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Landgericht Dortmund·1 S 18/07·21.03.2007

Antrag auf PKH für Berufung abgewiesen; Genossenschaftsanteil zählt nicht zur Insolvenzmasse

ZivilrechtInsolvenzrechtMietrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz; das Landgericht wies den Antrag zurück, weil die Berufung keine hinreichende Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO aufweise. Die Kammer schließt sich dem Amtsgericht an und stellt fest, dass ein Genossenschaftsanteil, der die vom Schuldner bewohnte Genossenschaftswohnung sichert, nicht zur Insolvenzmasse gehört. § 109 InsO sei entsprechend analog anzuwenden, um den Schutz der vom Schuldner bewohnten Wohnung zu wahren.

Ausgang: Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz mangels hinreichender Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz ist zu versagen, wenn die Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 114 ZPO hat.

2

Ein Genossenschaftsanteil, der dem Schuldner die Nutzung der von ihm bewohnten Genossenschaftswohnung sichert, fällt nicht in die Insolvenzmasse, soweit sein Zugriff den Fortbestand des Wohnverhältnisses gefährden würde.

3

Der Schutz des in § 109 InsO normierten Zugriffverbots auf die vom Schuldner selbst bewohnte Wohnung erstreckt sich unabhängig von der Rechtsform des Wohnverhältnisses und kann analog auf Genossenschaftswohnungen angewandt werden.

4

Dem Zweck des Verbraucherinsolvenzverfahrens zur Restschuldbefreiung widerspricht es, dem Insolvenzverwalter den Zugriff auf Vermögensgegenstände zu ermöglichen, wenn dadurch der Schuldner durch den Verlust der Wohnung in eine besondere Notlage geriete.

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 109 InsO§ 109 Abs. 2 und 3 InsO

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 124 C 9582/06

Tenor

wird der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beru-

fungsinstanz zurückgewiesen,

Gründe

2

Die von der Beklagten eingelegte Berufung bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht nach §114 ZPO.

3

Die Kammer teilt die Auffassung des Amtsgerichts, das unter analoger Anwendung des § 109 InsO festgestellt hat, dass der Genossenschaftsanteil der Klägerin nicht zur Insolvenzmasse gehört. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

4

Die Regelung des § 109 l 2 und 3 InsO schützt das Mietverhältnis über die vom

5

Schuldner selbst bewohnte Wohnung, dem Insolvenzverwalter soll der Zugriff auf die angemietete Wohnung des Schuldners versagt bleiben, wobei der Gesetzgeber keinerlei Unterscheidungen über die Art des Mietverhältnisses - "normale" Mietwohnung oder Genossenschaftswohnung - vorgenommen hat. Dieser Schutz des Insolvenzschuldners würde unterhöhlt, wenn einem Insolvenzverwalter der Zugriff auf den Genossenschaftsanteil für eine vom Insolvenzschuldner bewohnte Genossenschaftswohnung ermöglicht würde. Die Kammer teilt die in der Literatur in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung, dass es nicht Sinn eines auf Restschuldbefreiung angelegten Verbraucherinsolvenzverfahrens sein kann, den Schuldner auf diese Weise durch den Verlust seiner (Genossenschafts-) Wohnung in eine besondere Notlage zu bringen und ihn der staatlichen Fürsorge preiszugeben (Vallender/Dahl "Das Mietverhältnis im Verbraucherinsolvenzverfahren" NZI 2000, 246).