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Landgericht Dortmund·1 O 132/18·01.02.2022

Kauf Fitnessstudio: Rückzahlung trotz Schwarzgeldabrede wegen Nichtigkeit (§§ 134, 139 BGB)

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach Rücktritt/Rückabwicklung die Rückzahlung von insgesamt 31.000 € aus dem Erwerb eines Fitnessstudios und bot die Rückgabe Zug um Zug an. Streitentscheidend war, ob neben 1.000 € auch 30.000 € bar gezahlt wurden und ob eine „an der Steuer vorbei“-Abrede die Rückforderung sperrt. Das LG Dortmund sah die Barzahlung nach Zeugenbeweis als erwiesen und erklärte den Kaufvertrag wegen beabsichtigter Steuerhinterziehung insgesamt für nichtig. Die Rückforderung scheitere nicht an § 817 S. 1 BGB; zugesprochen wurde Bereicherungsausgleich Zug um Zug gegen Herausgabe des Studios samt Inventar.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung von 31.000 € aus § 812 BGB Zug um Zug gegen Rückgabe von Studio und Inventar vollumfänglich zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Kaufvertrag ist nach §§ 134, 139 BGB insgesamt nichtig, wenn die Parteien eine steuerhinterziehende Abrede (§ 370 AO) als Teil der Preisgestaltung treffen und diese den Vertrag prägt.

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Ist ein Vertrag wegen Gesetzesverstoßes nichtig, kann der Leistende den gezahlten Betrag nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB als Leistungskondiktion zurückfordern.

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§ 817 S. 1 BGB sperrt die Rückforderung nicht, wenn die Leistung nicht gerade als Gegenleistung für die gesetzeswidrige (steuerverkürzende) Abrede erbracht wird, sondern der Empfänger den Ertrag grundsätzlich zu versteuern hat.

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Die Verurteilung zur Rückzahlung kann bei Rückabwicklung eines nichtigen Unternehmenskaufs Zug um Zug gegen Rückgabe des überlassenen Betriebsobjekts einschließlich des für den Betrieb bestimmten Inventars erfolgen.

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Die Überzeugungsbildung über eine behauptete Barzahlung kann maßgeblich auf glaubhaften Zeugenaussagen in Übereinstimmung mit objektiven Umständen des Geschäftsablaufs gestützt werden.

Relevante Normen
§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB§ 134, 139 BGB i.V.m. § 370 AO§ 817 S. 1 BGB§ 288, 291 BGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 1 O 132/18

Oberlandesgericht Hamm, I-2 U 78/22 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 31.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Januar 2020 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des Sportstudios „N1“, 640 m² im Erdgeschoss mit Eingangsbereich, P1-Straße 00, Ort-01 nebst sämtlichen darin befindlichen Inventargegenständen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zur Vollstreckung gestellten Betrages.

Tatbestand

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Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Rückzahlung des Kaufpreises für den Erwerb eines Fitnessstudios.

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Der Beklagte war Inhaber des Fitnessstudios „N1“, gelegen in der P1-Straße 00 in Ort-01. Mit einem schriftlichen Kaufvertrag vom 6. April 2018 veräußerte er dieses Studio an die Klägerin. Gemäß § 3 des Kaufvertrags betrug der Kaufpreis 5.000,00 €. Diesen Kaufpreis sollte die Klägerin ab dem 1. Mai 2018 in monatlichen Raten von 1.000,00 € zahlen. Daneben vereinbarten die Parteien mündlich, dass die Klägerin weitere 30.000,00 € für den Mitgliedsstamm und ausstehende Beitragszahlungen an den Beklagten entrichten sollte. Am 30. April 2018 übergab der Beklagte das Fitnessstudio an die Klägerin. Auf den schriftlichen Kaufvertrag zahlte die Klägerin 1.000,00 €.

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Mit Schreiben vom 3. und 5. September 2018 erklärte der Beklagte den Rücktritt vom Kaufvertrag. Diesen akzeptierte die Klägerin mit Schreiben vom 17. September 2018.

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Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor: Sie habe dem Beklagten im Mai 2018 25.000,00 € in der L1-Bank in Ort-02 in Anwesenheit ihres Bankberaters, des Zeugen A1, und 5.000,00 € im Fitnessstudio in der Anwesenheit ihres Lebensgefährten, des Zeugen B1, ausgehändigt. Die Zahlung der 30.000,00 € habe „an der Steuer vorbei“ erfolgen sollen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 31.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des Sportstudios „N1“, P1-Straße 00, Ort-01 nebst Inventargegenständen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte trägt im Wesentlichen vor: Die Klägerin habe ihm nicht den weiteren Kaufpreis in Höhe von 30.000,00 € entsprechend der mündlichen Abrede übergeben. Er habe sie zwar im Mai 2018 zur L1-Bank begleitet, wo sie einen Betrag von 25.000,00 € erhalten habe. Diesen habe die Klägerin jedoch zunächst auf ein Geschäftskonto einzahlen und ihm von dort überweisen wollen.

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Die Kammer hat die Parteien persönlich angehört und Beweis durch Vernehmung der Zeugen C1, B1, D1, E1, F1 und A1 erhoben (vgl. die Protokolle der öffentlichen Sitzungen vom 16. Juni 2021 und vom 15. Dezember 2021, Bl. 178 ff., 225 ff. d.A.).

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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A. Die Klägerin kann von dem Beklagten die Rückzahlung eines Kaufpreises von 31.000,00 € verlangen.

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I. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Klägerin dem Beklagten für den Erwerb des Fitnessstudios über den unstreitig überwiesenen Betrag von 1.000,00 € hinaus weitere 30.000,00 € in bar ausgehändigt – nämlich 25.000,00 € am 3. Mai 2018 in einer L1-Bank-Filiale in Anwesenheit des Zeugen A1 und 5.000,00 € wenige Tage später im Fitnessstudio in Anwesenheit des Zeugen B1. Die Überzeugung der Kammer fußt in der Gesamtschau insbesondere auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen B1 und A1.

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1. a. Der Zeuge A1 hat im Einzelnen glaubhaft bekundet, dass die Klägerin dem Beklagten am 3. Mai 2018 in der L1-Bank-Filiale in Ort-02 25.000,00 € übergeben habe (S. 5 des Protokolls der öffentlichen Sitzung vom 16. Juni 2021, Bl. 182 d.A.). Das genaue Datum der Auszahlung konnte er dabei anhand der Kontoumsätze der Klägerin ermitteln, die er sich nach seinen Angaben vor seiner Vernehmung angesehen hatte (S. 6 des Protokolls der öffentlichen Sitzung vom 16. Juni 2021, Bl. 183 d.A.). Seine Aussage deckte sich im Wesentlichen mit der Schilderung der Klägerin (vgl. S. 3 des Protokolls der öffentlichen Sitzung vom 16. Juni 2021, Bl. 190 d.A.). Dabei hat der Zeuge den Empfang des Geldes durch den Beklagten auch nach nochmaligem Hinweis auf die Wahrheitspflicht bestätigt (S. 6 des Protokolls der öffentlichen Sitzung vom 16. Juni 2021, Bl. 183 d.A.).

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b. Ein privater Kontakt zwischen dem Zeugen A1 und der Klägerin oder dem Zeugen B1 und eine sich hieraus ergebende Motivation zur Falschaussage ist nicht ersichtlich. Der Zeuge war zwar seit längerer Zeit Bankberater der Klägerin. Dass ihn diese Geschäftsbeziehung aber ungeachtet des abermaligen Hinweises auf die Wahrheitspflicht zu falschen Angaben veranlasst haben könnte, erscheint in der Gesamtschau fernliegend. Dabei hat der Zeuge A1 auch nicht verheimlicht, dass er mit der Klägerin über die Auszahlung gesprochen hat, nachdem diese ihn über die Streitigkeit mit dem Beklagten unterrichtet hatte (S. 7 des Protokolls der öffentlichen Sitzung vom 16. Juni 2021, Bl. 184 d.A.).

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2. Die Aussage des Zeugen A1 steht bei verständiger Würdigung in Einklang mit den objektiven Gegebenheiten des Falles.

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a. Zwar schuldete die Klägerin nach dem schriftlichen Kaufvertrag vom 6. April 2018 (Bl. 4 ff. d.A.) lediglich einen Kaufpreis von 5.000,00 €, mit dem gemäß § 6 des Kaufvertrags auch die bestehenden Geschäftsbeziehungen des Beklagten abgegolten waren. Dabei sollen die Parteien gemäß § 8 Abs. 1 des Kaufvertrags keine weiteren mündlichen Absprachen getroffen haben. Gleichwohl war zwischen den Parteien unstreitig (vgl. insbesondere die Erörterung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2020 und die darauf folgenden Schriftsätze der Parteien vom 15. Juni 2020 und vom 31. Juli 2020, Bl. 147 ff. d.A.), dass die Klägerin an den Beklagten aufgrund einer mündlichen Vereinbarung einen weiteren Beitrag von 30.000,00 € für den Mitgliedsstamm und ausstehende Beitragszahlungen entrichten sollte. Dass ein Kaufpreis in Höhe von insgesamt 35.000,00 € nicht lebensfremd erscheint, ergibt sich auch aus den – von dem Beklagten vorgelegten – Schreiben anderer Kaufinteressenten (Anlage B 2, Bl. 49 ff. d.A.), aus denen eine (ursprüngliche) Preisvorstellung des Beklagten von 45.000,00 € hervorgeht.

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b. Dabei hat der Beklagte eingeräumt, die Klägerin zur Auszahlung von 25.000,00 € durch den Zeugen A1 in die L1-Bank-Filiale begleitet zu haben. Soweit er indes den ausgezahlten Betrag nicht erhalten, sondern auf eine Überweisung bestanden haben will, war dies nicht hinreichend nachvollziehbar (S. 5 des Protokolls der öffentlichen Sitzung vom 16. Juni 2021, Bl. 182 d.A.). Schließlich hatte er der Klägerin das Fitnessstudio bereits einige Tage zuvor, nämlich am 30. April 2018 (vgl. die Anlage I zum Kaufvertrag vom 6. April 2018, Bl. 9 d.A.), überlassen. Es leuchtete insofern nicht ein, warum er sich mit einer Inaugenscheinnahme des Geldes begnügen wollte, nachdem er bereits in Vorleistung getreten war. Die Klägerin hätte dem Beklagten abgesehen davon ebenso gut durch einen Kontoauszug nachweisen können, dass sie über den – aus einem Barspardarlehen stammenden – Betrag verfügte. Sie hätte das Geld auch unmittelbar auf ihr Geschäftskonto überweisen können, ohne es sich zunächst auszahlen zu lassen.

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Zudem hatten die Parteien ihre unstreitige Abrede über die Zahlung eines weiteren Kaufpreises gerade nicht in den schriftlichen Kaufvertrag vom 6. April 2018 aufgenommen. Sie wollten hierdurch bei lebensnaher Betrachtung die Höhe des Kaufpreises verschleiern. Welchen anderen Beweggrund als die Absicht, Steuern zu hinterziehen, diese mündliche Abrede gehabt haben könnte, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin hat in ihrer persönlichen Anhörung auch eine solche Absicht eingeräumt (vgl. S. 2 des Protokolls der öffentlichen Sitzung vom 16. Juni 2021, Bl. 179 d.A.). Vor diesem Hintergrund erscheint plausibel, dass die Parteien ein Interesse an einer nicht dokumentierten Barzahlung hatten und die Klägerin ungeachtet der Höhe des Betrags nicht auf die Ausstellung einer Quittung bestanden haben will, zumal der Beklagte sie und ihren Lebensgefährten – den Zeugen B1 – beim Betrieb des Fitnessstudios noch als angestellter Trainer unterstützen sollte. Dass die Klägerin und der Zeuge B1 großen Wert auf diese Unterstützung legten, war im Hinblick auf den Erhalt des Kundenstamms nachvollziehbar.

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Der Beklagte konnte indes nicht hinreichend plausibel erklären, warum die Abrede über den höheren Kaufpreis nicht Gegenstand des schriftlichen Kaufvertrags war. Dabei hat der Beklagte nicht näher dargelegt, dass er seinen Steuerberater von den weiteren 30.000,00 € unterrichtet hatte (vgl. S. 3 des Protokolls der öffentlichen Sitzung vom 16. Juni 2021, Bl. 180 d.A.). Hierzu gab es auch nach seinem eigenen Vorbringen bei verständiger Würdigung noch keine Veranlassung, weil er diesen Betrag gerade nicht erhalten haben will.

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3. a. Der Zeuge B1 hat ebenfalls eine Übergabe von 25.000,00 € durch die Klägerin an den Beklagten im Zusammenhang mit einem Banktermin als Zeuge vom Hörensagen bestätigt (S. 9 des Protokolls der öffentlichen Sitzung vom 16. Juni 2021, Bl. 186 d.A.).

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Zwar schilderte er zwischenzeitlich, der Beklagte sei beim Termin in der L1-Bank zugegen gewesen, damit die Klägerin nicht alleine mit einem so hohen Betrag „durch die Gegend“ fahre. Diese Angabe konnte aber in der Gesamtschau angesichts der Aussage des Zeugen A1 und der objektiven Gegebenheiten (siehe 1. und 2.) keine durchgreifenden Zweifel erwecken, zumal der Beklagte selbst nicht behauptete, die Klägerin mit dem ausgezahlten Geld begleitet zu haben. Abgesehen davon berichtigte sich der Zeuge B1 auf Nachfrage unmittelbar (S. 10 f. des Protokolls der öffentlichen Sitzung vom 16. Juni 2021, Bl. 187 f. d.A.). Es war unschädlich, dass er von einer Übergabe „vor der Bank“ sprach. Denn er gab zu erkennen, dass er sich insoweit nicht sicher sei. Das war nachvollziehbar, da er selbst nicht bei der Übergabe anwesend war. Bei verständiger Würdigung war für ihn die Übergabe an sich entscheidend.

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Selbst wenn im Übrigen der Zeuge A1 tatsächlich – wie der Prozessbevollmächtigte des Beklagten behauptete (S. 12 des Protokolls der öffentlichen Sitzung vom 16. Juni 2021, Bl. 189 d.A.) – nach seiner Vernehmung in einer Sitzungsunterbrechung „längere Zeit“ mit dem Zeugen B1 gesprochen haben sollte, bleibt ungewiss, welchen Gegenstand die Unterhaltung hatte. Es liegen jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich diese auf die spätere Aussage des Zeugen B1 bezog, der gerade keine konkreten Einzelheiten zur Übergabe der 25.000,00 € nannte.

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b. Der Zeuge B1 hat auch glaubhaft geschildert, dass die Klägerin dem Beklagten wenige Tage später im Fitnessstudio in seiner Anwesenheit weitere 5.000,00 € ausgehändigt habe (S. 9 des Protokolls der öffentlichen Sitzung vom 16. Juni 2021, Bl. 186 d.A.), und insoweit die Erklärung der Klägerin (S. 2 des Protokolls der öffentlichen Sitzung vom 16. Juni 2021, Bl. 179 d.A.) bestätigt.

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Insofern wurden keine durchgreifenden Bedenken dadurch hervorgerufen, dass gemäß dem Vorbringen in der Klageschrift kein „weiterer, unbeteiligter Zeuge“ bei der Übergabe der 5.000,00 € zugegen gewesen sein soll. Denn unbeteiligt war der Zeuge B1 als Lebensgefährte der Klägerin und faktischer Vertragspartner des Beklagten gerade nicht. Dass dieses Näheverhältnis jedoch den Zeugen B1 zu einer bewussten Falschaussage veranlasst hat, vermochte die Kammer unter den vorliegenden Gegebenheiten nicht festzustellen.

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4. Nichts anderes ergibt sich in der Gesamtschau, soweit der Beklagte im weiteren Verlauf des Jahres 2018 wiederholt eine (weitere) Zahlung von der Klägerin und dem Zeugen B1 verlangt haben sollte.

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a. Denn unstreitig waren noch (weitere) Forderungen offen. Dies galt insbesondere für einen Betrag von 4.000,00 € aus dem schriftlichen Kaufvertrag, dessen Zahlung der Beklagte auch mit einer E-Mail vom 10. August 2018 (Bl. 41 d.A.) anmahnte. Hinzu kamen Rückstände in Höhe von 4.200,00 € aus dem Untermietvertrag vom 30. April 2018 (Anlage B 1, Bl. 34 ff. d.A.), zu deren Zahlung das Landgericht Dortmund die Klägerin mit einem Versäumnisurteil vom 23. November 2018 (Az. 6 O 212/18; Bl. 122 ff. d.A.) rechtskräftig verurteilt hat. Zudem war eine ausstehende Entlohnung des Beklagten für seine fortdauernde Tätigkeit als Trainer im Fitnessstudio in Rede.

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Von daher musste sich die SMS des Zeugen B1 vom 16. August 2018 (Bl. 116 d.A.) in der Gesamtschau nicht zwingend auf den mündlich vereinbarten Kaufpreis in Höhe von weiteren 30.000,00 € beziehen, zumal der Beklagte diesen Betrag gerade nicht mit der E-Mail vom 10. August 2018 (Bl. 41 d.A.) angemahnt hatte. Dabei hätte es durchaus nahegelegen, der Klägerin in dieser E-Mail zu widersprechen. Diese hatte nämlich mit einer E-Mail vom 9. August 2018 (Bl. 43 d.A.) die Zahlung von – nicht im Kaufvertrag „vermerkten“ – 30.000,00 € behauptet.

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Der Beklagte hat die Zahlung der weiteren 30.000,00 € auch nicht in den E-Mails vom 30. Juli 2018 und den Schreiben vom 4. August 2018 (Bl. 45 ff. d.A.) schriftlich geltend gemacht. Beweggrund hierfür könnte zwar sein, dass eine Steuerhinterziehung beabsichtigt war. Dies würde indes in der Gesamtschau ebenfalls für das Vorbringen der Klägerin sprechen, da der Beklagte eine entsprechende Absicht in Abrede gestellt hat.

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b. aa. Soweit der Beklagte im Übrigen die Zahlung des mündlich vereinbarten Kaufpreises wiederholt mündlich von der Klägerin und dem Zeugen B1 verlangt haben will (S. 4 des Protokolls der öffentlichen Sitzung vom 16. Juni 2021, Bl. 181 d.A.), so waren die Zeugenaussagen der vormaligen Mitglieder C1 und D1 im Wesentlichen unergiebig. Denn die Zeuginnen konnten keine sicheren Angaben zum Grund und zur Höhe der geltend gemachten Forderung machen (siehe S. 2 ff. des Protokolls der öffentlichen Sitzung vom 15. Dezember 2021, Bl. 226 ff. d.A.).

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bb. Der Zeuge E1 will zwar ein Gespräch zwischen dem Beklagten sowie der Klägerin und dem Zeugen B1 Mitte Juni 2018 mitbekommen haben, in dem es nach seinem Verständnis um „Geld von der Bank“ ging, das der Beklagte erhalten sollte (S. 5 f. des Protokolls der öffentlichen Sitzung vom 15. Dezember 2021, Bl. 229 f. d.A.). Gleichwohl verblieben nicht unerhebliche Zweifel, ob der Zeuge das Gespräch zutreffend in Erinnerung behalten hat, zumal er das schriftliche „Gedächtnisprotokoll“ vom 3. September 2019 (Bl. 112 d.A.) erst mehr als zwei Monate später - offenbar auf Wunsch des Beklagten - gefertigt hatte. Entsprechendes gilt für die weiteren „Gedächtnisprotokolle“ der – aufgrund des Verzichts des Beklagten nicht als Zeugen vernommenen – früheren Mitglieder G1, H1 und J1 (Bl. 111, 113 und 114 d.A.), nach denen der Beklagte ebenfalls in einem Gespräch „Geld von der Bank“ thematisiert haben soll. Dementsprechend konnte die Kammer schon unabhängig von der Aussage des Zeugen A1 und der objektiven Umstände des Falles (siehe 1. und 2.) nicht sicher sein, dass insbesondere die Angaben zum „Geld von der Bank“ verlässlich waren, hiermit die Auszahlung vom 3. Mai 2018 gemeint war und sich die Gespräche insofern tatsächlich auf den mündlich vereinbarten Kaufpreis, nicht aber auf die unstreitig seinerzeit noch offenen Forderungen aus dem schriftlichen Kaufvertrag und dem Untermietvertrag bezogen.

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cc. Durchgreifende Zweifel an der Übergabe der 30.000,00 € folgten schließlich auch nicht aus der Aussage des Zeugen F1 (S. 7 f. des Protokolls der öffentlichen Sitzung vom 15. Dezember 2021, Bl. 231 f. d.A.), der den Beklagten bei der Abwicklung des Kaufvertrags unterstützte. Der Zeuge will sich zwar bei der Klägerin wiederholt im Auftrag des Beklagten über die Zahlung eines Betrags von etwa 25.000,00 € erkundigt haben. Das Bestehen einer entsprechenden Forderung soll die Klägerin dabei nicht abgestritten haben. Auch habe der Beklagte – so der Zeuge F1 – im Juni 2016 in Anwesenheit von Mitgliedern „das Geld für das Studio“ gefordert. Soweit die Klägerin indes teilweise eine Zahlung zugesagt haben soll, konnte der Zeuge F1 keine näheren Angaben dazu machen, woher das Geld stammen und auf welchem Wege der Beklagte es erhalten sollte. Eine Überweisung war zwar aus Sicht des Zeugen plausibel. In der Gesamtschau sprach hiergegen jedoch, dass eine Überweisung den Geldfluss dokumentiert hätte. Dies war indes entsprechend den Erwägungen zu Ziffer 2 gerade nicht mit der Absicht, Steuern zu hinterziehen, zu vereinbaren.

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II. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts rechtfertigte sich der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung von 31.000,00 € – unabhängig von der einvernehmlichen Rückabwicklung – aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB.

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1. Der Kaufvertrag über das Fitnessstudio war wegen der beabsichtigten Steuerhinterziehung insgesamt nichtig gemäß §§ 134, 139 BGB i.V.m. § 370 AO. Einer Rückforderung in Höhe von 30.000,00 € stand nicht § 817 S. 1 BGB entgegen. Denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Leistung dem Beklagten gerade als Gegenleistung für die steuerverkürzende Abrede zufließen sollte (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2016 – IV ZR 7/15 –, Juris), zumal der Beklagte den Ertrag versteuern musste.

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2. Die von der Klägerin zu erbringende Zug-um-Zug-Leistung hat die Kammer im Urteilstenor klarstellend konkretisiert. Als Inventar sind dabei alle – sich noch in den Räumlichkeiten befindlichen – beweglichen Sachen anzusehen, die für den Betrieb des Fitnessstudios bestimmt waren. Hierzu gehören insbesondere Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften.

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III. Die Zinsforderung folgt aus §§ 288, 291 BGB.

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B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.