Klage auf Gaslieferungszahlung wegen unwirksamer Preisanpassungsklausel abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin fordert Zahlungen aus einem Gaslieferungsvertrag; die Beklagte einbehaltene Beträge mit der Begründung, Preiserhöhungen seien unwirksam. Zentrale Frage war die Wirksamkeit der in AGB geregelten Preisanpassungsklausel (§ 307 BGB). Das Gericht hält die Klausel für unwirksam, weil sie dem Verwender die Möglichkeit zusätzlichen Gewinns eröffnet, und weist die Klage ab.
Ausgang: Klage auf Zahlung wegen unwirksamer Preisanpassungsklausel nach § 307 BGB abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Auch bei Sonderabnehmerverträgen ist eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB vorzunehmen.
Preisanpassungsklauseln müssen das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahren und dürfen dem Verwender nicht die Gelegenheit geben, einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen.
Eine Preisanpassungsklausel, die allein an die Entwicklung des Heizölpreises anknüpft, ist unwirksam, soweit sie unabhängig von tatsächlichen Kostensteigerungen des Versorgers eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners bewirkt.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Bezahlung von Gaslieferungen in
Anspruch auf der Grundlage eines Liefervertrages (Sonderkundenvertrag),
den die Klägerin am 17.03.1998 mit der Rechtsvorgängerin der
Beklagten geschlossen hatte.
In der Zeit vom 04.05.2005 bis 30.09.2008 nahm die Klägerin unter
Hinweis auf eine im Vertrag enthaltene Preisänderungsklausel verschiedene
Preiserhöhungen vor, denen die Beklagte widersprach.
Gegenstand der vorliegenden Klage sind die von der Beklagten in den
Jahren 2005 bis 2008 einbehaltenen Beträge, deren Bezahlung die Beklagte
mit der Begründung verweigert hat, die Preiserhöhungen seien
unwirksam.
Die streitgegenständliche Preisänderungsklausel ist in der Anlage 3 des
oben genannten Gaslieferungsvertrages (Ziffer 3.3.1) enthalten und
sieht die Änderung des Gaspreises mit Wirkung vom 01.04. und 01.10.
eines jeden Jahres vor, wobei jeweils der Durchschnittspreis für leichtes
Heizöl des vorhergehenden Kalenderhalbjahres zugrundezulegen ist.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Preisänderungsklausel,
die nach Ansicht der Beklagten gegen § 307 BGB verstößt, weil sie eine
unangemessene Benachteiligung der Beklagten beinhalte.
Im Übrigen meint die Klägerin, dass sich die Beklagte wegen der Vereinbarungen
in Ziffer 1. 10.3 der Vertragsbedingungen nicht auf ein
Recht zur Zahlungsverweigerung berufen könne.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1.
an die Klägerin 73.080,07 € zu zahlen, zuzüglich Zinsen in
Höhe von 2%-Punkten über dem Basiszinssatz
auf 2.811 ,02 € seit dem 25.07.2005
auf 677,61 € seit dem 22.08.2005
auf 1.676,28 € seit dem 22.09.2005
auf 2.197,40 € seit dem 23.10.2005
auf 2.618,63 € seit dem 23.11.2005
auf 2.695,89 € seit dem 22.12.2005
auf 2.418,20 € seit dem 22.01.2006
auf 2.559,88 € seit dem 22.02.2006
auf 2.586,57 € seit dem 21.03.2006
auf 2.329,63 € seit dem 24.04.2006
auf 2.721,57 € seit dem 22.05.2006
auf 2.480,37 € seit dem 26.06.2006
auf 2.471,53 € seit dem 19.07.2006
auf 2.205,90 € seit dem 21.08.2006
auf 2.662,93 € seit dem 24.09.2006
auf 1.711,06 € seit dem 23.10.2006
auf 2.746,05 € seit dem 22.11.2006
auf 2.576,33 € seit dem 21.12.2006
auf 2.086,21 € seit dem 22.01.2007
auf 2.272,36 € seit dem 21.02.2007
auf 2.268,76 € seit dem 20.03.2007
auf 2.607,28 € seit dem 23.04.2007
auf 1.784,04 € seit dem 22.05.2007
auf 2.200,54 € seit dem 24.06.2007
auf 2.412,00 € seit dem 22.07.2007
auf 2.346,55 € seit dem 22.08.2007
auf 2.535,01 € seit dem 24.09.2007
auf 1f.989,11 € seit dem 21.10.2007
auf 834,48 € seit dem 26.11.2007
auf 905,91 € seit dem 26.12.2007
auf 679,85 € seit dem 24.01.2008
auf 1.173,41 € seit dem 21.02.2008
auf 676,33 € seit dem 20.03.2008
auf 963,07 € seit dem 20.04.2008
auf 3.198,31 € seit dem 28.05.2008;
2.
an die Klägerin 1.580,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % Punkten
über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als
Nebenforderung für die außergerichtlichen Kosten der
Geschäftsgebühr nach § 13 RVG, W-Nummer 2300 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
verwiesen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, insbesondere handelt es sich nicht um eine Kartellsache,
wofür die Kartellkammer des Landgerichts Dortmund ausschließlich
zuständig wäre. Denn die Beklagte hat im vorliegenden Verfahren
nicht geltend gemacht, dass die streitgegenständlichen Preiserhöhungen
Ausfluss monopolistischer Marktstrukturen im Wettbewerb
seien.
Die Klage ist jedoch unbegründet, weil die streitgegenständliche Preisänderungsklausel gemäß § 307 BGB unwirksam ist:
Eine nach der Generalklausel des § 307 Abs.1 BGB vorzunehmende
Überprüfung, ob eine unangemessene Benachteiligung vorliegt, ist
auch im Fall von Sonderabnehmern vorzunehmen (BGH NJW 2009,
2667 ff.).
Auch in Verträgen mit Sonderkunden müssen Preisanpassungsklauseln
das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahren und dürfen dem Verwender
nicht die Möglichkeit geben, nicht nur eine Gewinnschmälerung zu
vermeiden, sondern auch einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (BGH
NJW 2008, 2172 ff.); Wie die Beklagte zutreffend gerügt hat, ist jedoch
im vorliegenden FaII Letzteres gegeben. Zu Recht weist die Beklagte in
diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des OLG Frankfurt vom
04.11.2008 - Aktenzeichen 11 U 60/07 hin, das diese Frage so entschieden
hat. Danach ergibt sich eine unangemessene Benachteiligung
im Sinne des § 307 BGB daraus, dass eine Preisanpassung lediglich an
die Entwicklung des Heizölpreises anknüpft, unabhängig davon, ob mit
dieser Preisentwicklung tatsächlich auch Kostensteigerungen für das
Versorgungsunternehmen verbunden sind.
Bei dieser Sachlage - Unbegründetheit der Klage wegen Unwirksamkeit
der Preiserhöhungsklausel nach § 307 BGB - kam es vorliegend auf die
Frage der Wirksamkeit der Ausschlussklausel in Ziffer 1.10.3 der AGB
nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
Streitwert: 73.080,07 €.