Klage wegen Sturz an Pflanzkübel: Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde verneint
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadenersatz von der Gemeinde wegen eines nächtlichen Sturzes an einem auf dem Gehweg aufgestellten Pflanzkübel. Streitfragen betreffen Beleuchtungspflicht, Vorhandensein von Reflektoren und Sicherung gegen Verschieben durch Dritte. Das LG Detmold weist die Klage ab: keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, Nachtabschaltung gerechtfertigt und keine Pflicht zur Fixierung des Kübels.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen angeblicher Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegen die Gemeinde wird abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verkehrssicherungspflicht verlangt die Maßnahmen, die von den in Betracht kommenden Nutzern unter den konkreten örtlichen Verhältnissen und dem wirtschaftlich Zumutbaren erwartet werden können.
An Gehwege sind geringere Anforderungen zu stellen als an Straßen; Fußgänger müssen typische, erkennbare Gefahren hinnehmen, eine Beleuchtungspflicht besteht nur für konkrete, sonst nicht oder nicht rechtzeitig erkennbare Gefahrenstellen.
Die Gemeinde kann in wenig frequentierten Bereichen die Straßenbeleuchtung nachts abschalten, ohne daraus generell eine Verkehrssicherungspflichtverletzung abzuleiten.
Bei wenig frequentierten Gehwegen besteht keine allgemeine Pflicht, Pflanzkübel so gegen Verschieben durch Dritte zu sichern; die Sicherungspflicht umfasst keine Garantie gegen eigenmächtiges Verhalten Dritter.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, 9 U 102/05 [NACHINSTANZ]
Leitsatz
Zur Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde für einen Pflanzkübel auf einem Gehweg
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollsteckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte.
Die Klägerin wohnt in X und besuchte am 19.10.2003 zusammen mit ihrem Ehemann eine Feier. Am 20.10.2003 gegen 1.00 Uhr macht sie sich, nachdem sie zuvor ein Glas Sekt und im übrigen nichtalkoholische Getränke zu sich genommen hatte, zu Fuß auf den Heimweg. Die Klägerin und ihr Ehemann wählten den Weg über die C-Straße, an deren Ende beide nach rechts in die Y Straße abbiegen wollten. Die Straßenbeleuchtung war zu dieser Zeit ausgeschaltet. Die Klägerin führte zwar eine Taschenlampe mit sich, aber die Batterien waren defekt.
Auf dem Gehweg an der C-Straße hatte die Beklagte hölzerne Blumenkübel aufgestellt, deren Größe und Standort im einzelnen zwischen den Parteien streitig ist. Sie waren jedenfalls nicht fest mit ihrem Standort
verbunden, so dass sie - zum Beispiel durch unbefugte Dritte - auch versetzt werden konnten.
Auf ihrem Heimweg prallten die Klägerin und ihr Ehemann gegen einen der oben genannten Blumenkübel. Beide schlugen mit den Köpfen auf das Pflaster und verletzten sich.
Die Klägerin behauptet, dass der 1,0 mal 1,0 m. große dunkelgraue Kübel nicht mit Reflektoren ausgestattet bzw. diese verdreckt gewesen seien. Der Blumenkübel sei - wohl um einen zusätzlichen Parkraum am Straßenrand zu schaffen - von Unbekannten so verschoben worden, dass der Durchgang zwischen einer dort aufgestellten Laterne nebst daran befestigtem Weihnachtsbaum und dem Pflanzkübel nur 60 cm betragen habe. So habe sie - die Klägerin - den Kübel nicht sehen können. Den Beschluss des Rates der Beklagten, die Straßenbeleuchtung zwischen 0.00 Uhr und 5.30 Uhr abzuschalten, habe sie nicht gekannt, weil sie sich zu dieser Zeit mit ihrem
Mann im Urlaub befunden habe. Insofern habe sie nicht die Möglichkeit
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gehabt, die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen.
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Die Klägerin behauptet ferner, dass sie infolge des Sturzes eine schwere Verletzung im Bereich des linken Auges erlitten habe. Die Ärzte Dr. H und Dr. P hätten sie operieren müssen. Trotzdem sei eine Linsentrübung des linken Auges sowie ein sogenanntes Hängelid verblieben. Eine dritte Operation, durch die vielleicht eine weitergehende Beseitigung ihrer Sehschwäche erreicht werden könnte, sei bislang nicht durchgeführt worden, weil hierzu die finanziellen Mittel fehlten. Insgesamt seien bislang zwölf Arztbesuche erforderlich geworden, unter anderem am 28.10., 31.10. und 18.11.2003. Die Klägerin trägt weiter vor, dass sie aufgrund der verstärkten Sehschwäche eine neue Brille benötigte. Die neue Brille habe Kosten von 152,00 € verursacht, die kurz zuvor - am 13.1.2003 - erworbene und deshalb im Zeitpunkt des Vorfalls neuwertige Brille habe 386,00 € gekostet.
Ihren Schaden berechnet die Klägerin wie folgt:
| - Kosten der neuen Brille: | 152,00 € |
| - Kosten für drei Fahrten: | 26,52 € |
| - Schmerzensgeld: | 500,00 € |
| - Kostenpauschale: | 25,00 € |
| Summe: | 703,52 € |
Mit Schreiben vom 9.12.2003 habe die Beklagte ihre Haftung abgelehnt, so dass sich die Beklagte seit dem 10.12.2003 im Verzug befinde.
Die Klägerin beantragt daher,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 703,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hierzu trägt sie unter anderem vor, dass sie den 0, 70 m. mal 0,70 m. großen und mal 0,45 m. hohen Pflanzkübel nahe der Einmündung der Straße „YX“ postiert habe, um zu gewährleisten, dass dort nicht geparkt werden könne. Dies habe dazu dienen sollen, dem Schulbus ein störungsfreies Abbiegen von der C-Straße zu ermöglichen. Wenn der Blumentrog nunmehr auf dem Bürgersteig in der Nähe einer Laterne gestanden habe, so sei er von dritter Seite an diese Stelle verbracht worden. Der Standort des Pflanzkübels sei regelmäßig überwacht worden und bei der letzten Kontrolle vor dem Vorfall (am 18.9.2003) sei festgestellt worden, dass der Kübel korrekt positioniert gewesen sei (vgl. dazu die Kopie des Straßen- kontrollblatts Bl. 39 der Akte). Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie nicht dafür
hafte, wenn der Pflanzkübel von einem Dritten eigenmächtig versetzt worden sei.
Die Beklagte ist ferner der Auffassung, dass sie nicht verpflichtet sei, die gesamte Innenstadt nachts zu beleuchten, denn die Verkehrssicherungspflicht gelte nur für solche Bereiche, in denen etwaige Hindernisse oder Ähnliches nicht ohne weiteres erkennbar seien.
Überdies sei auf das Abschalten der Nachtbeleuchtung mehrfach, so auch durch einen Zeitungsartikel vom 26.9.2003 (Bl. 41) hingewiesen worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des vorgetragenen Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst dazu überreichter Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet, denn der Klägerin steht kein Anspruch aus § 839 I BGB gegen die Beklagte zu. Die Beklagte trifft zwar die gemäß § 9 a StrWG NW hoheitlich ausgestaltete Verkehrssicherungspflicht für den an der C-Straße in X gelegenen Gehweg, aber der Sturz der Klägerin am 20.10.2003 beruht nicht auf einer Pflichtverletzung der Beklagten.
I.
Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht werden diejenigen Vorkehrungen geschuldet, die von den in Betracht kommenden Nutzern im Rahmen ihrer berechtigten Sicherheitserwartungen vor dem Hintergrund des wirtschaftlich Zumutbaren erwartet werden können, um Gefahren abzuwenden (siehe Palandt-Sprau, BGB, 64. Auflage 2005, § 823 Rn. 221 mit weiteren Nachweisen). Dabei sind die Anzahl der Nutzer und die Bedeutung der jeweiligen Straße bzw. des jeweiligen Weges zu berücksichtigen.
An Gehwege sind insgesamt geringere Anforderungen als an Straßen zu stellen. Auch müssen Fußgänger die Gegebenheiten im Grundsatz so hinnehmen, wie sie erkennbar sind und müssen mit typischen Gefahren
rechnen (OLG Hamm NJW-RR 1987, 412/413), wobei auch insoweit die örtlichen Verhältnisse und die Anzahl der zu erwartenden Nutzer den zu erwartenden Wegezustand wesentlich bestimmen (Staudinger-Hager, BGB, 13. Auflage 1999, § 823 Rn. E 161). Eine besondere Sicherungspflicht setzt deshalb erst ein, wenn auch für einen aufmerksamen Nutzer eine Gefahrenlage von einiger Erheblichkeit besteht (OLG München VersR 1961,383/384). Eine Pflicht zur Beleuchtung erwächst aus der Verkehrssicherungspflicht erst dann, wenn konkrete Gefahrenstellen gesichert werden müssen, die ansonsten entweder gar nicht oder aber nicht rechtzeitig erkennbar sind (Staudinger-Hager, BGB, 13. Auflage 1999, § 823 Rn. E 156 mit weiteren Nachweisen).
An diesen Maßstäben gemessen hat die Beklagte nicht gegen die Verkehrssicherungspflicht verstoßen.
1.
Die Beklagte war nämlich berechtigt, die Straßenbeleuchtung an der
C-Straße in X um 0.00 Uhr abzuschalten. Nach eigener
Kenntnis des Gerichts handelt es sich bei der C-Straße in X
um einen Bereich, der - zumal nach Mitternacht - nur von wenigen Personen benutzt wird. Dies stellt auch die Klägerin nicht in Abrede. Nach Auffassung des Gerichts stellt der Gehweg auch nicht allein durch die in diesem Bereich aufgestellten Blumenkübel eine Gefahrenquelle von solcher Erheblichkeit dar, dass ähnlich wie bei einer Baustelle eine nächtliche Beleuchtung auch zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr erforderlich wäre. Zu Dekorations- oder Verkehrsberuhigungszwecken sind solche Pflanzgefäße durchaus üblich, so dass damit gerechnet werden muss.
2.
Es kann auch dahingestellt bleiben, ob ein solcher Pflanztrog mit Reflektoren ausgestattet sein muss, denn die Behauptung der Klägerin, dass solche „Katzenaugen“ fehlten, steht bereits im Widerspruch zu den von ihr selbst mit der Klageschrift eingereichten Lichtbildern (Bl. 11 a und b der Akte).
/
Aus diesen ergibt sich nämlich ohne weiteres, dass derartige Reflektoren vorhanden waren.
3.
Eine Haftung der Beklagten scheitert überdies daran, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, den betreffenden Blumentrog in der Weise mit dem Untergrund zu verbinden, dass ein Verschieben durch Dritte ausgeschlossen werden konnte.
Die Verkehrssicherungspflicht geht nämlich - zumal bei wenig frequentierten Gehwegen - nicht so weit, dass neben einer regelmäßigen Kontrolle der betreffenden Stellen zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen gegenüber eigenmächtigem Verhalten Dritter geschuldet werden, denn die Sicherungspflicht bedeutet gerade keine Garantie für einen vollständig gefahrlosen Zustand des betreffenden Weges. Es ist auch weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte vor dem 20.10.2003 davon Kenntnis hatte, dass
der Blumentrog in der jetzt klägerseitig behaupteten Weise verschoben
worden war.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 708 Nr. 11, 711 ZPO.