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Landgericht Dortmund·1 O 12/04·03.02.2005

Kostenauferlegung nach Klagerücknahme: Antrag der Beklagtenbevollmächtigten wirksam

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger hat seine Klage zurückgenommen; das Gericht legte daraufhin nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten dem Kläger auf. Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten hatten den hierfür erforderlichen Antrag nach § 269 Abs. 4 ZPO wirksam gestellt. Eine Vereinbarung des Klägers mit dem Insolvenzverwalter, dass dieser keinen Kostenantrag stelle, ist unbeachtlich, weil der Insolvenzverwalter am Prozessrechtsverhältnis nicht beteiligt ist. Eine vor Klageerhebung erfolgte Insolvenzeröffnung berührt die Wirksamkeit der Zustellung an den Gemeinschuldner nicht.

Ausgang: Kostenantrag der Beklagtenbevollmächtigten nach § 269 Abs. 4 ZPO stattgegeben; Kosten dem Kläger auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei erfolgter Klagerücknahme sind die Kosten des Verfahrens nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO dem Kläger aufzuerlegen.

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Der für einen Kostenfestsetzungsbeschluss erforderliche Antrag nach § 269 Abs. 4 ZPO kann wirksam von den Prozessbevollmächtigten der beklagten Partei gestellt werden.

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Eine zwischen dem Kläger und dem Insolvenzverwalter getroffene Vereinbarung, wonach der Insolvenzverwalter keinen Kostenantrag stellt, berührt die Wirksamkeit eines von der beklagten Partei gestellten Antrags nicht, da der Insolvenzverwalter am Prozessrechtsverhältnis nicht beteiligt ist.

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Die vor Klageerhebung erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Beklagten beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit der Zustellung an den Gemeinschuldner; Partei- und Prozessfähigkeit bleiben bestehen.

Relevante Normen
§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO§ 269 Abs. 4 ZPO

Tenor

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Rubrum

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Nachdem er seine Klage zurückgenommen hat, waren die Kosten des Verfahrens gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO dem Kläger aufzuerlegen.

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Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten haben den für den vorliegenden Kostenbeschluss erforderlichen Antrag nach § 269 Abs. 4 ZPO wirksam gestellt.

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In diesem Zusammenhang ist ohne Bedeutung, dass der Kläger mit dem Insolvenzverwalter vereinbart hat, letzterer werde im Fall der Klagerücknahme keinen Kostenantrag stellen.

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Der lnsolvenzverwalter ist am vorliegenden Prozessrechtsverhältnis nicht beteiligt.

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Denn die Klage war vom Kläger gegen den Beklagten gerichtet und wurde diesem

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auch zugestellt. Damit ist ein wirksames Prozessrechtsverhältnis nur zwischen dem

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Kläger und dem Beklagten begründet worden. Darauf, dass vor Klageerhebung über

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das Vermögen des Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, kommt es nicht

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an. Eine vor Klageerhebung erfolgte Insolvenzeröffnung berührt die Wirksamkeit der

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Zustellung an den Gemeinschuldner nicht, dieser verliert durch die Insolvenzeröffnung weder seine Partei- noch seine Prozessfähigkeit

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(KG Rechtspfleger 1990,310). Wer die Stellung der beklagten Partei erlangt, hängt allein vom objektiv erkennbaren Sinn der prozessbegründenden Erklärung des Klägers ab (BGH NJW 94,3232).