Berufung: Aufhebung wegen unzulässigem Teilurteil bei Gemeinschaftseigentum
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht ein Urteil des Amtsgerichts Bottrop an. Streitgegenstand war die Beseitigung baulicher Veränderungen im Gemeinschaftseigentum; die übrigen Wohnungseigentümer wurden erstinstanzlich nicht beteiligt. Das Landgericht hob das Urteil als unzulässiges Teilurteil auf und verwies die Sache gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO zur erneuten Verhandlung zurück, weil nach § 48 Abs. 1 WEG die Mitbeteiligung erforderlich ist.
Ausgang: Urteil des Amtsgerichts wegen unzulässigem Teilurteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Soweit eine Entscheidung Rechte oder Pflichten betrifft, die das Gemeinschaftseigentum berühren, sind die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 WEG betroffenen Wohnungseigentümer beizuladen, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden.
Unterbleibt die erforderliche Beteiligung dieser Miteigentümer, begründet dies ein unzulässiges Teilurteil, das aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen ist.
Das Berufungsgericht hat nach § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO ein derartiges unzulässiges Teilurteil aufzuheben; hierzu bedarf es keines Antrags der Parteien gemäß § 538 Abs. 2 Satz 3 ZPO.
Die Notwendigkeit der Nebenbeteiligung ist bereits dann gegeben, wenn die begehrte Beseitigung baulicher Veränderungen das gemeinschaftliche Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer berührt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Bottrop, 20 C 57/15
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 07.04.2016 (Az. 20 C 75/15) gegen den Beklagten zu 2) aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Amtsgericht Bottrop zurückverwiesen.
Der Streitwert wird auf 9.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO, 26 Abs. 1 Nr.8 EGZPO abgesehen.
II.
Gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Bottrop zurückzuverweisen, ohne dass es dazu eines Antrags der Parteien bedurfte, vgl. § 538 Abs. 2 Satz 3 ZPO.
Wie im Hinweis des Kammervorsitzenden vom 13.06.2016 ausgeführt, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird und dem die Parteien nicht entgegengetreten sind, handelt es sich bei dem angefochtenen Urteil um ein unzulässiges Teilurteil.
Da die Pflicht zur Beseitigung baulicher Veränderungen auf der im Gemeinschaftseigentum stehenden Gartenfläche Streitgegenstand des Verfahrens ist, wären die anderen Wohnungseigentümer gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 WEG beizuladen gewesen, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden. Da dies erstinstanzlich unterblieben ist, ist das Urteil bereits deshalb aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Bottrop zurückzuweisen.