Klage auf Restwerklohn wegen fehlender Abnahme und Legionellenmängeln abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Restwerklohn aus einem Bauleistungsvertrag; der Beklagte verweigert Abnahme wegen Legionellenbefalls. Das Gericht stellt fest, dass keine förmliche oder konkludente Abnahme vorliegt und das Werk wegen wesentlicher Mängel (unzureichende Zapftemperaturen/Trinkwasserverteilnetz) nicht abnahmereif ist. Die Klage wird daher als derzeit nicht fällig abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Zahlung von Restwerklohn als zurzeit nicht fällig mangels Abnahme wegen wesentlicher Mängel (Legionellenbefall) abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Werklohnanspruch nach § 631 BGB wird erst mit der Abnahme des Werkes fällig; fehlt eine Abnahme und wurde nicht konkludent darauf verzichtet, ist der Anspruch nicht durchsetzbar.
Ein Werk ist nicht abnahmereif, wenn es mit wesentlichen Mängeln im Sinne von § 12 Nr. 3 VOB/B behaftet ist; hierzu zählt das Unterschreiten erforderlicher Trinkwarmwassertemperaturen und damit eine Legionellengefährdung.
Bei Bau- und Installationsleistungen begründet das Verlegen und die Teilsanierung des Trinkwasserverteilnetzes eine Verantwortlichkeit des Unternehmers für Mängel des Verteilnetzes, sofern dies Vertragsbestandteil ist.
Empfehlungen des Unternehmers an den Auftraggeber (z. B. zur Installation einer zusätzlichen Warmwasseraufbereitung) entbinden ihn nicht von seiner Verpflichtung zur mangelfreien Herstellung des Werkes, wenn er nicht hinreichend konkret auf die Folgen hingewiesen hat.
Gerichte können die Ursächlichkeit technischer Mängel und deren Verantwortlichkeit durch schriftliche Sachverständigengutachten feststellen und hierauf die Abnahmereife stützen.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, 17 U 187/15 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Die Klage wird als zurzeit nicht fällig abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Restwerklohn aus einem
Bauleistungsvertrag. Die Klägerin ist ein Unternehmen für Installationstechnik, der Beklagte Eigentümer eines Pflegeheims.
Der Beklagte beauftragte die Klägerin mit Auftrag vom 20.07.2011 mit der Ausführung von Heizungsbau- und Sanitärarbeiten im Rahmen des Umbaus des Pflegeheims im Altbau- und Anbaubereich auf der Basis eines Leistungsverzeichnisses. Das Auftragsvolumen umfasste danach insgesamt 113.549,05 EUR netto. Die Klägerin installierte u.a. eine neue Kesselanlage, verlegte die Rohrleitungen im Neubau des Pflegeheims sowie im Rahmen der Sanierung mindestens 50 % der Rohrleitungen im Altbau.
Nach Baubeginn und Baufortschritt kam es in dem Pflegeheim zu Problemen mit in der Wasserleitung angesiedelten Legionellen. Wiederholte Messungen ergaben, dass an den Zapfstellen überwiegend Temperaturen von weniger als 60 ° C erreicht wurden. Der Beklagte forderte die Klägerin wiederholt zur Mängelbeseitigung auf und kündigte in der Folge den Vertrag mit der Klägerin, woraufhin die Klägerin unter dem 07.10.2013 Schlussrechnung über einen Betrag in Höhe von 23.645,13 EUR brutto legte. Die Schlussrechnung wurde durch den Beklagten als nicht prüffähig und nicht gerechtfertigt zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 08.11.2013 forderte die Klägerin den Beklagten auf, die Arbeiten förmlich abzunehmen. Dies lehnte der Beklagte ab.
Die Klägerin behauptet, die Leistungen jeweils mangelfrei erbracht zu haben. Ein vollständiger thermischer Legionellenschutz könne nicht erreicht werden, weil die Kesselanlage von den Wasserentnahmestellen im Altbau zu weit entfernt liege. Dabei handele es sich um ein Planungsdefizit, dass sie nicht zu verantworten habe. Sie habe dem Beklagten empfohlen, im Altbau eine eigenständige Warmwasserbereitungsanlage zu installieren.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 23.645,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2013 zuzüglich vorgerichtlich angefallener Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 455,90 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Schlussrechnung vom 07.10.2013 nicht prüffähig sei. Er behauptet, die etwaige Honorarforderung der Klägerin sei nicht fällig, weil das Werk der Klägerin nicht abgenommen worden sei. Das Werk der Klägerin sei auch nicht abnahmereif. So sei neben weiteren Mängeln die Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlage nicht funktionsfähig, sodass es zur Ansiedlung von Legionellen in der Wasserleitung gekommen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens gem. Beweisbeschluss vom 16.10.2014 und durch mündliche Anhörung der Sachverständigen. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten (Bl. 164 ff. d.A.), die ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen (Bl. 282 ff. d.A.) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.10.2015 (Bl. 309 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber zurzeit unbegründet. Der Klägerin steht der von ihr geltend gemachte und auf § 631 gestützte Restwerklohnanspruch nicht zu, weil ein solcher Anspruch bislang nicht fällig geworden ist. Die Parteien haben weder eine Abnahme durchgeführt, noch konkludent auf diese verzichtet. Die Werkleistung der Klägerin ist auch nicht abnahmereif, weil sie mit wesentlichen Mängeln behaftet ist.
Die Parteien haben am 20.07.2011 einen Bauleistungsvertrag geschlossen, mit dem der Beklagte die Klägerin unter Einbeziehung der VOB mit der Ausführung von Heizungsbau- und Sanitärarbeiten im Zuge des Umbaus des Pflegeheims des Beklagten beauftragte. Der sich hieraus ergebende Restwerklohn ist jedoch noch nicht fällig.
Das Bauvorhaben ist nicht entsprechend § 6.1 des Vertrags abgenommen worden. Eine förmliche Abnahme nach § 12 Abs. 4 VOB/B, die in der Regel eine gemeinsame Überprüfung der Bauleistungen und die Protokollierung der entsprechenden Ergebnisse erfordert, hat unstreitig nicht stattgefunden.
Die Parteien haben auf eine förmliche Abnahme auch nicht verzichtet. Ein ausdrücklicher Verzicht ist durch die Parteien nicht erklärt worden. Die Parteien haben auch nicht durch schlüssiges Verhalten auf die Durchführung einer förmlichen Abnahme verzichtet. Der Beklagte hat zum Ausdruck gebracht, dass aus seiner Sicht Mängel vorlagen, die einer Abnahme des hergestellten Werkes entgegenstanden. Vor diesem Hintergrund konnte die Klägerin nicht annehmen, dass der Beklagte das vorliegende Werk als im Wesentlichen vertragsgerecht billigen würde.
Das Gericht konnte zum jetzigen Zeitpunkt auch keine Abnahmereife feststellen, die den Beklagten unter diesem Gesichtspunkt zur Abnahme verpflichten würde. Die Leistung der Klägerin war mit wenigstens einem wesentlichen Mangel behaftet. So wurde, was zwischen den Parteien unstreitig ist, an diversen Zapfstellen im Neubau und im Altbau des Pflegeheims eine hohe Legionellen-Kontamination festgestellt.
Die Legionellenkontamination ist auf das Werk der Klägerin zurückzuführen, was das Gericht aufgrund des Gutachtens der Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. Kaimann als bewiesen ansieht. Die Gewerke der Klägerin sind nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geplant und gebaut worden. Zwar ist die durch die Klägerin installierte Kesselanlage funktionsfähig und ausreichend groß dimensioniert. Die Wassertemperaturen erreichen an den Entnahmestellen jedoch überwiegend keine 55 ° C. Dies stellt einen wesentlichen Mangel dar, welcher der Klägerin zuzurechnen ist.
Hygienisch einwandfreies Trinkwasser erfordert eine ausreichende Durchströmung des gesamten Trinkwassersystems, ausreichend hohe Temperaturen des Trinkwarmwassers und niedrige Temperaturen des Kaltwassers. Auch dürfen nur geeignete Werkstoffe im Trinkwassersystem verbaut werden. Erforderlich zur Vermeidung einer Legionellenkontamination ist, dass in der gesamten Trinkwarmwasserleitung vom Pufferspeicher bis zu jeder Zapfstelle 55 - 60 ° C eingehalten werden können. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Da die Leistung des installierten Kessels und die Übertragungsleistung im Pufferspeicher 1 ausreichend sind, um Entnahmetemperaturen am Pufferspeicher 1 von 65 ° C zu erreichen, ist der Temperaturverlust und damit die Ursache der Legionellenkontamination auf das Trinkwasserverteilnetz zurückzuführen. Hier kommen eine falsche Verlegeart des Trinkwasserwarmsystems in den Stockwerken, das Vorhandensein von Totleitungen mit stehendem Wasser, eine mangelhafte Isolierung der Leitungen sowie ein mangelnder hydraulischer Abgleich der Steigstränge und der Zirkulationsleitungen an den Zapfstellen in Betracht.
Die vorstehenden Feststellungen hat das Gericht aufgrund des ausführlichen, plausiblen und nachvollziehbaren Gutachtens der Sachverständigen getroffen.
Die dargestellten Mängel des Trinkwasserverteilnetzes hat die Klägerin auch zu vertreten. Der Vertrag zwischen den Parteien umfasste nicht nur die Installation der Kesselanlage, sondern auch die Installation bzw. Teilsanierung der Wasserleitungen. Dementsprechend verlegte die Klägerin die Leitungen im Neubau komplett und im Altbau des Pflegeheims mindestens 50 % der Leitungen neu. Zwar konnten die genauen Ursachen der Legionellenkontamination im Rahmen des Gutachtens der Sachverständigen nicht vollständig aufgezeigt und nachgewiesen werden. So kommen, wie bereits aufgezeigt, mehrere Fehlerquellen innerhalb des Trinkwasserverteilnetzes in Betracht. Welche dieser Fehlerquellen im vorliegenden Fall den Legionellenbefall verursachte, ist vor dem Hintergrund, dass die Klägerin das Leitungsnetz im Neubau komplett neu und im Altbau jedenfalls zum Teil neu verlegte, für diesen Rechtsstreit ohne Bedeutung.
Ihre Behauptung, sie habe dem Beklagten empfohlen, im Altbau eine eigenständige Warmwasseraufbereitungsanlage zu installieren, führt zu keinem anderen Ergebnis.
So erscheint es bereits fraglich, dass eine solche Empfehlung den Pflichten der Klägerin zur Erstellung eines mangelfreien Werkes genügen würde. Hat der Bauunternehmer Bedenken gegen verbindliche Vorgaben oder Planungsleistungen des Bestellers, hat er darauf so konkret hinzuweisen, dass dem Auftraggeber die Tragweite einer Nichtbefolgung hinreichend klar wird (Werner/Pastor Rn. 2038). Dies hat die Klägerin vorliegend weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt.
Ungeachtet dessen trat die Legionellenkontamination nicht nur im Altbau des Pflegeheims, sondern auch im Neubau auf. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die Installation einer weiteren Warmwasseraufbereitungsanlage im Altbau den Legionellenbefall im Neubau verhindert hätte.
Der Legionellenbefall rechtfertigt die Feststellung, dass das von der Klägerin hergestellte Werk mit wesentlichen Mängeln i.S.d. § 12 Nr. 3 VOB/B behaftet ist, was einer Abnahme entgegensteht. Dies hat zur Folge, dass der von der Klägerin geltend gemachte Werklohnanspruch aus § 631 BGB im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht fällig ist.
Die Anträge der Parteien auf Gewährung einer Schriftsatzfrist vom 20.10.2015 waren abzulehnen. Die Ausführungen der Sachverständigen in der Verhandlung vom 20.10.2015 und das schriftsätzliche Vorbringen des Beklagten vom 16.10.2015 gaben keine Veranlassung zur Gewährung einer weiteren Schriftsatzfrist, da sich in der Sache keine neuen Gesichtspunkte zu dem bereits erfolgten Schriftverkehr und den Feststellungen der Sachverständigen aus dem Gutachten vom 02.05.2015 und der ergänzenden Stellungnahme vom 02.10.2015 ergeben haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.