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Landgericht Dortmund·1 O 22/10·22.02.2010

Dinglicher Arrest wegen Verdachts von Vermögensverschiebung ins Ausland

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubiger beantragten dinglichen Arrest gegen die Schuldner wegen eines behaupteten Anspruchs aus unerlaubter Handlung (57.632,88 €) zuzüglich Kosten (5.033,00 €). Das Landgericht hielt die Glaubhaftmachung durch Bezugnahme auf gerichtsbekannte Tatsachen für ausreichend und ordnete den Arrest in Höhe von 62.665,88 € an. Gepfändet wurden Konten- und Depotansprüche einschließlich künftiger Salden und Übertragungsansprüche. Die Hinterlegung des Betrags hemmt die Vollziehung; die Kosten trägt die Schuldnerseite.

Ausgang: Antrag auf dinglichen Arrest in Höhe von 62.665,88 € stattgegeben; Konten- und Depotansprüche gepfändet, Hinterlegung hemmt Vollziehung

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein dinglicher Arrest kann angeordnet werden, wenn der Gläubiger einen Anspruch glaubhaft macht und die Vollstreckung wegen Verlagerung oder Veräußerung von Vermögenswerten gefährdet ist.

2

Die Glaubhaftmachung eines Arrestanspruchs kann durch Bezugnahme auf gerichtsbekannte Tatsachen erfolgen; hierfür genügt eine hinreichende Darlegung der Gefährdung, nicht notwendigerweise ein förmlicher Beweis.

3

Ein Arrest kann sich auf Ansprüche aus Kontokorrent-, Giro- und Depotverhältnissen erstrecken; dazu gehören gegenwärtige Guthaben, zukünftige Salden, Tagessaldi, Anspruch auf Gutschrift künftiger Eingänge sowie das Recht zur Verfügung und Übertragung von Depotwerten.

4

Die Hinterlegung des gesicherten Betrags hemmt die Vollziehung des Arrestes; nach Hinterlegung kann die Schuldnerin die Aufhebung des vollzogenen Arrestes beantragen.

Tenor

Die Gläubiger haben geltend gemacht, dass ihnen gegen die Schuldner aus uner-laubter Handlung ein Anspruch auf 57.632,88 € (in Buchstaben: siebenundfünfzig-tausendsechshundertzweiunddreißig 88/100 Euro) zustehe und dass die Vollstre-ckung wegen dieses Anspruchs gefährdet sei, weil die Schuldner bereits Immobilien in Deutschland veräußert haben und zu befinden sei, dass die Vermögenswerte nach Dubai verschoben wurden.

Die Gläubiger haben diese Behauptung glaubhaft gemacht durch Bezugnahme auf gerichtsbekannte Tatsachen.

Wegen und in Höhe des bezeichneten Anspruchs sowie der auf 5.033,00 € (in Buchstaben: fünftausenddreiunddreißig Euro) veranschlagten Kosten wird daher der dingliche Arrest in das Vermögen der Schuldner angeordnet.

1) In Vollziehung des Arrestes gegen die Antragsgegnerin zu 1 werden deren An-sprüche gegenüber der D, L-str. ## in ##### G, BLZ: ### ### ##, in Höhe von 62.665,88 € gepfändet, und zwar die Ansprüche aus der bestehenden Geschäfts-verbindung, insbesondere aus dem Konto Nr. ########, hierbei der Anspruch auf

a. Auszahlung des gegenwärtigen Guthabens im Zeitpunkt der Zustellung (Zustellungssaldo).

b. Auszahlung des zukünftigen Gutachtens welches sich bei der Saldoziehung des jeweiligen Rechnungsabschlusses ergibt (zukünftiges Saldo).

c. fortlaufende Zahlung der sich zwischen des Rechnungsabschlüssen ergeben-den Guthaben (Tagessaldo),

d. das Recht, über diese Gutachten durch Überweisungsaufträge zu verfügen,

e. der Anspruch auf Gutschrift aller künftigen Eingänge aus dem Girovertrag.

2) In Vollziehung des Arrestes gegen den Antragsgegner zu 2 werden dessen An-sprüche gegenüber der T Bank AG in ##### T, Postfach

## ## ##, BLZ: ### ### ## – Drittschuldnerin zu 1 –

Gegenüber der D Zweigniederlassung Deutschland, C-str. ## in ###### O BLZ: ### ### ## – Drittschuldnerin zu 2 –

Und gegenüber der C Bank AG Filiale I, P-straße ## – ## in ##### I, BLZ:

### ### ## – Drittschuldnerin zu 3 –

In Höhe von 62.665,88 € gepfändet, und zwar die Ansprüche aus der bestehen-den Geschäftsverbindung, insbesondere aus dem Kontokorrent und Girovertrag für das Treuhandkonto Nr. #### bei der Drittschuldnerin zu 1 und aus dem Depot Nr. ######### bei der Drittschuldnerin zu 2,

hierbei jeweils der Anspruch auf

a. Auszahlung des gegenwärtigen Guthabens im Zeitpunkt der Zustellung (Zustellungssaldo),

b. Auszahlung des zukünftigen Guthabens, welches sich bei der Saldoziehung des jeweiligen Rechnungsabschlusses ergibt (zukünftiges Saldo),

c. fortlaufende Zahlung der sich zwischen den Rechnungsabschlüssen ergebenden Guthaben (Tagessaldo),

d. das Recht über diese Guthaben durch Überweisungsaufträge zu verfügen,

e. der Anspruch auf Gutschrift aller künftigen Eingänge aus dem Girovertrag,

f. der Anspruch auf Übertragung von Depotwerten.

Durch Hinterlegung von 62.665,88 € (in Buchstaben: zweiundsechzigtausendsechshundertfünfundsechzig 88/100 Euro) wird die Vollziehung dieses Arrestes gehemmt; die Schuldner sind dann berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrestes zu beantragen.

Die Drittschuldner dürfen an die Schuldner nicht mehr zahlen.

Die Schuldner dürfen insoweit nicht mehr über die Forderung verfügen insbe-sondere sie nicht einziehen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Schuldnern auferlegt.

Streitwert: 19.210,96 €