Schadensersatz wegen Diebstahls im Liegewagen: Verkehrssicherungspflicht der Bahn verneint
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten 5.380 € Schadensersatz für einen angeblichen Diebstahl im Liegewagen beim Autozug. Das Landgericht wies die Klage ab und erklärte, eine Haftung der Beklagten scheide aus. Entscheidend sei, dass die Gefahr des Bestohlenwerdens nicht zur Verkehrssicherungspflicht der Bahn gehört und die Aufbewahrung des Handgepäcks Sache der Reisenden sei. Die vorhandene Sicherheitskette bot nach Auffassung des Gerichts genügenden Schutz.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen behaupteten Diebstahls im Liegewagen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Gefahr, bestohlen oder beraubt zu werden, zählt nicht zu den Gefahren, für welche der Bahnunternehmer im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht einzustehen hat.
Der Betreiber eines Beförderungsvertrags hat keine besondere Aufsichtspflicht für das Handgepäck der Reisenden; dessen Beaufsichtigung obliegt grundsätzlich dem Reisenden selbst.
Ein Schadensersatzanspruch wegen vertraglicher Pflichtverletzung nach § 280 BGB setzt eine Verletzung konkreter vertraglicher Schutzpflichten durch den Beförderer voraus; das bloße Eintreten eines Diebstahls begründet diese Verletzung nicht automatisch.
Hinweispflichten des Beförderers sind begrenzt; auf Umstände, die erkennbar und allgemein bekannt sind (z. B. dass eine Kette ein Türspalt verbleibt), bedarf es keiner besonderen Warnung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 900,00 € abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger verlangen von der Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Diebstahls am Morgen des 16.02.2004. An diesem Tage reisten die Kläger mit dem Autozug Nr. 1398 in einem Liegewagenabteil auf der Strecke Hamburg – Narbonne.
Die Kläger behaupten:
Diebe hätten die mit einer Sicherheitskette verschlossene Abteiltür einen Spalt geöffnet und durch diesen Spalt die Handtasche und ein Portmonee der Kläger entwendet. Dadurch sei ihnen Geld im Wert von insgesamt 5.380,00 € abhanden gekommen. Die Taschen und Geldbörsen hätten sie zurückbekommen. Das Geld sei von den Dieben einem Komplizen aus dem Fenster heraus zugeworfen worden.
Die Kläger meinen, die Beklagte hätte das Abteil besser gegen Diebstahl sichern müssen. Zwar seien die Fahrgäste durch eine Lautsprecherdurchsage darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Abteiltüren durch Sicherheitsketten zu verschließen seien. Sie meinen, die Sicherheitskette hätte jedenfalls keinen ausreichenden Schutz geboten, da die Tür gleichwohl noch für einen Spalt zu öffnen gewesen sei. Die Beklagte hätte entweder kürzere Ketten verwenden oder für die Möglichkeit des vollständigen Abschließens der Türen sorgen müssen. Damit liege eine Schutzpflichtverletzung der Beklagten vor.
Im Übrigen habe die Beklagte in einem späteren Schreiben an die Kläger selbst eingeräumt, dass in dieser Nacht Mitarbeiter der französischen Polizei den Zug begleitet hätten, um evtl. Dieben auf die Schliche zu kommen. In dieser Nacht seien auch 3 Diebe verhaftet worden. Die Kläger meinen, aufgrund dieser besonderen Situation hätte die Beklagte ihre Kunden auf eine erhöhte Diebstahlsgefahr hinweisen müssen.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 5.380,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet den Anspruch dem Grund und der Höhe nach. Sie meint, eine Pflichtverletzung liege nicht vor, da sie die Abteiltüren durch Sicherheitsketten ausreichend gesichert hätte. Im Übrigen sei es Angelegenheit der Reisenden, auf Wertgegenstände besonders zu achten. Sie bestreitet, dass die Kläger den behaupteten Geldbetrag mit sich geführt haben und ihnen dieser gestohlen wurde. Schließlich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung und beruft sich auf einen vereinbarten Haftungsausschluss für diesen Fall nach dem Beförderungsvertrag.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Den Klägern steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob den Klägern in der Nacht vom 16.02.2004 tatsächlich Bargeld in der behaupteten Höhe aus dem Liegewagenabteil entwendet worden ist, denn eine Haftung der Beklagten scheidet von vorneherein aus.
Da die Kläger einen Schaden in Folge Diebstahls geltend machen, scheiden Anspruchsgrundlagen, die einen Schaden der Kläger in Folge unfallbedingter Verletzung einer Person oder Sachbeschädigung voraussetzen, von vornherein aus.
Wie das Oberlandesgericht Hamm in einem vergleichbaren Fall in einer von den Parteien zitierten Entscheidung vom 01.03.2001 bereits ausgeführt hat, scheidet auch ein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung aus. Denn die Gefahr, bestohlen oder beraubt zu werden, zählt nicht zu den Gefahren, für welche die Bahn unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung einzustehen hat. Denn es handelt sich nicht um eine den Bahnanlagen immanente Gefahr.
Die Kläger können von der Beklagten auch nicht gem. § 280 BGB aufgrund einer vertraglichen Pflichtverletzung der Beklagten Schadenersatz verlangen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die ihr obliegenden Pflichten gegenüber den Klägern verletzt hat.
Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Beklagte keine besondere Aufsichtspflicht hinsichtlich des Handgepäcks der Reisenden obliegt. Insoweit ist in der bereits zitierten Entscheidung des OLG Hamm bereits ausgeführt, dass anders als die Beförderung von aufgegebenem Gepäck die Beförderung des Handgepäcks nicht zum Pflichtenkreis des Betriebsunternehmers gehört. Vielmehr unterliegen diese Gegenstände des Handgepäcks allein der Beaufsichtigung des Reisenden selbst.
Aufgrund der Verriegelungsmöglichkeit der Abteiltür hat die Beklagte die Kläger ausreichend gegen Diebstahl gesichert. Die Kläger räumen auch ein, dass sie durch eine Lautsprecherdurchsage auf die Verriegelungsmöglichkeit der Abteiltür durch Vorlegen einer Kette hingewiesen worden sind. Unstreitig war diese Kette von außen auch nicht zu entriegeln und damit die Tür nur einen Spalt breit zu öffnen. Darauf mussten die Kläger jedoch nicht besonders hingewiesen werden. Denn es liegt in der Natur einer Verriegelung durch eine Kette und ist erkennbar und allgemein bekannt, dass in diesem Fall eine Tür trotz vorgelegter Kette jedenfalls einen Spalt breit zu öffnen ist. Es wäre daher Sache der Kläger gewesen, ohne besonderen Hinweis der Beklagten, ihre Wertsachen so abzulegen, dass sie durch diesen Spalt nicht zugänglich waren.
Im Übrigen ist eine absolute Sicherheit gegen Diebstahl nicht zu erreichen. Vielmehr besteht stets die Gefahr, bestohlen zu werden. Insoweit bedurfte es auch nicht einer besonderen Hinweispflicht der Beklagten über eine mögliche Diebstahlsgefahr.
Damit trifft die Beklagte jedenfalls keine Verantwortung für diesen behaupteten Diebstahl. Ein Anspruch der Kläger scheide damit vor vorneherein aus.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.