Berufung wegen nicht formgerecht unterschriebener Berufungsbegründung als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund und reichte eine Berufungsbegründung per Fax und später als Original ein. Streitgegenstand war, ob die Begründung innerhalb der Frist in der gesetzlich vorgeschriebenen Form unterschrieben war. Das Landgericht verwarf die Berufung als unzulässig, weil bei Ablauf der Begründungsfrist keine rechtswirksame Unterzeichnung oder anderweitig feststellbare Identität des Unterzeichners vorlag. Die Kosten der Berufung wurden der Klägerin auferlegt (§ 97 Abs.1 ZPO).
Ausgang: Berufung der Klägerin wegen nicht formgerecht unterschriebener und daher unzulässiger Berufungsbegründung als verworfen; Kosten der Berufung der Klägerin auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nach § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen, wenn die Berufungsbegründung nicht innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erfolgt ist.
Eine Schriftsatzunterschrift ist nur dann im Rechtssinne vorhanden, wenn bei Ablauf der Begründungsfrist die Identität des Unterzeichners aus dem Schriftsatz oder sonstigem Akteninhalt feststellbar ist.
Die Unterzeichnung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt genügt nur, wenn dessen Identität nachprüfbar ist; ein bloßer Briefkopf oder das Fehlen eines Namensstempels reicht zur Feststellung der Identität nicht aus.
Die Kostenentscheidung über die Berufungsinstanz richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO und trifft den unterlegenen Berufungskläger, wenn die Berufung als unzulässig verworfen wird.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 426 C 7010/09
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.02.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund (426 C 7010/09) wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 1.372,39 EUR festgesetzt.
Rubrum
Gründe
Die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin war gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO in der gesetzlich vorgesehenen Form begründet wurde.
Auf die zutreffenden Gründe des der Berufungsklägerin bekannt gemachten Hinweisbeschlusses der Kammer vom 23.08.2011, die durch das Vorbringen der Berufungsklägerin nicht entkräftet werden und deshalb weiter fortgelten, wird vollumfänglich Bezug genommen.
Auf der am 07.07.2011 vorab per Fax beim Landgericht Dortmund eingegangenen Berufungsbegründung vom selben Tage, sowie dem am 11.07.2011 eingegangenen Original war keine Unterzeichnung im Rechtssinne vorhanden.
Soweit die Berufungsklägerin der Ansicht ist, es sei ausreichend, dass der Schriftsatz von einem zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und dessen Identität feststellbar sei, wobei sich die Identität des Unterzeichners aber nicht aus dem Schriftsatz selbst ergeben müsse, ist dies zutreffend.
Allerdings ergab sich vorliegend bei Ablauf der Berufungsbegründungsfrist gerade weder aus dem Berufungsschriftsatz selbst, noch aus dem sonstigen Akteninhalt die Identität des Unterzeichners der Berufungsbegründung.
Der Briefkopf des Schriftsatzes wies alleine Herrn Rechtsanwalt Völsing aus; auch war auf dem Schriftsatz weder ein Namensstempel von Frau Rechtsanwältin Birkhahn angebracht worden, noch ergab sich ihre Identität bei Ablauf der Berufungsbegründungsfrist aus dem sonstigen Akteninhalt. Eine Unterzeichnung im Rechtssinne lag damit nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.