Berufung zu WEG-Streit: Teilungserklärung, Quadratmeterangaben und Ausschluss aus Versammlung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger legten Berufung gegen das Urteil des AG Bochum ein, insbesondere mit Verweis auf abweichende Quadratmeterangaben in einer notariellen Kopie und Vorbringen zum Ausschluss aus einer Eigentümerversammlung. Das Landgericht wies die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück, weil keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorgetragen wurden. Handschriftliche Änderungen in einer nicht beim Grundbuchamt befindlichen Urkunde besitzen keine Beweiswirkung. Die Kläger tragen die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Bochum wird zurückgewiesen; Kläger tragen die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Auf die bei dem Grundbuchamt hinterlegte Originalurkunde der Teilungserklärung kommt für die Feststellung der ausgewiesenen Wohnfläche abzustellen; abweichende handschriftliche Änderungen in anderen Kopien ohne Genehmigungsvermerk haben keine Beweisfunktion.
Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn der Berufungsführer keine neuen, das angefochtene Urteil in seiner Begründung in Frage stellenden Tatsachen oder Rechtsausführungen vorträgt.
Abweichende bloße Rechtsansichten oder wiederholte Vorbringen ersetzen keinen substantiierten Beweisantritt; fehlende Beweisantritte führen dazu, dass behauptete Tatsachen (z. B. Ausschluss wegen Beleidigung) unbeachtet bleiben.
Prozessuale Nebenentscheidungen über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach den einschlägigen ZPO-Vorschriften i.V.m. § 62 Abs. 2 WEG und können auch bei Zurückweisung der Berufung getroffen werden.
Tenor
die Berufung der Kläger vom 09.01.2015 gegen das am 11.12.2014 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 05.12.2014 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
I.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer Bezug auf die Gründe des Hinweisbeschlusses vom 22.05.2015. Diesen sind die Kläger im Ergebnis nicht erheblich entgegengetreten.
1.
Die Einwendungen im Schriftsatz vom 15.06.2015 geben keine Veranlassung, von der im Hinweis vom 22.05.2015 geäußerten Rechtsauffassung abzuweichen. Von dieser Rechtsauffassung abzuweichen gebietet auch nicht der von den Klägern gebetsmühlenartig wiederholte Hinweis, dass die beim Amtsgericht Bochum hinterlegte Urkunde des Notars U eine tatsächliche Quadratmetergröße von 79,72 qm ausweist. Denn bei diese Urkunde handelt es sich nicht um die beim Grundbuchamt befindliche Urkunde der Teilungserklärung, die im Original eine andere Quadratmeterzahl von 75,72 qm ausweist. Auf diese Urkunde in der Teilungserklärung ist und bleibt abzustellen. Insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass nicht ersichtlich ist, warum und weshalb handschriftliche Änderungen in der Urkunde des Notars U vorgenommen worden sind. Aus den zur Gerichtsakte überreichten Kopien ist darüber hinaus nicht ersichtlich, dass diese handschriftlichen Änderungen mit einem Genehmigungsvermerk versehen worden sind. Deshalb kommt diesen handschriftlichen Änderungen keinerlei Beweisfunktion zu. Im Übrigen verbleibt die Kammer bei der insoweit bereits geäußerten Rechtsauffassung.
2.
Die weiteren Einwendungen auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 15.06.2015 geben ebenfalls keinerlei Veranlassung, von der Rechtsauffassung der Kammer abzuweichen. Hierbei handelt es sich lediglich um entgegenstehende Rechtsauffassungen, ohne neue Argumente.
3.
Entsprechendes gilt für die Anfechtung zu TOP 5.
4.
Auch die dortigen Ausführungen zur Anfechtung von TOP 6 im Schriftsatz vom 15.06.2015 führen zu keiner abweichenden rechtlichen Bewertung. Auch hier versuchen die Berufungskläger lediglich, ihre Rechtsansicht an die Stelle des erkennenden Gerichts zu setzen. Dies ist unzulässig. Darüber hinaus fehlt es – wie auch schon erstinstanzlich – im Hinblick auf den Ausschluss der Kläger aus der Versammlung wegen Beleidigung an jeglichem Beweisantritt der Kläger. Dies auch, nachdem die Kläger bereits hierauf spätestens im angefochtenen Urteil hingewiesen worden sind. In der Berufung fehlen jegliche Beweisantritte hierzu.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 S. 2, 713 ZPO i.V.m. § 62 Abs. 2 WEG.