Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit bei Internetdelikt an LG Göttingen
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Dortmund erklärt sich örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers mit Zustimmung der Beklagten ohne mündliche Verhandlung an das Landgericht Göttingen. Das Gericht prüft die Zuständigkeit nach § 32 ZPO und betont eine restriktive Auslegung bei Internetdelikten. Die bloße technische Erreichbarkeit einer Webseite begründet keinen Begehungsort; erforderlich ist ein hinreichender Bezug zum Gerichtsbezirk, typischerweise durch Abrufe von Patienten am Praxisort.
Ausgang: Landgericht Dortmund erklärt sich örtlich unzuständig und verweist die Sache an das Landgericht Göttingen
Abstrakte Rechtssätze
Der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) setzt einen konkreten, hinreichenden Bezug des Rechtsstreits zum Gerichtsbezirk voraus und ist restriktiv auszulegen.
Die bloße technische Möglichkeit des Abrufs einer im Internet veröffentlichten Information begründet für sich genommen keinen Begehungsort im Sinne des § 32 ZPO.
Ein Begehungsort nach § 32 ZPO liegt nur vor, wenn dort eine Kollision widerstreitender Interessen bereits eingetreten ist oder eintreten kann; es muss ein tatsächlicher Bezug zum Forum erkennbar sein.
Bei berufsbezogenen Veröffentlichungen im Internet ist für die örtliche Zuständigkeit maßgeblich, dass die betroffenen Informationen typischerweise von Personen am Sitz der Praxis oder im näheren Umfeld abgerufen werden.
Tenor
erklärt sich das Landgericht Dortmund für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers mit Zustimmung der anderen Partei ohne mündliche Verhandlung
an das Landgericht Göttingen.
Gründe
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur Begründung auf den Hinweis des Gerichts vom 02.10.2018 (Bl. 79/80 d.A.) Bezug genommen.
In der Begründung des Gerichts vom 02.10.2018 heißt es wie folgt:
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass erhebliche Zweifel an der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund, die sich allein aus § 32 ZPO ergeben könnte, bestehen.
Erforderlich für das Eingreifen des besonderen Gerichtsstands der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO im Einzelfall ist ein Bezug zum Forum (BGHZ 184, 313 Tz 17). Hierbei ist eine restriktive Auslegung dieser Ausnahmenorm (vgl. §§ 12, 13, 17 ZPO) geboten. Bei einem behaupteten Internetdelikt genügt die bloße technische Möglichkeit zum Abruf einer das Persönlichkeitsrecht verletzenden Internetseite nicht, um einen Begehungsort zu begründen (kein „ubiquitärer“ fliegender Gerichtsstand). Hinzukommen muss ein hinreichender Bezug zum Gerichtsbezirk (vgl. z.B. BGH NJW 2014, 2504 zur internationalen Zuständigkeit) in dem Sinne, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen des konkreten Falles dort tatsächlich bereits eingetreten ist oder eintreten kann. Es ist davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Information betreffend die berufliche Tätigkeit des Klägers als Arzt maßgeblich von Patienten am Sitz der Praxis bzw. in den umliegenden Orten aufgerufen wurde und wird, da sich Patienten in der Regel an einen wohnortnahen Arzt wenden und für sie daher auch lediglich die Daten dieser Ärzte interessant sein werden.
II.
Vorliegend liegt die Arztpraxis des Klägers am A1-platz 00 in A2, so dass das Landgericht Göttingen gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig wäre. Aufgrund des Sitzes der Beklagten in Hamburg wäre ferner das Landgericht Hamburg gemäß §§ 12, 17 ZPO örtlich zuständig.