens und der möglichen Einwendung der unzulässigen Rechtsausübung.

Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 1.263,45 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten verurteilt, Urteil des Amtsgerichts insoweit abgeändert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Vorschusszahlungen nach § 28 Abs. 2 WEG entsteht durch einen bestandskräftig genehmigten Wirtschaftsplan.

2

Vorschussansprüche aus § 28 Abs. 2 WEG sind durch die nach Ablauf des Wirtschaftsjahres genehmigte Jahresabrechnung korrigierbar; ein in der Jahresabrechnung ausgewiesenes Guthaben kann die noch offenen Wohngeldrückstände deckeln.

3

Die Deckelung durch ein Abrechnungsguthaben ist auf dessen Höhe begrenzt; ein darüber hinausgehender Differenzbetrag bleibt als Rückstand aus dem Wirtschaftsplan geschuldet, sofern keine weiteren rechtlichen Gründe eine weitergehende Kürzung rechtfertigen.

4

Die Einwendung der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) kann rechtsvernichtend wirken, wenn dem Anspruchsteller schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung fehlt (z. B. bei Leistung, die unmittelbar zurückzugewähren wäre).

5

Verzugszinsen und etwaiger Schadensersatz wegen Zahlungsverzugs richten sich nach den allgemeinen Vorschriften, insbesondere §§ 280, 286 BGB.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 62 Abs. 2 WEG§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2 WEG§ 362 BGB§ 242 BGB§ 28 Abs. 2 WEG

Vorinstanzen

Amtsgericht Bochum, 95 C 21/12

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 04.12.2012 zum Aktenzeichen 95 C 21/12 wird das Urteil teilweise abgeändert und insgesamt zu Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.263,45 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 33,45 € seit dem 02.12.2011, aus 30 € seit dem 02.01.2012 und aus jeweils 240,00 € seit dem 02.02.2012, seit dem 02.03.2012, dem 02.04.2012, dem 02.05.2012 und dem 02.06.2012 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 30,00 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

I.

3

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 62 Abs. 2 WEG abgesehen.

4

II.

5

Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung des Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässig.

6

Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.

7

1.

8

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von weiteren 33,45 € aus §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2 WEG in Verbindung mit dem Wirtschaftsplan 2011 zu.

9

a)

10

Ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ist gem. §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2 i. V. m. dem Wirtschaftsplan 2011 in Höhe von 320,00 € entstanden, weil der Wirtschaftsplan bestandskräftig genehmigt worden ist. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Wirtschaftsplans bestehen nicht.

11

b)

12

Der Anspruch ist teilweise erloschen.

13

aa)

14

Zunächst infolge der Zahlung der Beklagten in Höhe von 160,11 € gem. § 362 BGB durch Erfüllung; danach verbleibt ein Zahlungsanspruch in Höhe von 159,89 € verbleibt.

15

bb)

16

Die Beklagte kann in Höhe von 126,44 € der verbliebenen Forderung Klägerin in Höhe von 159,89 € die rechtsvernichtende Einwendung der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB entgegenhalten. Die Rechtsausübung ist in dieser Höhe unzulässig, weil der Klägerin insoweit ein schutzwürdiges Eigeninteresse fehlt. Sie fordert eine Leistung, die alsbald zurückzugewähren wäre (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est).

17

(1)

18

Grundsätzlich bleibt § 28 Abs. 2 WEG nach Abschluss des Wirtschaftsjahres alleinige Anspruchsgrundlage für die Vorschusszahlungen. Der Beschluss der Jahresabrechnung hat daher keine Verdoppelung des Rechtsgrundes zur Folge (BGH, Urt. v. 01.06.2012, Az.: V ZR 171/11 sowie Urt. v. 09.03.2012, Az.: V ZR 147/11; LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 30.11.2009, Az.: 14 S 5724/09, jeweils zitiert nach juris). Der spätere Beschluss über die Jahresabrechnung lässt den früheren Beschluss des Einzelwirtschaftsplans unberührt (Bärmann/Becker, WEG, 12. A., § 28, Rn. 64). Dabei entspricht es – entgegen der Ansicht des Amtsgerichts – ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Jahresabrechnung – wie im vorliegenden Fall – die Differenz zwischen den Sollzahlungen und den tatsächlichen Ausgaben ausweist. Denn das ist die eigentliche sog. Abrechnungsspitze (BGH a.a.O.).  Ein Beschluss über eine Jahresabrechnung, welche die Differenz zwischen den tatsächlichen Zahlungen und den Ausgaben ausweist, wäre sogar – zumindest wenn die tatsächlichen Zahlungen nicht den Sollzahlungen entsprechen – mangels Beschlusskompetenz nichtig (BGH a.a.O.).

19

(2)

20

Jedoch stehen die gem. § 28 Abs. 2 WEG geschuldeten Vorschüsse – wie das Ausgangsgericht zutreffend ausgeführt hat – unter dem Vorbehalt der Korrektur durch die später nach Ablauf des Wirtschaftsjahres genehmigte Jahresabrechnung (Bärmann/Becker, WEG, 12. A., § 28, Rn. 65). Bei der Ausweisung der Differenz zwischen Sollzahlungen und tatsächlichen Ausgaben in der Jahresabrechnung und einem Guthabenbetrag – wie hier – folgt dementsprechend eine Deckelung der vom Wohnungseigentümer noch zu zahlenden Wohngeldrückstände daraus, dass der Forderung der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht (ähnl. Bärmann/Becker, WEG, 12. A., § 28, Rn. 65, der auf das Bestehen einer rechtsvernichtenden Einwendung hinweist sowie Spielbauer, WEG, § 28, Rn. 69 a. E.).

21

Die Deckelung ist begrenzt auf den Guthabenbetrag aus der Abrechnung. Der weitere  Differenzbetrag in Höhe von 33,45 € zwischen dem Guthabenbetrag in Höhe von 126,44 € und dem Wohngeldrückstand in Höhe von 159,89 € ist aus dem Rückstand aus dem Wirtschaftsplan 2011 geschuldet. Anlass für eine weitergehende Deckelung auf den Guthabensbetrag in der Jahresabrechnung ohne Abzug der Wohngeldrückstände, sieht die Kammer nicht. Insbesondere nicht, wenn – wie hier – vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BGH in der Jahresabrechnung die Sollzahlungen eingestellt werden. Eine solche Deckelung würde vielmehr zu ungerechten Ergebnissen führen, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft Wohngeldrückstände dann zumindest teilweise nicht mehr geltend machen könnte.

22

2.

23

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286 BGB.

24

3.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711, 713 ZPO. § 713 ZPO ist anwendbar, weil die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht gegeben sind (§ 62 Abs. 2 WEG).