Themis
Anmelden
Landgericht Dortmund·1 O 87/10·18.04.2010

Anordnung dinglichen Arrests gegen Bankforderungen zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Gläubiger beantragt dinglichen Arrest zur Sicherung eines Schadensersatzanspruchs von 57.709,59 € zzgl. einer Kostenpauschale. Das Landgericht hält Anspruchsdarlegung und die Besorgnis der Vollstreckungsvereitelung (§ 917 ZPO) für glaubhaft und ordnet den Arrest gegen Bankforderungen der Schuldner in Höhe von 62.742,59 € an. Die Vollziehung ist gegen Hinterlegung nach § 923 ZPO hemmbar; die Kosten trägt die Schuldnerseite.

Ausgang: Antrag auf dinglichen Arrest gemäß §§ 916 ff. ZPO stattgegeben; Forderungen gegen mehrere Drittschuldner in Höhe von 62.742,59 € gepfändet, Vollziehung gegen Hinterlegung nach § 923 ZPO gehemmt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Anordnung eines dinglichen Arrests nach §§ 916 ff. ZPO muss der Gläubiger einen vermögensrechtlichen Anspruch glaubhaft machen und die Besorgnis der Vollstreckungsvereitelung darlegen.

2

Die Besorgnis der Vollstreckungsvereitelung (Arrestgrund) kann durch auf gerichtsbekannten Tatsachen beruhende Anhaltspunkte, etwa aus Ermittlungsverfahren, glaubhaft gemacht werden.

3

Ein dinglicher Arrest kann sich auf Ansprüche der Schuldner gegen Drittschuldner erstrecken, insbesondere auf gegenwärtige und künftige Guthaben, Tagessalden, Verfügungsrechte und Gutschriften aus Giro‑ oder Depotverhältnissen.

4

Die Vollziehung des Arrestes wird durch Hinterlegung des gepfändeten Betrags gemäß § 923 ZPO gehemmt; gegen Hinterlegung kann die Aufhebung des vollzogenen Arrestes beantragt werden.

5

Die Kosten des Arrestverfahrens sind regelmäßig den Schuldnern aufzuerlegen und das Gericht hat den Verfahrenswert festzusetzen.

Relevante Normen
§ 923 ZPO§ 916 ff. ZPO§ 917 ZPO

Tenor

Wegen eines Anspruchs des Gläubigers in Höhe von 57.709,59 Euro und einer Kostenpauschale in Höhe von 5.033,00 € wird der dingliche Arrest in das Vermögen der Schuldner angeordnet.

In Vollziehung des Arrestes gegen die Schuldnerin zu 1. werden deren Ansprüche gegenüber der D-Bank

- Drittschuldnerin zu 1. –

in Höhe von € 62.742,59 € gepfändet, und zwar die Ansprüche aus der bestehenden Geschäftsverbindung, insbesondere aus dem Konto Nr. ##########, hierbei der Anspruch auf

a. Auszahlung des gegenwärtigen Guthabens im Zeitpunkt der Zustellung (Zustellungssaldo),

b. Auszahlung des zukünftigen Guthabens, welches sich bei der Saldoziehung des jeweiligen Rechnungsabschlusses ergibt (zukünftiges Saldo),

c. fortlaufende Zahlung der sich zwischen den Rechnungsabschlüssen ergebenden Guthaben (Tagessaldo)

d. das Recht, über diese Guthaben duch Überweisungsaufträge zu verfü-gen,

e. der Anspruch auf Gutschrift aller künftigen Eingänge aus dem Girovertrag.

In Vollziehung des Arrestes gegen den Schuldner zu 2. werden dessen Ansprüche in Höhe von 62.742,59 € gepfändet, und zwar die Ansprüche aus der bestehenden Geschäftsverbindung, insbesondere aus dem Kontokorrent und Girovertrag gegenüber

1) der T- Bank –

Drittschuldnerin zu 2. –

aus dem Treuhandkonto Nr. ####,

2) der D2

- Drittschuldnerin zu 3. –

über das Depot #########,

3) der E-Bank

- Drittschuldnerin zu 4. -

hierbei jeweils die Ansprüche auf

a. Auszahlung des gegenwärtigen Guthabens im Zeitpunkt der Zustellung (Zustellungssaldo),

b. Auszahlung des zukünftigen Guthabens, welches sich bei der Saldoziehung des jeweiligen Rechnungsabschlusses ergibt (zukünftiges Saldo),

c. fortlaufende Zahlung der sich zwischen den Rechnungsabschlüssen ergebenden Guthaben (Tagessaldo)

d. das Recht, über diese Guthaben duch Überweisungsaufträge zu verfü-gen,

e. der Anspruch auf Gutschrift aller künftigen Eingänge aus dem Girover-trag.

Durch Hinterlegung von 62.742,59 Euro wird die Vollziehung dieses Arrestes ge-hemmt und die Schuldner werden berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Ar-restes zu beantragen, § 923 ZPO.

Die Drittschuldner dürfen an die Schuldner nicht mehr zahlen. Die Schuldner dürfen insoweit nicht mehr über die Forderungen verfügen, sie insbesondere nicht einziehen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Schuldnern als Gesamtschuldnern aufer-legt.

Der Verfahrenswert wird auf 19.236,53 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Anordnung des Arrestes gemäß §§ 916 ff. ZPO ist gerechtfertigt.

3

Der Gläubiger hat glaubhaft gemacht, dass aus unerlaubter Handlung ein Anspruch auf Zahlung von 57.709,59 Euro und Kostenersatzansprüche gegen die gegnerische Partei besteht.

4

Er hat durch Bezugnahme auf gerichtsbekannte – sich insbesondere aus dem Ermittlungsverfahren 170 Js 54/08 StA Dortmund ergebende - Tatsachen auch den Arrestgrund (§ 917 ZPO) glaubhaft dargelegt. Es besteht die Besorgnis, dass ohne Verhängung des Arrestes die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert würde weil die Schuldner sich einer Zwangsvollstreckung entziehen werden.

5

Dortmund, 19.04.2010 1. Zivilkammer - 1. Instanz

6