Vereinsmitgliedschaft: Ordentliche Kündigung ohne wichtigen Grund nach Satzung zulässig
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten die Feststellung, dass ihre durch den Vereinsvorstand ausgesprochene und von der Mitgliederversammlung bestätigte Kündigung der Mitgliedschaft unwirksam sei. Streitpunkt war, ob die Satzung eine ordentliche Kündigung ohne Angabe eines wichtigen Grundes zulassen darf und ob der Ausschluss rechtsmissbräuchlich bzw. ein Monopolverein betroffen ist. Das LG Dortmund wies die Klage ab: Die Satzungsregelung zum freien Kündigungsrecht sei wirksam und nicht als willkürlich oder sittenwidrig dargetan. Ein Aufnahmezwang/Monopol sei nicht ausreichend substantiiert; verspäteter Vortrag hierzu blieb unberücksichtigt.
Ausgang: Feststellungsklage gegen den Vereinsausschluss/ die Kündigung der Mitgliedschaft als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Satzung eines Vereins kann im Rahmen der Satzungsautonomie eine ordentliche Kündigung der Mitgliedschaft ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes vorsehen.
Ein freies Kündigungsrecht des Vereins ist grundsätzlich als Kehrseite der Aufnahmefreiheit zulässig, wenn die Mitglieder sich satzungsmäßig hierfür entschieden haben und die Regelung für Beitretende erkennbar ist.
Die Unwirksamkeit einer satzungsmäßig eröffneten Kündigung setzt im Einzelfall substantiierten Vortrag voraus, aus dem sich Willkür, Sittenwidrigkeit oder Rechtsmissbrauch ergeben kann (insbesondere nach §§ 138, 242 BGB).
Ein freies Kündigungsrecht ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil das gekündigte Mitglied wirtschaftliche Nachteile behauptet; erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte für Aufnahmezwang oder eine überragende Machtstellung (Monopolstellung) des Vereins.
Nach Ablauf einer im schriftlichen Verfahren gesetzten Schriftsatzfrist eingereichter neuer Sachvortrag ist grundsätzlich unbeachtlich (§ 296a ZPO).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Rubrum
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung des Beklagten.
Die Kläger sind seit 2017 Mitglied im beklagten Verein. Sie züchten seit fünf Jahren Hunde der Rasse A1. Der Beklagte ist einer von zwei Vereinen für diese Rasse im Verband für das deutsche Hundewesen. Der Sitz des Beklagten ist in H1.
Zum Zeitpunkt der Klage waren zwei zuchtzugelassene Hündinnen der Kläger läufig.
§ 6 Abs. 1e) der Satzung des Beklagten sieht vor, dass die Mitgliedschaft durch Kündigung beendet werden kann.
§ 6 Abs. 5 der Satzung lautet:
„Die Mitgliedschaft kann durch ordentliche Kündigung, welche mit einer Frist von einem Monat durch den Vorstand ausgesprochen werden kann, beendet werden. Gegen die Kündigung kann das gekündigte Mitglied innerhalb eines Monats die Mitgliederversammlung anrufen, welche dann endgültig über die Kündigung der Mitgliedschaft entscheidet. Wird diese Frist durch das Mitglied nicht eingehalten, kann die Kündigung nicht angegriffen werden.“
Mit Schreiben vom 15.08.2023 teilte der Vorstand des Beklagten den Klägern mit, dass der Beklagte die Kläger einstimmig gekündigt habe. Eine Begründung der Kündigung erfolgte durch den Beklagten nicht.
Mit Schreiben vom 06.09.2023 widersprachen die Kläger der Kündigung über ihren Prozessbevollmächtigten und riefen zugleich die Mitgliederversammlung an.
Aufgrund dessen berief der Beklagte eine Mitgliederversammlung am 07.10.2023 ein. An dieser nahmen die Kläger teil. An der Mitgliederversammlung nahmen insgesamt 36 Mitglieder des Beklagten teil.
Im Rahmen der Mitgliederversammlung wurden die Kläger gefragt, ob sie zu den Kündigungen Stellung nehmen wollten. Eine Stellungnahme der Kläger erfolgte nicht.
Bzgl. der Klägerin zu 1.) bestätigten die Mitglieder des Beklagten die Kündigung mit 36 Ja- zu 5 Nein-Stimmen. Bzgl. der Kündigung des Klägers zu 2) bestätigten die Mitglieder des Beklagten diese mit 33 Ja- zu 6 Nein-Stimmen.
Bei dem Verein „O1“. besteht die Möglichkeit, ohne eine Mitgliedschaft A1 zu züchten.
Die Kläger behaupten, aufgrund des Ausschlusses sei eine Belegung und Aufzucht von Welpen unter den Zuchtvorgaben des Beklagten nicht möglich bzw. erlaubt. Ein Wechsel des Vereins sei nicht zumutbar, jedenfalls aber nicht zeitnah problemlösend möglich, weil zunächst die Zuchtbedingungen des anderen Vereins – sofern diese abweichten – erfüllt werden müssten. Jeder Hund müsse nochmals nach den Regularien des anderen Vereins zur Zucht zugelassen werden, was während der aktuellen Läufigkeit schon zeitlich nicht realisierbar sei. Soweit die Kläger in der Mitgliederversammlung keine Stellungnahme abgegeben hätten, sei das Protokoll falsch, soweit die Kläger verneint hätten, sich äußern zu wollen. Vielmehr hätten sie keine Antwort gegeben, weil nicht klar gewesen sei, zu welchen Vorwürfen sie sich hätten äußern sollen. Zudem motiviere eine Mitgliederversammlung, die nur über den Ausschluss zweier Mitglieder entscheiden soll, nur nah wohnende und/oder an dem Ausschluss interessierte Mitglieder zur Teilnahme, sodass die „Geschworenen“ im Interesse des Vorstandes ausgewählt seien. Der Beklagte sei darüber hinaus ein Monopolverein.
Die Kläger beantragen,
festzustellen, dass der Vereinsausschluss vom 15.08.2023 der Kläger aus dem Beklagten unwirksam ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, der Z1 erkenne die Zuchtzulassungen der verschiedenen Vereine untereinander an, sodass die Kläger ihrer Zucht weiterhin nachgehen könnten.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 01.02.2024, nachdem die Kläger mit Schriftsatz vom 24.01.2024 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 17.01.2024 ihr Einverständnis hierzu erteilt hatten, das schriftliche Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 01.03.2024 angeordnet.
Mit Schriftsatz vom 08.03.2024 haben die Kläger ergänzend zum Rechtsstreit vorgetragen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig.
1.
Das Landgericht Dortmund ist örtlich zuständig, da der Beklagte seinen Sitz in H1 hat, § 22 ZPO.
2.
Die Kläger haben das nach § 256 ZPO notwendige Feststellungsinteresse, da sie ein eigenes Interesse daran haben, prüfen zu lassen, ob die Mitgliedschaft beim Beklagten als zugrundeliegendes Rechtsverhältnis noch besteht.
II.
Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Feststellung, dass der gegenüber den Klägern erfolgte Vereinsausschluss vom 15.08.2023 unwirksam ist.
1.
Der Beklagte hat die Kläger nicht ohne ausdrücklich satzungsmäßige Kündigungsregelung durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung gekündigt. Die Satzung des Beklagten sieht in § 6 eine Kündigungsregelung vor.
2.
Entgegen der Ansicht der Kläger kann die Satzung eine ordentliche Kündigung der Mitgliedschaft auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes vorsehen (Staudinger/Schwennicke (2023) BGB § 38, Rn. 155 m.w.N.; BeckOK BGB/Schöpflin, 68. Ed. 1.11.2023, BGB § 25 Rn. 76).
3.
Sofern die Kläger mit einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (BeckOGK/Könen [1.4.2023] § 38 Rn 188; Erman/H P Westermann § 5 Rn. 10 und § 39 Rn. 4; MünchKommBGB/Reuter [7. Aufl 2015] § 25 Rn. 43; Flume BGB AT I 2 [1983] § 9 IV, S 336; Reuter NJW 1987, 2401, 2405) die Ansicht vertreten, ein freies Kündigungsrecht beim Verein sei nicht möglich, sondern immer ein sachlicher Grund für den Ausschluss erforderlich, teilt die Kammer diese Ansicht nicht.
a)
§ 6 der Satzung der Beklagten hält einer inhaltlichen Prüfung stand. Das freie Kündigungsrecht des Vereins ist nach Ansicht der Kammer die notwendige Kehrseite der grundsätzlich bestehenden Aufnahmefreiheit eines jeden Vereins. Der Beklagte kann nach § 3 der Satzung die Aufnahme eines Mitglieds frei ablehnen. Dann muss es ihm im Umkehrschluss grundsätzlich auch möglich sein, die Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen zu beenden.
b)
Die Mitglieder des Vereins haben sich im Rahmen ihrer Satzungsautonomie als Ausprägung der durch die Mitglieder vermittelten Privatautonomie für das freie Kündigungsrecht entschieden. Die Kläger konnten die Kündigungsmöglichkeit bei Eintritt in den Verein durch Einsichtnahme in die Satzung erkennen. Die Satzungsautonomie umfasst es auch, dass sich der Verein neben dem freien Kündigungsrecht Vereinstrafen in der Satzung vorbehalten kann.
c)
Darüber hinaus haben die Kläger nicht dargelegt, dass die freie Kündigung im hier zu entscheidenden Einzelfall willkürlich oder sittenwidrig erfolgt ist, §§ 242, 138 BGB. Die bloße und pauschale Behauptung der Kläger, der Ausschluss sei „offensichtlich willkürlich“ und die Mitgliedschaft von der Willkür des Vorstandes oder einer kleinen Gruppe von Mitgliedern abhängig, genügt dafür nicht. Den Klägern stand es – wovon sie auch Gebrauch gemacht haben – frei, die Kündigung durch die Mitgliederversammlung überprüfen und bestätigen zu lassen und ihre Ansicht, wieso eine Kündigung im Einzelfall nicht gerechtfertigt sei, mitzuteilen. Entgegen der Ansicht der Kläger entscheidet im Ergebnis die Mitgliederversammlung des Vereins darüber, ob die Kündigung Bestand haben soll oder nicht. Zudem sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass für die Mitgliederversammlung nur „Geschworene“ des Vereins mit Interesse des Vorstandes ausgewählt worden seien. Der bloße Umstand, dass nur die Kündigung der Kläger als Tagesordnungspunkt vorhanden gewesen ist, lässt diesen Umkehrschluss nicht zu. Vielmehr ist es auch in Anbetracht der von den Klägern selbst ausgeführten Wichtigkeit der Entscheidung nicht zu beanstanden, dass der Beklagte diesem Tagesordnungspunkt entsprechende Wichtigkeit beimisst und allein dafür eine Mitgliederversammlung einberufen hat.
d)
Bei dem beklagten Verein handelt es sich auch nicht um einen Verein mit Aufnahmezwang, für den ein freies Kündigungsrecht nicht zulässig wäre.
aa)
Bei dem Beklagten handelt es sich um keinen Monopolverein. Die Kläger haben nicht dargelegt, dass die Mitgliedschaft zwingend erforderlich ist, um in bestimmten Bereichen am wirtschaftlichen, kulturellen oder sportlichen Leben teilzunehmen. Die Kläger geben darüber hinaus selbst an, dass der Beklagte jedenfalls einen Konkurrenten hat. Auch wenn z.B. regionale Sportverbände einen Monopolverein darstellen können (Staudinger/Schwennicke (2023) BGB § 25, Rn. 107), haben die Kläger nicht dargelegt, dass sie nicht Mitglieder des Konkurrenzvereins werden können. Sie haben lediglich behauptet, ein Wechsel des Vereins sei nicht zumutbar. Entsprechende Gründe hierfür haben die dafür darlegungsbelasteten Kläger nicht dargelegt. Auch haben sie nicht ausreichend dargelegt, weshalb ein Wechsel nicht zeitnah problemlösend möglich sei. Die Kläger vermuten lediglich, dass sich die Zuchtbedingungen des anderen Vereins von denen des Beklagten unterscheiden und es aufgrund der Läufigkeit der Hunde nicht möglich sei, Mitglied des anderen Vereins zu werden. Ob sich die Zuchtbedingungen aber tatsächlich unterscheiden, haben die Kläger ebenso wenig dargelegt wie andere Gründe, die gegen eine Mitgliedschaft in dem anderen Verein sprechen. Darüber hinaus sind die Kläger der Behauptung der Beklagten, bei dem Verein „P1.“ bestünde die Möglichkeit, auch ohne Mitgliedschaft H1 zu züchten, nicht substanzhaltig entgegengetreten.
bb)
Darüber hinaus haben die Kläger nicht dargelegt, dass es sich bei dem Beklagten um einen Verein mit überragender wirtschaftlicher oder sozialer Machtstellung handelt, wodurch ein freies Kündigungsrecht nicht bestünde.
cc)
Soweit die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 08.03.2024 zu der Eigenschaft als Monopolverein und der besonderen Machtstellung weitere Tatsachen behauptet haben, erfolgten diese Ausführungen nach Ablauf der gesetzten Schriftsatzfrist bis zum 01.03.2024 und sind daher unbeachtlich, § 296a ZPO.
(1)
Der Hinweis der Kammer vom 11.01.2024 ist den Klägern am 11.01.2024 zugegangen. Ein Fall des § 139 Abs. 5 ZPO liegt nicht vor. Bereits in diesem Hinweis hat die Kammer mitgeteilt, dass bislang nicht ersichtlich sei, dass es sich bei dem Beklagten um einen Monopolverein oder um einen solchen mit überragender wirtschaftlicher oder sozialer Machtstellung handelt.
(2)
Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 ZPO war nicht veranlasst. Die Kläger haben insbesondere nicht vorgetragen, dass es ihnen nicht möglich gewesen sei, die ergänzenden Tatsachenbehauptungen innerhalb der im Beschluss vom 01.02.2024 gesetzten Frist vorzutragen.
(3)
Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen des § 283 ZPO ebenfalls nicht vor. Die Kläger haben nicht dargelegt, dass der Schriftsatz des Beklagten vom 05.02.2024 den Klägern nicht innerhalb der Frist des § 132 ZPO zugegangen ist.
4.
Den Klägern wurde durch den Beklagten das rechtliche Gehör nicht versagt. Ausweislich des Protokolls der Mitgliederversammlung hatten sie Gelegenheit sich zur beabsichtigten Kündigung zu äußern. Soweit die Kläger hiervon keinen Gebrauch gemacht haben, da der Beklagte entsprechende Gründe für die Kündigung nicht genannt hat, hätte es ihnen freigestanden, die anwesenden Mitglieder auf diesen Sachverhalt aufmerksam zu machen und ihre (Nicht-) Äußerung damit zu begründen. Soweit die Kläger behaupten, es sei eine falsche Protokollierung ihrer Äußerung in der Mitgliederversammlung erfolgt, kann dies für die hier zu treffende Entscheidung dahinstehen, da es nach der Ansicht der Kammer der Angabe eines Grundes ohnehin nicht bedurft hat (s.o.), ungeachtet dessen, dass die Kläger einen Protokollberichtigungsantrag nicht gestellt haben.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
IV.
Der Streitwert war den Angaben der Kläger folgend auf 10.000,00 € festzusetzen, § 3 ZPO, da die Kläger aufgrund der Zucht und des dadurch entstehenden Verkaufserlöses ein entsprechendes wirtschaftliches Interesse an dem Rechtsstreit haben.
R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g :
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.