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Landgericht Dortmund·1 S 109/06·19.02.2007

Berufung: Entfernung eines an der Grenze errichteten Baumhauses nach NachbG NRW

Öffentliches RechtNachbarrecht (Landesrecht)Allgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger forderten die Beseitigung von Ästen und eines an der Grundstücksgrenze errichteten Baumhauses; das Amtsgericht wies die Klage überwiegend ab. Das Landgericht gab der Berufung teilweise statt und verurteilte die Beklagten zur Entfernung des Baumhauses. Das Baumhaus wurde als 'sonstige Anlage' i.S. des § 31 NachbG NRW eingeordnet und die vorgeschriebenen Abstände nicht eingehalten. Ersatzansprüche für herabfallende Zapfen wurden als nicht schlüssig zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung teilweise stattgegeben: Entfernung des an der Grundstücksgrenze errichteten Baumhauses angeordnet, übrige Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Eigentümer kann nach § 1004 BGB die Beseitigung einer fortbestehenden, rechtswidrigen Beeinträchtigung seines Grundstücks verlangen, sofern kein milderes Mittel ausreicht.

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Anlagen an der Grundstücksgrenze sind nach § 31 NachbG NRW nur eingeschränkt zulässig; werden die nach Höhe zu bemessenden Abstände (§ 131 NachbG NRW) nicht eingehalten, kann Beseitigung verlangt werden.

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Ein Baumhaus ist nicht zwingend ein Gebäude i.S.d. NachbG NRW, kann aber als sonstige Anlage i.S.d. § 31 NachbG NRW eingestuft werden.

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Schadensersatz- oder Feststellungsanträge wegen künftig eintretender Beeinträchtigungen sind nur bei schlüssiger Darlegung konkreter Schäden begründet; bloße Vermutungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 1004 BGB§ 31 NachbG NRW§ 131 NachbG NRW§ 92 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 125 C 6994/05

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – das am 28.03.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, das Baumhaus, das an der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Kläger errichtet worden ist, zu entfernen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Der weitergehende Hilfsantrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden den Klägern zu

84 % und den Beklagten zu 16 % auferlegt, die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz den Klägern zu 88 % und den Beklagten zu

12 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf das am 28.3.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund Bezug genommen.

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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Kläger hätten weder Anspruch auf Beseitigung der Äste noch auf Beseitigung des Baumhauses. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

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Die Kläger greifen das Urteil des Amtsgerichts an und verfolgen ihre Anträge aus erster Instanz weiter. Sie meinen, sie könnten Beseitigung der Äste und des Baumhauses verlangen, dieses sei einem Gartenhaus vergleichbar und damit ein Verstoß gegen das NachbarRG NRW gegeben.

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Sie beantragen nunmehr erstmals in der Berufung weiter hilfsweise festzustellen,

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dass die Beklagten verpflichtet sind, an sie den Schaden zu

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erstatten, der durch die Beseitigung der herunterfallenden Zapfen

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und Tannennadeln auf ihrem Grundstück entsteht.

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II.

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Die Berufung der Kläger ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

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Die Kläger können von den Beklagten gem. § 1004 BGB die Beseitigung des Baumhauses verlangen.

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Das Baumhaus ist zwar nicht als ein Gebäude i.S.d. NachbG NRW anzusehen. Es stellt jedoch eine unzulässige Anlage im Bereich der Grenze gem. § 31 Abs. 1 NachbG NRW dar. Dem NachbG NRW ist zu entnehmen, dass an der Grenze von den jeweiligen Nachbarn eine besondere Rücksichtnahme gefordert wird. Nach § 31 NachbG NRW sind Aufschichtungen und sonstige Anlagen nur eingeschränkt zulässig. Das Baumhaus ist als sonstige Anlage i.S.d. § 31 NachbG NRW anzusehen. Damit ist gem. § 131 NachbG NRW abhängig von der Höhe der Anlage ein bestimmter Abstand einzuhalten. Diesen Abstand haben die Beklagten mit dem Baumhaus nicht gewahrt. Wie der in erster Instanz durchgeführte Ortstermin ergeben hat, ist das Baumhaus in einem Abstand von nur 20 cm zur Grenze und in einer Höhe von 2,20m bis 2,50 m von den Beklagten errichtet worden. Gem. § 31 NachbG NRW ist bei dieser Höhe ein Abstand von 20 cm jedenfalls unzureichend.

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Die Kläger können daher Beseitigung des Baumhauses verlangen.

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Im Übrigen ist ihre Berufung unbegründet.

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Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage hinsichtlich des geforderten Rückschnittes und des hilfsweise gestellten Feststellungsantrages abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

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Auch der weitergehende in der Berufung erstmals hilfsweise gestellte Feststellungsantrag war zurückzuweisen.

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Insoweit ist schon ein möglicher Schaden, der den Klägern durch die Beseitigung der herunterfallenden Zapfen und Tannennadeln entsteht, nicht schlüssig dargetan.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10 ZPO.