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Landgericht Dortmund·1 O 302/08·25.01.2010

Klage auf Gaslieferungszahlung wegen unwirksamer Preisanpassungsklausel abgewiesen

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrecht/VertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin fordert Zahlungen aus einem Gaslieferungsvertrag; die Beklagte einbehaltene Beträge mit der Begründung, Preiserhöhungen seien unwirksam. Zentrale Frage war die Wirksamkeit der in AGB geregelten Preisanpassungsklausel (§ 307 BGB). Das Gericht hält die Klausel für unwirksam, weil sie dem Verwender die Möglichkeit zusätzlichen Gewinns eröffnet, und weist die Klage ab.

Ausgang: Klage auf Zahlung wegen unwirksamer Preisanpassungsklausel nach § 307 BGB abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Auch bei Sonderabnehmerverträgen ist eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB vorzunehmen.

2

Preisanpassungsklauseln müssen das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahren und dürfen dem Verwender nicht die Gelegenheit geben, einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen.

3

Eine Preisanpassungsklausel, die allein an die Entwicklung des Heizölpreises anknüpft, ist unwirksam, soweit sie unabhängig von tatsächlichen Kostensteigerungen des Versorgers eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners bewirkt.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 307 BGB§ 13 RVG§ 307 Abs. 1 BGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

 

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Bezahlung von Gaslieferungen in

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Anspruch auf der Grundlage eines Liefervertrages (Sonderkundenvertrag),

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den die Klägerin am 17.03.1998 mit der Rechtsvorgängerin der

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Beklagten geschlossen hatte.

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In der Zeit vom 04.05.2005 bis 30.09.2008 nahm die Klägerin unter

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Hinweis auf eine im Vertrag enthaltene Preisänderungsklausel verschiedene

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Preiserhöhungen vor, denen die Beklagte widersprach.

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Gegenstand der vorliegenden Klage sind die von der Beklagten in den

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Jahren 2005 bis 2008 einbehaltenen Beträge, deren Bezahlung die Beklagte

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mit der Begründung verweigert hat, die Preiserhöhungen seien

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unwirksam.

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Die streitgegenständliche Preisänderungsklausel ist in der Anlage 3 des

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oben genannten Gaslieferungsvertrages (Ziffer 3.3.1) enthalten und

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sieht die Änderung des Gaspreises mit Wirkung vom 01.04. und 01.10.

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eines jeden Jahres vor, wobei jeweils der Durchschnittspreis für leichtes

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Heizöl des vorhergehenden Kalenderhalbjahres zugrundezulegen ist.

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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Preisänderungsklausel,

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die nach Ansicht der Beklagten gegen § 307 BGB verstößt, weil sie eine

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unangemessene Benachteiligung der Beklagten beinhalte.

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Im Übrigen meint die Klägerin, dass sich die Beklagte wegen der Vereinbarungen

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in Ziffer 1. 10.3 der Vertragsbedingungen nicht auf ein

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Recht zur Zahlungsverweigerung berufen könne.

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Die Klägerin beantragt,

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                                     die Beklagte zu verurteilen,

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1.

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an die Klägerin 73.080,07 € zu zahlen, zuzüglich Zinsen in

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Höhe von 2%-Punkten über dem Basiszinssatz

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auf 2.811 ,02 € seit dem 25.07.2005

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auf 677,61 € seit dem 22.08.2005

31

auf 1.676,28 € seit dem 22.09.2005

32

auf 2.197,40 € seit dem 23.10.2005

33

auf 2.618,63 € seit dem 23.11.2005

34

auf 2.695,89 € seit dem 22.12.2005

35

auf 2.418,20 € seit dem 22.01.2006

36

auf 2.559,88 € seit dem 22.02.2006

37

auf 2.586,57 € seit dem 21.03.2006

38

auf 2.329,63 € seit dem 24.04.2006

39

auf 2.721,57 € seit dem 22.05.2006

40

auf 2.480,37 € seit dem 26.06.2006

41

auf 2.471,53 € seit dem 19.07.2006

42

auf 2.205,90 € seit dem 21.08.2006

43

auf 2.662,93 € seit dem 24.09.2006

44

auf 1.711,06 € seit dem 23.10.2006

45

auf 2.746,05 € seit dem 22.11.2006

46

auf 2.576,33 € seit dem 21.12.2006

47

auf 2.086,21 € seit dem 22.01.2007

48

auf 2.272,36 € seit dem 21.02.2007

49

auf 2.268,76 € seit dem 20.03.2007

50

auf 2.607,28 € seit dem 23.04.2007

51

auf 1.784,04 € seit dem 22.05.2007

52

auf 2.200,54 € seit dem 24.06.2007

53

auf 2.412,00 € seit dem 22.07.2007

54

auf 2.346,55 € seit dem 22.08.2007

55

auf 2.535,01 € seit dem 24.09.2007

56

auf 1f.989,11 € seit dem 21.10.2007

57

auf 834,48 € seit dem 26.11.2007

58

auf 905,91 € seit dem 26.12.2007

59

auf 679,85 € seit dem 24.01.2008

60

auf 1.173,41 € seit dem 21.02.2008

61

auf 676,33 € seit dem 20.03.2008

62

auf 963,07 € seit dem 20.04.2008

63

auf 3.198,31 € seit dem 28.05.2008;

64

2.

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an die Klägerin 1.580,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % Punkten

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über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als

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Nebenforderung für die außergerichtlichen Kosten der

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Geschäftsgebühr nach § 13 RVG, W-Nummer 2300 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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                                     die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird

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verwiesen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten

73

Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen

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Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, insbesondere handelt es sich nicht um eine Kartellsache,

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wofür die Kartellkammer des Landgerichts Dortmund ausschließlich

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zuständig wäre. Denn die Beklagte hat im vorliegenden Verfahren

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nicht geltend gemacht, dass die streitgegenständlichen Preiserhöhungen

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Ausfluss monopolistischer Marktstrukturen im Wettbewerb

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seien.

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Die Klage ist jedoch unbegründet, weil die streitgegenständliche Preisänderungsklausel gemäß § 307 BGB unwirksam ist:

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Eine nach der Generalklausel des § 307 Abs.1 BGB vorzunehmende

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Überprüfung, ob eine unangemessene Benachteiligung vorliegt, ist

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auch im Fall von Sonderabnehmern vorzunehmen (BGH NJW 2009,

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2667 ff.).

87

Auch in Verträgen mit Sonderkunden müssen Preisanpassungsklauseln

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das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahren und dürfen dem Verwender

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nicht die Möglichkeit geben, nicht nur eine Gewinnschmälerung zu

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vermeiden, sondern auch einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (BGH

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NJW 2008, 2172 ff.); Wie die Beklagte zutreffend gerügt hat, ist jedoch

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im vorliegenden FaII Letzteres gegeben. Zu Recht weist die Beklagte in

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diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des OLG Frankfurt vom

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04.11.2008 - Aktenzeichen 11 U 60/07 hin, das diese Frage so entschieden

95

hat. Danach ergibt sich eine unangemessene Benachteiligung

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im Sinne des § 307 BGB daraus, dass eine Preisanpassung lediglich an

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die Entwicklung des Heizölpreises anknüpft, unabhängig davon, ob mit

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dieser Preisentwicklung tatsächlich auch Kostensteigerungen für das

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Versorgungsunternehmen verbunden sind.

100

Bei dieser Sachlage - Unbegründetheit der Klage wegen Unwirksamkeit

101

der Preiserhöhungsklausel nach § 307 BGB - kam es vorliegend auf die

102

Frage der Wirksamkeit der Ausschlussklausel in Ziffer 1.10.3 der AGB

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nicht mehr an.

104

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über

105

die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

106

Streitwert: 73.080,07 €.