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Landgericht Dortmund·1 S 164/03·02.02.2004

Berufung gegen Schadensersatz wegen Beschädigung beim Treppentransport zurückgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Schadensersatz für einen beim Transport eines Fernsehers entstandenen Schaden; das Amtsgericht hatte zu seinen Gunsten entschieden. Das Landgericht weist die Berufung des Beklagten zurück und bestätigt Haftung, weil das alleinige Tragen des Geräts über eine Treppe als grobe Fahrlässigkeit zu werten ist. Eine abweichende Aktennotiz der Versicherung vermag die glaubhafte Sachverhaltsdarstellung des Klägers nicht zu erschüttern; die Schadensschätzung bleibt unangefochten.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen; Haftung wegen grober Fahrlässigkeit bestätigt, Kostenentscheidung nach §97 ZPO

Abstrakte Rechtssätze

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Die Haftung für Schäden im Rahmen einer Gefälligkeit ist nicht generell ausgeschlossen; sie besteht, wenn das Verhalten des Schädigers den Tatbestand der groben Fahrlässigkeit erfüllt.

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Das eigenständige Tragen schwerer oder voluminöser Gegenstände über eine Treppe kann unter den konkreten Umständen als grobe Fahrlässigkeit zu werten sein.

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Die tatrichterliche Würdigung einer glaubhaft wiederholten Schadensdarstellung ist verbindlich; eine von der Versicherung verfasste Aktennotiz begründet für sich allein keinen durchgreifenden Zweifel an dieser Darstellung.

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Eine Schadensschätzung des Gerichts bleibt bestehen, wenn sie nicht mit der Berufung substantiiert angegriffen wird.

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Die Verurteilung zur Tragung der Kosten der Berufung richtet sich nach § 97 ZPO zugunsten der obsiegenden Partei.

Relevante Normen
§ 97 ZPO§ 540 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 125 C 9372/02

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des

Amtsgerichts Dortmund vom 29.04.2003

(AZ: 125 C 9372/02) wird kostenpflichtig (§ 97 ZPO)

zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

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(abgekürzt gem. § 540 ZPO)

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Die Berufung des Beklagten und der Nebenintervenientin hat keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden.

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Die Berufungsangriffe führen zu keiner abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

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Der Kläger hat in seiner Anhörung vor der Kammer die von ihm abgegebene schriftliche Schadensanzeige glaubhaft wiederholt. Es sind keine Gründe ersichtlich, diese Darstellung ernsthaft in Zweifel zu ziehen.

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Die Aktennotiz der B-Versicherung (Anlage B 1, Bl. 41 GA) führt zu keiner anderen Bewertung. Diese ist nicht von dem Kläger, sondern von einem Mitarbeiter der

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Versicherung aufgrund eines Telefonats mit dem Kläger aufgenommen worden. Es ist nicht auszuschließen, dass ein Mißverständnis die Ursache für die dort festgehaltene, abweichende Schadensschilderung war. Diese Annahme wird dadurch gestützt, dass der Kläger, wie sich in der Kammersitzung gezeigt hat, durchaus Probleme mit der deutschen Sprache hat und der Hilfe eines Dolmetschers bedurfte.

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Schließlich ist eine Haftung auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Transport des Fernsehers nur auf einer Gefälligkeit des Beklagten beruhte. Es kann dahin stehen, ob die Haftung des Beklagten auf das Vorliegen leichter Fahrlässigkeit zu begrenzen ist, da diese nicht angenommen werden kann. Die Kammer wertet das Verhalten des Beklagten, einen Fernseher der vorliegenden Größe und des gegebenen Gewichts allein über eine Treppe zu transportieren als grob fahrlässig. Auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit Bezug genommen.

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Die Schätzung der Schadenshöhe ist mit der Berufung nicht angegriffen worden und wäre im übrigen auch nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. l ZPO.