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Landgericht Dortmund·1 O 166/08·28.07.2008

Einstweilige Verfügung gegen Beschlussfassung: Antrag als unzulässige Leistungsverfügung verworfen

ZivilrechtGesellschaftsrechtKapitalanlagerechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verfügungskläger beantragt eine einstweilige Verfügung, um die Durchführung bzw. Vollziehung einer schriftlichen Gesellschafterbeschlussfassung sowie Auskunfts- und Herausgabeverpflichtungen der Fondsgesellschaft zu verhindern. Das Gericht verwirft den Antrag als unzulässig, da er auf Erfüllung materieller Ansprüche zielt und damit eine Leistungsverfügung darstellt. Eine Ausnahme für Leistungsverfügungen wegen existenzieller Bedeutung setzt glaubhaft gemachte Tatsachen voraus, die der Kläger nicht vorträgt. Die Kosten trägt der Kläger; vorläufige Vollstreckbarkeit wurde bestimmt.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unzulässig verworfen, weil es sich um eine unzulässige Leistungsverfügung ohne glaubhaft gemachtes existenzielles Interesse handelt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einstweilige Verfügung, die auf die Erfüllung materieller Ansprüche gerichtet ist (Leistungsverfügung), ist grundsätzlich unzulässig im Verfügungsverfahren.

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Eine Ausnahme von der Unzulässigkeit der Leistungsverfügung besteht nur, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Verfügung für ihn von existenzieller Bedeutung ist und er daher dringend auf die Leistung angewiesen ist.

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Das bloße Interesse, einen Vermögensverlust (z. B. aus einer Kapitalanlage) zu vermeiden, begründet ohne konkrete, glaubhaft gemachte Umstände kein existenzielles Bedürfnis im Sinne der Ausnahme.

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Anträge, die in der prozessualen Zwischensituation bereits die Erfüllung der streitigen Ansprüche erzwingen wollen, stellen eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar und sind daher zu verwerfen.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 708 Nr. 6 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungskläger.

Der Verfügungskläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Die Verfügungsbeklagte ist Prospektherausgeberin und Emittent eines – von ihrer Komplementär GmbH, der E (nachfolgend E genannt) - angebotenen geschlossenen Immobilien Fonds in Form einer Publikums-KG, der neben dem Erwerb eines Baugrundstücks in Dubai die dortige Errichtung und Vermietung eines 4 Sterne Hotels zum Gegenstand hat. Wegen des Inhaltes des Gesellschaftsvertrages der Verfügungsbeklagten wird auf Blatt 37 bis 52 d. A. verwiesen.

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Nach Darstellung der Verfügungsbeklagten hat sie unter dem 06.06.2005 mit einer in Dubai ansässigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der "T", einen Generalunternehmervertrag über die schlüsselfertige Errichtung des Hotels geschlossen.

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Interessierten Anlegern wurde die Möglichkeit angeboten, sich an dem Fonds mittelbar über eine Treuhänderin, der M (nachfolgend M genannt) als sogenannte Treugeber zu beteiligen. Von diesem Angebot machte der Verfügungskläger am 11.05.2006 Gebrauch. Er unterzeichnete unter dem vorgenannten Datum eine Beitrittserklärung, wonach er mit einem Beteiligungsbetrag von 25.000,00 € die M beauftragte und bevollmächtigte, seinen Beitritt als Treuhänderin zu bewirken (Anlage AS 4). Nach Zahlung des vorgenannten Beteiligungsbetrages erwirkte die M als Treuhandkommanditistin den Beitritt des Verfügungsklägers als Treugeber. Im Zuge des Beitritts schloss der Verfügungskläger mit der M den für den Beitritt von Treugebern üblichen Treuhandvertrag (wegen des Inhaltes dieses Treuhandvertrages wird auf Blatt 54 bis 60 d. A Bezug genommen). Von der den Treugebern in dem Gesellschaftsvertrag eingeräumten Möglichkeit, ihre Beteiligung als Kommanditist im Handelsregister eintragen zu lassen, machte der Verfügungskläger keinen Gebrauch.

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In der Folgezeit verzögerte sich die für Juli 2007 avisierte Errichtung des Hotels.

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Gegen die Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten S und N wurden bei der Staatsanwaltschaft Dortmund Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Anlagebetruges eingeleitet.

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Nach der Darstellung der Verfügungsbeklagten wird durch die strafrechtlichen Ermittlungen die Realisierung des Projektes gefährdet. Aus dem vorgenannten Grund – so die Behauptungen der Verfügungsbeklagten – habe sie sich veranlasst gesehen, die Anleger über die Fortführung bzw. Rückabwicklung des Fonds entscheiden zu lassen. Unter dem 24.06.2008 schrieb die Verfügungsbeklagte sämtliche Treugeber und Kommanditisten an und bat um Abstimmung über eine mögliche vorzeitige Beendigung und Rückabwicklung des Beteiligungsangebotes, in diesem Schreiben war ein Formular über einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss beigefügt mit der Bitte, diesen bis zum 29.07.2008 an die M zurückzuschicken. Auch der Verfügungskläger erhielt das vorbezeichnete Schreiben vom 24.06.2008 nebst Entwurf des genannten Gesellschafterbeschlusses.

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Mit seinem im vorliegenden Verfahren gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verfolgt der Verfügungskläger das Interesse, die vorgenannte Beschlussfassung gemäß Schreiben der Verfügungsbeklagten vom 24.06.2008 zu verhindern. Der Verfügungskläger stützt sich hierbei im Wesentlichen auf Auskunfts- und Informationsansprüche, die ihm nach seiner Auffassung aufgrund seines Beitritts zustehen.

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Der Verfügungskläger beantragt,

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den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit folgendem Inhalt:

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1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragsteller

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unverzüglich eine Kopie des Vertrages zwischen der Antragsgegnerin und der T vom 6. Juni 2005 vorzulegen.

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2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragsteller

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unverzüglich eine Kopie des Kaufvertrages zwischen der T und der Q vom 04.08.2005 über das Baugrundstück in Dubailand (Grundstücksnummer XX-XX) vorzulegen.

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3. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragsteller

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unverzüglich den Verbleib der von der Antragsgegnerin an die T gezahlten Geldmittel durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.

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4. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragsteller

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unverzüglich eine vollständige Liste sämtlicher Gesellschafter bzw. Treugeber der Antragsgegnerin, die die Namen und Adressen der Gesellschafter bzw. Treugeber beinhaltet, vorzulegen.

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Hilfsweise:

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Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, unverzüglich eine von dem Antragsteller verfasstes Schreiben an sämtliche Gesellschafter bzw. Treugeber der Antragsgegnerin auf eigene Kosten, ersatzweise auf Kosten des Antragsstellers, zu versenden, das neben Absenderadresse, Betreffzeile und Empfängeranrede folgenden Inhalt hat:

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"Sie sind wie auch ich an dem in der Betreffzeile bezeichneten geschlossenen Immobilienfonds beteiligt, wobei auch Ihre Anteile von der M treuhänderisch gehalten werden. Über die jüngst von der Fondsgesellschaft versandte Beschlussvorlage sind Sie sicherlich informiert. Als Gesellschafter bzw. Treugeber haben auch Sie einen Anspruch darauf, genau über die Folgen einer etwaigen Zustimmung informiert zu werden. Dies ist bislang nicht geschehen. So liegt mir weder der Vertrag zwischen der Fondsgesellschaft und der M vom 06. Juni 2005 vor, dessen Auflösung und Rückabwicklung Gegenstand der Beschlussvorlage ist, noch ist der Verbleib der aus dem Fondsvermögen an die M gezahlten Geldmittel geklärt.

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Die Folgen einer etwaigen Zustimmung zur Beschlussvorlage, insbesondere der Umfang der an die Gesellschafter zurückfließenden Geldmittel, sind damit in keiner Weise abschätzbar. Keinesfalls können Sie sicher sein, 75 % Ihres eingesetzten Kapitals zurück zu erhalten. Ich halte es ohne detailierte Informationen zu dem Verbleib der eingezahlten Gelder nicht für vertretbar, von vornherein auf Schadensersatzansprüche zu verzichten.

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Aus diesem Grunde möchte ich die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung beantragen, auf der die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft vollständig und wahrheitsgemäß über die genannten Umstände Auskunft erteilt. Für die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung schreibt der Gesellschaftsvertrag vor, dass der entsprechende Antrag von Gesellschaftern getragen sein muss, die mindestens 30 % des Gesellschaftskapitals vertreten.

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Ich bitte um Ihre Beteiligung und Ihre Unterstützung. Sollten auch Sie Interesse an der Durchführung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung haben, senden Sie mir bitte ein kurzes Schreiben an

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O

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X-Srasse

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XXXXX V

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oder per Fax an: XXXXXXXXXXXXX

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oder per email an: XXXX@XXXX.XX

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in dem Sie dieses Interesse zum Ausdruck bringen. Ich werde dann die Beantragung der Gesellschafterversammlung koordinieren und mit Ihnen abstimmen,

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Mit freundlichen Grüßen

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O"

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5. Der Antragsgegnerin wird untersagt,

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a. die mit dem an den Antragsteller übersandten

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Schreiben vom 24.06.2008 initiierte Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren durchzuführen,

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b. soweit der vorgenannte Beschluss bereits zustande

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gekommen ist, diesen zu vollziehen.

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6. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung

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gegen die vorstehenden Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von EUR 250.000,- angedroht. Für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, wird den gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

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Die Verfügungsbeklagte beantragt,

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den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

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Nach ihrer Auffassung ist der Antrag schon deswegen unzulässig, weil er auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war als unzulässig zu verwerfen, da die von ihm im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragten Regelungen auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache zielen:

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Mit den geltend gemachten Auskunfts-, Herausgabe-, Nachweis- bzw. Untersagungsansprüchen bzw. mit dem hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Verpflichtung der Verfügungsbeklagten zur Versendung eines Schreibens des Verfügungskläger an sämtliche Gesellschafter bzw. Treugeber begehrt der Verfügungskläger nicht nur vorläufige Regelungen. Vielmehr ist sein Begehren bereits auf die Erfüllung der vorgenannten Ansprüche gerichtet. Eine auf Erfüllung gerichtete Leistungsverfügung ist im einstweiligen Verfügungsverfahren jedoch grundsätzlich unzulässig; eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Gläubiger auf eine Leistungsverfügung des betreffenden Inhaltes dringend angewiesen ist, weil sie für ihn existentielle Bedeutung hat (OLG Hamm NJW-RR 1992, 640 ff.).

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Die für die Bejahung eines solches existentiellen Interesses notwendigen Tatsachen sind vom Verfügungskläger jedoch weder dargetan noch glaubhaft gemacht. Allein der Umstand, dass er mit den beantragten Regelungen einen Verlust seiner Anlage verhindern will, reicht in diesem Zusammenhang nicht aus, wenngleich die Kammer nicht verkennt, dass es sich bei dem Anlagebetrag des Verfügungsklägers um eine nicht unwesentliche Summe handelt. Daß er jedoch auf den angelegten Betrag dringend angewiesen ist - etwa im Interesse einer Sicherung seines Lebensunterhaltes, hat der Verfügungskläger nicht vorgetragen.

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Nach alldem war sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bereits als unzulässig zu verwerfen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO