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Landgericht Dortmund·1 O 71/08·17.08.2009

Klage wegen fehlerhafter Anlageberatung zu geschlossenem Immobilienfonds abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtKapitalanlagerechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangen Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Beratung beim Erwerb von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds. Streitpunkt ist, ob Prospektunterlagen und Risikoaufklärung rechtzeitig und ausreichend erfolgt sind. Das LG Dortmund wies die Klage ab, weil die Beweisaufnahme ergab, dass Prospektmaterial vorlag und Risiken erläutert wurden. Eine schadensersatzbegründende Pflichtverletzung wurde nicht nachgewiesen.

Ausgang: Klage wegen fehlerhafter Anlageberatung abgewiesen; Kläger konnten eine schadensersatzbegründende Pflichtverletzung nicht beweisen.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Anlageberater ist verpflichtet, anleger- und objektgerechte Beratung zu erteilen; hierzu gehört die vollständige Information über für die Anlageentscheidung wesentliche Umstände sowie die Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse, Anlageziele und Risikobereitschaft.

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Schriftliches Informationsmaterial (insbesondere Prospekt) kann die Aufklärungspflicht erfüllen, sofern es die erforderlichen Informationen vermittelt und/oder vom Berater verständlich und umfassend erläutert wird.

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Ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung setzt voraus, dass der Anleger eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beraters substantiiert darlegt und beweist.

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Eine vom Anleger unterzeichnete Beitrittserklärung, die das Vorliegen eines Prospekts bestätigt, spricht gegen die Behauptung, der Prospekt sei erst nach der Zeichnung übergeben worden und kann die Behauptungslast des Klägers entkräften.

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Glaubhafte Zeugenaussagen des beratenden Mitarbeiters können die Darlegungs- und Beweislast des Klägers erschüttern und die Annahme einer Pflichtverletzung ausschließen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 416 ZPO§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.

Ds Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Kläger verlangen von der Beklagten mit der vorliegenden Teilklage Schadensersatz wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds vom 27.09.2001.

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Die Kläger sind seit Jahrzehnten Kunden bei der Beklagten und wickeln über diese ihre finanziellen Angelegenheiten ab. Nachdem Ende 2000 fest angelegte Gelder der Kläger bei der Beklagten frei wurden, wurde ein Beratungsgespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter C geführt. Am Ende unterzeichneten die Kläger am 11.12.2000 die Beitrittserklärung zum Fundus Fonds H GmbH Co. KG. Hierbei handelt es sich um einen sogenannten geschlossenen Immobilienfonds. Der Beteiligungsbetrag belief sich auf 50.000,00 DM.

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Im Jahre 2001 wurden erneut Gelder der Kläger zur Anlage frei. Auch insoweit wurde ein Betrag in Höhe von 30.000,00 DM (15.338,76 €) auf der Grundlage der Beitrittserklärung vom 27.09.2001 zum Fundus Fonds 34 investiert, den die Kläger mit der vorliegenden Klage als Schadensersatz geltend machen.

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Die Kläger behaupten, der Mitarbeiter der Beklagten Herr C habe sie fehlerhaft beraten. Dieser habe weder einen Emissionsprospekt noch einen Prospekt der Fundus Fonds X GmbH zur Verfügung gestellt. Treuhand- und Gesellschaftsvertrag seien ihm ebenfalls unbekannt geblieben. Bei der Beratung sei auf die sichere und renditeträchtige Geldanlage (6 bis 8 % p.a.) hingewiesen worden. Das Geld liege maximal 5 Jahre fest. Nach Ablauf der Anlagezeit könne man die Anteile problemlos zu 100 % des Anlagebetrages wieder veräußern und das Geld stünde – wie gewünscht – zur Altersvorsorge zur Verfügung. Diese Hinweise seien falsch. Weder über die tatsächlich lange Laufzeit der Anlage noch über die Risiken eines geschlossenen Immobilienfonds mit der nicht problemlosen Veräußerbarkeit sei aufgeklärt worden. Tatsächlich sei die Entwicklung des Fundus Fonds H desaströs gewesen. Über die Besonderheiten des geschlossenen Immobilienfonds hätten die Kläger erst Ende 2005 Kenntnis erlangt. Eine Verjährung der Ansprüche sei nicht gegeben.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 15.338,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.06.2008 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, dass die tatsächlich gewählte Beteiligung eine von mehreren Anlagemöglichkeiten gewesen wäre und die Kläger keine Vorgaben zur maximalen Festlegungszeit und Verwendung der Gelder zum Zwecke der Alterssicherung gemacht hätten. Den Klägern sei das unternehmerische Risiko bei beiden Beteiligungsanlagen bekannt gewesen. Sie hätten sowohl das „Beteiligungsangebot“ als auch das „Kurz-Exposé 2000“ vor den jeweiligen Zeichnungen ausgehändigt bekommen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen worden, dass es sich nicht um ein normales Börsengeschäft handelte und es im Fall der Veräußerbarkeit einen sogenannten „Zweitmarkt“ gäbe. Die Kläger seien in Fondsanlagen nicht unerfahren, da sie zuvor nicht nur „E-Fonds“, sondern auch Aktien- und offene Immobilienfonds erworben hätten.

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Im Übrigen werde die Einrede der Verjährung erhoben, da die Kläger Kenntnis vom Risiko mit der Unterzeichnung ausgehändigter Angebotsunterlagen erhalten hätten.

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Das Gericht hat durch Vernehmung des Zeugen C Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18.08.2009 (Blatt 86 bis 91 d. A.) verwiesen.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Den Klägern steht dem Grunde nach kein Anspruch auf Schadensersatz aus fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit dem Anlageberatungsvertrag zu.

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Die Beklagte war aufgrund des zumindest konkludent zustande gekommenen Beratungsvertrages zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet. Danach hatte die Beklagte richtige und vollständige Informationen über die für den Anlageentschluss relevanten Umstände zu erteilen und diese unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, Anlageziele und Risikobereitschaft der Kläger fachkundig zu bewerten und zu beurteilen. Dabei hatte die Beklagte auch zu berücksichtigen, welche Erfahrungen die Kläger bereits mit Anlagegeschäften gemacht hatten und über welche Kenntnisse demnach im Hinblick auf das in Aussicht genommene Anlagekonzept bestanden. Dabei durfte sich die Beklagte bei der Information über die Beschaffenheit, Funktionsweise und Risiken des Immobilienfonds auch schriftlichen Informationsmaterials bedienen, sofern dieses aus sich selbst heraus den Anlageinteressenten die erforderlichen Informationen zu liefern geeignet war und/oder die darin erhaltenen Informationen vom Anlageberater der Beklagten verständlich und umfassend erläutert wurden.

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Diesen Pflichtenkreis hat die Beklagte in genügendem Umfang bedient. Dies steht nach durchgeführter Beweisaufnahme auf Grundlage der Angaben des Zeugen C fest. Der Zeuge C hat detailreich und glaubhaft geschildert, dass die Besonderheiten der Anlage den Klägern im Einzelnen erläutert worden sind. Ihnen sei auch vor Unterzeichnung der Beitrittserklärungen schriftliches Material zur Verfügung gestellt worden, aus dem sich eindeutig die gesellschaftsrechtliche Beteiligung – ebenso wie aus der von den Klägern unterzeichneten Beitrittserklärung selbst – ergab. Der Zeuge hat auch geschildert, dass die Kläger auf einen Festlegungszeitraum von eher 10 als nur 5 Jahren hingewiesen worden und über die Besonderheiten eines geschlossenen Immobilienfonds aufgeklärt worden seien. Dies sei sowohl durch Aushändigung des schriftlichen Prospektmaterials – einige Tage vor der Zeichnung – erfolgt, als auch im mündlichen Beratungsgespräch selbst verständlich und nachvollziehbar dargelegt worden ist. Eine kurze Laufzeit von nur 5 Jahren und eine danach Veräußerbarkeit der Beteiligung zu 100 % des Anlagebetrages sei seinerseits nicht zugesichert worden.

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Auf Grund dieser Bekundungen kann somit nicht festgestellt werden, dass die Kläger nicht unter Zugrundelegung des Informationsmaterials und der erläuternden Hinweise des Zeugen über die Art der von ihnen zu zeichnenden Anlageform und die damit verbundenen Risiken belehrt worden wären. Gegen die von den Klägern aufgestellte Behauptung, die Prospekte seien ihnen erst nach Zeichnung zugänglich gemacht worden, streitet zudem gemäß § 416 ZPO der ausdrückliche Inhalt der Beitrittserklärung zum Fundus Fonds Hvom 27.09.2001, wonach der Prospekt (Stand Februar 2001) und die Prospektergänzung vom September 2001 der Fundus Fonds X GmbH mit dem dort abgedruckten Gesellschaftsvertrag vorlagen.

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Die Kläger haben damit eine schadensersatzbegründende Pflichtverletzung durch die Beklagte nicht bewiesen, so dass die Klage abzuweisen war.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.