Insolvenzanfechtung: Verwirkung von Anfechtungsansprüchen nach Zahlungsausgleich
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter verlangt Rückzahlung von 96.000 € aus vorinsolvenzlichen Ratenzahlungen. Streitpunkt ist, ob Anfechtungsansprüche bestehen oder wegen des Verhaltens des Insolvenzverwalters verwirkt sind. Das Landgericht weist die Klage ab: Durch Auftreten als (vorläufiger) Insolvenzverwalter, das Ausbleiben eindeutiger Einwendungen und die Begleichung der Restforderung unter Berücksichtigung der Raten entstand Vertrauen, so dass die Anfechtungsrechte verwirkt sind.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung wegen Insolvenzanfechtung als unbegründet abgewiesen; Anfechtungsrechte wegen Verwirkung ausgeschlossen
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwirkung eines Anfechtungsrechts setzt voraus, dass der Gläubiger aufgrund des Verhaltens des Anfechtenden ein berechtigtes Vertrauen darauf bilden durfte, die geleistete Zahlung werde nicht zurückgefordert (Umstandsmoment), und seit diesem Vertrauenseintritt eine der Situation angemessene Zeit verstrichen ist (Zeitmoment).
Ein Insolvenzverwalter verwirkt Anfechtungsansprüche insbesondere dann, wenn er nach Eröffnung des Verfahrens die Restforderung begleicht und dabei zuvor geleistete Ratenzahlungen berücksichtigt, wodurch beim Empfänger der Eindruck der Erledigung der Forderung entstehen kann.
Erklärungen oder konkludentes Verhalten des vorläufigen Insolvenzverwalters sowie das Unterlassen einer Reaktion auf klare Stellungnahmen des Zahlungsempfängers können geeignet sein, das Vertrauen zu begründen, das die Voraussetzungen der Verwirkung erfüllt.
Ein Verhalten, das einem konkludenten Verzicht nahekommt, kann die für die Verwirkung erforderliche Zeitdauer verkürzen; das Vorliegen aller weiteren Anfechtungsgründe bleibt der Substantiierung im Einzelfall vorbehalten.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, 27 U 59/08 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn
G (im Folgenden S -Schuldner- genannt) auf Rückzahlung von Zahlungen in
Anspruch, die die Beklagte nach Ansicht des Klägers in anfechtbarer Weise erhalten
habe.
Am 1.3.2006 ist über das Vermögen des S das Insolvenzverfahren eröffnet worden
und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Der Kläger erklärt die Insolvenzanfechtung gegenüber der Beklagten und verlangt Rückzahlung von 96.000 €, die an die Beklagte aufgrund Abtretung von der Drittschuldnerein, der Stadtwerke M GmbH gezahlt worden waren.
Zur zeitlichen Abfolge:
- 23.9.2003 Kündigung des Kreditengagements der Volksbank I e.G gegenüber
S und Fälligstellung von 155.790,72 € (BI. 13).
- 24.11.2003 S gibt die eidesstattliche Versicherung ab.
-17.2.2004 Antrag der O BKK auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen
S (BI. 10)
-15.3.2004 Beschluss des AG Mühlhausen, durch den die Eröffnung mangels
Masse abgelehnt wird (BI. 12).
-1.4.2004 Abtretung einer Forderung von 100.000 € gegen S von der Volksbank
I e.G. an die Beklagte (BI. 15).
-14.4./19.4.2004 Abtretung der laufenden Einnahmen des S in Höhe von 4000 €
je Monat aus einem Dienstleistungsvertrag mit der Stadtwerke M
GmbH (im Folgenden DrittS) an Beklagte und zwar in Höhe von insgesamt
100.000€(BL 15).
- 26.4.2004 bis 20.3.2006 monatliche Zahlungen von 4000 €, insgesamt 96.000 €
der DrittS an die Beklagte.
- Juni 2005 Kündigung der Geschäftsbeziehung seitens der Beklagten gegenüber
S und Fälligstellung von 102.112,17 €.
-12.7.2005 Angebot der Beklagten an S auf Verzicht von Vollstreckungsmaßnahmen
für den Fall der weiteren Rückführung des Kredites (BI. 17).
-1.8.2005 Erweiterung der Abtretung durch S an die Beklagte wegen eines weiteren
Betrages von 80.000 € (BI. 20).
- 25.8.2005 Antrag der BKK Q auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen S.
- 23.12.2005 Der Kläger wird zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt (vgl. BI. 45).
- Februar 2006 Korrespondenz des Klägers als vorläufiger Insolvenzverwalter mit
der Beklagten (BI. 49,50).
1.3.2006 Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen S und Bestellung des Klägers
zum Insolvenzverwalter (BI. 9).
-12.10./30.10.2006 Der Kläger begleicht die Restforderung der Beklagten und
diese verzichtet im Gegenzug auf weitere Sicherungsrechte (vgl. BI. 39 und
Forderungsaufstellung der Beklagten BI. 40 ff).
19.3.2007 Klage und Insolvenzanfechtung hinsichtlich der Abtretung und Zahlung
der laufenden Einnahmen an die Beklagte.
Der Kläger meint, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zeige, dass S bereits
2003 zahlungsunfähig gewesen sei. Jedenfalls sei gem. § 139 II lnsO bereits auf den
1. zulässigen und begründeten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abzustellen,
wenn mehrere Anträge gestellt würden, auch wenn das Verfahren erst aufgrund
eines späteren Antrages eröffnet worden sei. Damit sei für die Frist der An-
fechtbarkeit der erste, wenn auch zurückgewiesene Antrag vom 17.2.2004 maßgeblich.
Die Abtretung stelle jedenfalls eine inkonkrugente Deckung dar und sei daher
gem. § 131 InsO anfechtbar.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 96.000 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet eine Zahlungsunfähigkeit des S bereits 2003 und ist der Ansicht,
auf den 1. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens komme es nicht an, da
zwischen diesem und dem 2. Antrag ein Zeitraum von mehr als 2 Jahren liege. Damit
könne der Kläger allenfalls die Handlungen anfechten, die 3 Monate vor der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens und damit von Dezember 2005 bis Februar 2006 vorgenommen
worden seien. Allerdings stehe dem entgegen, dass diese Zahlungen aus der bereits
früher erfolgten Abtretung folgen würden und damit keine inkongruente Deckung
gegeben sei. Dies ergebe sich auch aus der von der Beklagten mit S getroffenen Vollstreckungsaufschubvereinbarung.
Dazu verweist die Beklagte auf eine Entscheidung
des OLG Köln (NZI 2001,262) und des BGH (NJW 3003, 3347).
Schließlich verweist die Beklagte auf die Korrespondenz der Parteien vor Eröffnung
des Insolvenzverfahrens. Sie meint, damit habe der Kläger auf die nunmehr geltend
gemachten Insolvenzanfechtungsansprüche verzichtet, nachdem sie ihrerseits von der
Einleitung von Zwangsversteigerungs-maßnahmen abgesehen habe. Im Übrigen habe
sie auch auf weitere Sicherungsrechte verzichtet, nachdem der Kläger ihre Restforderung ausgeglichen habe.
Dazu ist der Kläger der Ansicht, eine Vereinbarung sei zwischen den Parteien nicht zustande gekommen, denn es müsse zwischen der Tätigkeit des Klägers vor und nach
Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterschieden werden. Jedenfalls habe die Beklagte
aus der Grundschuld volle Befriedigung erreicht, soweit sie auf weitere Sicherheiten
verzichtet habe, sei sie nur einer weiteren Anfechtung zuvorgekommen.
Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger kann aufgrund erfolgter Insolvenzanfechtung von der Beklagten nicht Rückzahlung von 96.000 € verlangen.
Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung gegeben sind.
Jedenfalls hat der Kläger seine Anfechtungsrechte insoweit verwirkt.
Bereits als vorläufiger Insolvenzverwalter hat der Kläger ausdrücklich die Ratenzahlungen
an die Beklagte angesprochen und unter Hinweis auf diese Zahlungen die Beklagte
gebeten, von weiteren Zwangsvollstreckungs-maßnahmen abzusehen. Dies ergibt
sich eindeutig aus dem Schreiben vom 15.2.2006. Er hat auch auf das Schreiben der
Beklagten vom 23.2.2006, in dem diese ausdrücklich unterstellt hat, dass hinsichtlich
der Ratenzahlungen keine Rückforderungen geltend gemacht werden, nicht reagiert,
obwohl die Beklagte anderenfalls um Mitteilung gebeten hatte. Es kann aber letztlich
dahingestellt bleiben, ob bereits dieses Verhalten des Klägers als vorläufiger Insolvenzverwalter ihn auch in seiner Eigenschaft als lnsolvenzverwalter bindet.
Denn jedenfalls hat der Kläger nach Eröffnung des lnsolvenzverfahrens veranlasst,
dass die Restforderung der Beklagten beglichen wird. Bei Berechnung dieser Restforderung
sind die Ratenzahlungen in Abzug gebracht worden, um deren Anfechtung es
nunmehr geht. Damit hat der Kläger jedenfalls sein Anfechtungsrecht verwirkt.
Denn die Beklagte konnte aufgrund dieses Verhaltens des Klägers davon ausgehen,
. .
dass die an sie erbrachten Ratenzahlungen berücksichtigt werden und ihre Forderung damit erledigt ist (Umstandsmoment). Anderenfalls hätte sie sicherlich nicht auf weitere,
ihr noch zustehende Sicherungsrechte verzichtet. Dass sämtliche Sicherheiten, auf
die die Beklagte verzichtet hat, anfechtbar waren, ist auch nicht dargetan. Denn dem
Vortrag der Parteien ist schon nicht zu entnehmen, wann die Sicherungsübereignung
der Kraftfahrzeuge erfolgt ist. Aus welchen Gründen die Bürgschaft der Ehefrau des S
anfechtbar sein sollte, ist ebenfalls nicht dargetan.
Zwischen der Begleichung der Restforderung der Beklagten durch den Kläger und der
Klage liegt ein Zeitraum von 5 Monaten. Dieser Zeitraum ist zur Erfüllung des Zeitmomentes ausreichend. Gerade ein Verhalten des Berechtigten, das einem konkludenten Verzicht nahe kommt, mindert die erforderliche Zeitdauer (vgl. Palandt
§ 242 Rdnr. 93). Davon ist hier auszugehen. So dass die Kammer das Zeitmoment als erfüllt ansieht. Damit sind die Voraussetzungen der Verwirkung erfüllt, so dass sich der Kläger hinsichtlich der aufgrund der Abtretung erfolgten Ratenzahlungen jedenfalls nicht auf ein Anfechtungsrecht berufen kann.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.