Zurückweisung des PKH-Antrags in der Berufung wegen nicht glaubhaft gemachter Prozessarmut
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe (PKH) für die Berufungsinstanz; das Landgericht weist den Antrag zurück. Zentrale Frage ist, ob der Kläger seine Prozessarmut glaubhaft gemacht hat. Das Gericht verneint dies wegen unvollständiger und widersprüchlicher Angaben sowie früherer unrichtigter Erklärungen; daher ist die PKH erneut abzulehnen. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Berufungsinstanz abgewiesen, da Prozessarmut nicht glaubhaft gemacht wurde
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass der Antragsteller seine Prozessarmut vollständig und glaubhaft darlegt.
Bei bereits erheblichen Falschangaben oder unvollständigen Angaben sind an die Glaubhaftmachung der Prozessarmut besonders hohe Anforderungen zu stellen.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, aus vorgelegten Belegen eigenständig ein Einkommen zu errechnen; hierfür hat der Antragsteller klare Angaben zu machen.
Widersprüchliche Angaben und das Verschweigen von Vermögensverhältnissen rechtfertigen die Versagung von Prozesskostenhilfe.
Die frühere nachträgliche Aufhebung bewilligter PKH wegen Verletzung der Wahrheitspflicht begründet einen rechtfertigenden Anlass für verstärkte Prüfungen durch das Gericht.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 122 C 5690/04
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsin-
stanz wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers war zurückzuweisen, weil er seine
Prozesskostenarmut nicht glaubhaft gemacht hat.
Bereits in erster Instanz hatte das Amtsgericht zu Recht die dem Kläger zunächst gewährte Prozesskostenhilfe mit rückwirkender Kraft aufgehoben, weil der Kläger durch unvollständige und unrichtige Angaben in gravierender Weise gegen seine Wahrheitspflicht verstossen hat. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 22.9.95 sowie auf die Beschwerdeentscheidung der Kammer vom 12.12.2005 Bezug genommen.
Bei dieser Sachlage sind an die Pflicht des Klägers zur Darlegung und Glaubhaftmachung seiner Prozessarmut besonders hohe Anforderungen zu stellen. Dieser Verpflichtung ist der Kläger in keiner Weise nachgekommen. Obwohl ihm aufgrund des Kammerbeschlusses vom 12.12.05 die Bedeutung einer vollständig ausgefüllten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt war, hat er nicht einmal eine vollständige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht: Aus seiner Erklärung vom 10.5.06 ergibt sich nicht einmal die Höhe seines monatlichen Einkommens. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus Belegen ein Einkommen zu errechnen. Auch hat er nicht die Höhe seines Kontoguthabens bei der Sparkasse Q mitgeteilt.
Darüber hinaus ist seine Einkommenssituation nach wie vor widersprüchlich. So fällt auf, dass er offenbar - trotz der von ihm behaupteten ungünstigen finanziellen Lage - noch im Februar 2006 einen Bausparvertrag abgeschlossen hat. Außerdem hat er in der Erklärung vom 10.5.2006 die Frage nach einer Rechtschutzversicherung verneint, obwohl er ausweislich des amtsgerichtlichen Vermerks vom 13.4.2006 im Termin vor dem Amtsgericht am 23.3.2006 angab, nunmehr eine Rechtschutzversicherung zu haben.