Arzthaftung: Keine Haftung für Kniepunktion bei späterer infizierter Bursitis
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht wegen einer nach Kniepunktion und Injektion aufgetretenen schweren Infektion. Das LG Detmold wies die Klage ab, weil weder ein Behandlungsfehler noch ein Aufklärungsdefizit bewiesen sei. Aus einer „dürftigen“ Dokumentation folgten keine Beweiserleichterungen, da keine aufzeichnungspflichtigen Maßnahmen fehlten. Eine Kausalität der Punktion für die spätere Infektion ließ sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen.
Ausgang: Schmerzensgeld- und Feststellungsklage wegen behaupteter fehlerhafter Kniepunktion abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Beweiserleichterungen wegen Dokumentationsmängeln kommen nur in Betracht, wenn aufzeichnungspflichtige diagnostische oder therapeutische Maßnahmen nicht dokumentiert sind.
Selbstverständliche Hygienestandards (z.B. Handschuhe, Desinfektion) müssen bei einem nicht schwerwiegenden ambulanten Eingriff nicht im Einzelnen dokumentiert werden.
Ein Behandlungsfehler ist vom Patienten zu beweisen; bleibt nach sachverständiger Begutachtung offen, ob das ärztliche Vorgehen regelgerecht war, geht dies zulasten des Patienten.
Eine Infektion nach einer Injektion lässt sich nicht allein daraus als behandlungsfehlerbedingt herleiten, dass später keine weiteren invasiven Maßnahmen erfolgt sind; es kommen auch andere Ursachen in Betracht (z.B. Bakteriämie oder Verlagerung vorhandener Keime in tiefere Schichten).
Die ärztliche Aufklärung muss sich auf aufklärungspflichtige Umstände beziehen und in verständlicher Weise den wesentlichen Gang der vorgesehenen Behandlung erläutern; bei einfachen Eingriffen ist weder eine schriftliche Einwilligung noch eine besondere Dokumentation der Aufklärung üblich.
Leitsatz
Keine Kausalität einer vom Hausarzt durchgeführten Kniepunktion, die erst sieben Tage nach ihrer Durchführung eine stationäre Einweisung notwendig macht, bei Vorliegen einer Bursitis
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Der am 12.07.1947 geborene Kläger nimmt die Beklagte, eine niedergelassene Fachärztin für Allgemeinmedizin, auf Schmerzensgeldzahlung und Feststellung der weitergehenden Ersatzpflicht in Anspruch, weil er Schmerz- und Bewegungsbeeinträchtigungen seines rechten Kniegelenks auf eine ambulante Behandlung bei der Beklagten am 02.05.2008 zurückführt.
Der Kläger stellte sich am 02.05.2008 mit einer Wölbung im Bereich der Bursa praepatellaris am rechten Kniegelenk in der Praxis der Beklagten vor. Diese punktierte den Schleimbeutel und entnahm dabei 4,5 ml seröses Punktat. Anschließend erfolgte eine Injektion mit P und X in den Schleimbeutel bzw. dessen Umgebung. Dem bei der Beklagten geführten Krankenblatt des Klägers ist insoweit nicht zu entnehmen, dass die Einstichstelle zuvor desinfiziert und zwischen Punktion und Injektion die Nadel gewechselt worden ist.
Am 05.05.2008 stellte sich der Kläger bei einem Orthopäden in B vor, der eine deutliche Entzündung im Bereich des rechten Kniegelenks unter Beteiligung der Umgebung diagnostizierte. Dem Kläger wurde das Antibiotikum C verschrieben.
Am 09.05.2008 wurde der Kläger mit der Diagnose einer infizierten Bursitis des rechten Kniegelenks in das Klinikum L eingewiesen. Dort wurde der Kläger in der Zeit vom 09. Bis zum 15.05.2008 konservativ u. a. mit intravenöser Antibiose behandelt. Laut Arztbericht bestand eine vom Kniegelenk ausgehende Phlegmone im Bereich der unteren Extremität.
In der Zeit vom 02. bis zum 25.07.2008 wurde der Kläger stationär im Klinikum L behandelt. Hierbei erfolgte eine Bursektomie, eine Entfernung der Abzesshöhle und ein weitergehender Eingriff im Umgebungsgewebe. Eine Abstrichuntersuchung vom 15.07.2008 ergab einen Befall mit Citrobacter – Bakterien. Der Kläger wurde insgesamt vier Mal opereriert, wobei zeitweise sogar eine Amputation des Beines im Raume stand.
Auf Antrag des Klägers wurde ein Schlichtungsverfahren vor der Gutachterkommission für ärztliche Haftpflichtfragen durchgeführt. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden zwei Gutachten eingeholt. Während der Sachverständige Dr. H in seinem Gutachten vom 07.07.2011 (Bl. 10 d. A.) einen Behandlungsfehler annahm, kam der Sachverständige Prof. Dr. R in seinem Gutachten vom 30.05.2011 (Bl. 45 ff d. A.) zum gegenteiligen Ergebnis. Mit gutachterlichem Bescheid vom 21.07.2011 entschied die Gutachterkommission, dass ein ärztlicher Behandlungsfehler nicht feststehe.
In einem weiteren Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Westfalen – Lippe vom 04.11.2009 (Bl. 49 ff d. A.) wird ein Behandlungsfehler der Beklagten ebenfalls verneint.
Der Kläger behauptet, er sei vor der Punktion von der Beklagten nicht aufgeklärt worden. Vielmehr sei die Beklagte am 02.05.2008 gleich mit der Spritze gekommen und habe Flüssigkeit entfernt, ohne dass zuvor darüber gesprochen worden sei. Dabei habe sie vorher noch ein Spray benutzt. Sie habe ihm die entnommene Flüssigkeit gezeigt und erklärt, dass sie an beiden Seiten etwas spritzen wolle. Auf seine Nachfrage habe die Beklagte erklärt, dass hierdurch einer Entzündung vorgebeugt werden solle. Schon ca. 30 Minuten nach Verlassen der Praxis sei sein Bein schon stark angeschwollen gewesen und habe von oben an schwarz ausgesehen.
Der Kläger behauptet weiter, dass die Behandlung durch die Beklagte fehlerhaft gewesen sei. Da es nach dieser Behandlung keine Punktion mehr gegeben habe, sei der Behandlungsfehler der Beklagten ursächlich für die eingetretenen Körperschäden. Hierzu behauptet der Kläger, nach wie vor an einer Taubheit an der Außenseite des rechten Kniegelenks zu leiden. Er könne sich nicht mehr hinknien und müsse beim Treppensteigen den rechten Fuß nachsetzen. Treppab führe dies zu einem reißenden Schmerz im Bereich der rechten Achillessehne und Ferse. Aufgrund der Beeinträchtigungen sei eine Verschlechterung bzw. ein erhöhter Verschleiß in den Gelenken nicht auszuschließen.
Der Kläger ist der Ansicht, es ergebe sich eine Beweislastumkehr bezüglich der Kausalität zwischen der Punktion und den entzündlichen Veränderungen aus der Tatsache, dass die Krankenunterlagen keinen Hinweis darauf enthielten, welche hygienischen Maßnahmen ergriffen und wie und wo die Injektion durchgeführt worden sei.
In der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2013 hat der Kläger dann erklärt, dass bei ihm insgesamt vier Mal eine Spritze gesetzt worden sei, wobei er nicht sagen könne, ob es immer dieselbe Spritze gewesen sei. Diese Behauptung hat der Kläger dann in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29.08.2013 aufgegriffen und eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und eine erneute Begutachtung beantragt.
Der Kläger beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld in Höhe von
mindestens 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2011 zu zahlen;
2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den gesamten materiellen
und immateriellen Zukunftsschaden aus dem Behandlungsergebnis vom
02.05.2008 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungs-
Träger übergegangen sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Kläger habe sein Knie nicht mehr beugen können und unter starken Schmerzen gelitten. Sie habe ihm erläutert, dass durch eine Punktion der angesammelten Flüssigkeit das Knie entlastet werden könnte. Das Knie sei dann von ihr mit K – Spray desinfiziert worden. Die Zyste sei punktiert worden. Die entnommene Flüssigkeit habe weder Eiter noch Blut gezeigt. Sie habe die Kanüle an Ort und Stelle belassen und hierüber dann die Medikamente injiziert. Anschließend sei das Knie erneut desinfiziert, mit einem Pflaster an der Einstichstelle versehen, mit V Emulgelsalbe eingerieben und fest verbunden worden. Anschließend sei dem Kläger geraten worden, sich zu einem Orthopäden zu begeben, um dort eine Röntgenaufnahme machen zu lassen.
Weiter behauptet die Beklagte, dass eine Aufklärung über die Möglichkeit einer Punktion, die anschließende Infiltration mit entzündungshemmenden und schmerzlindernden Präparaten und darüber stattgefunden habe, dass bei einem eitrigen Punktat eine Krankenhauseinweisung erfolgen müsse.
Desweiteren trägt die Beklagte vor, dass es sich bei den angewendeten Hygienemaßnahmen um medizinische Standards handele, die nicht im Einzelnen dokumentiert zu werden bräuchten. Beim Kläger habe sich ein schicksalhafter Verlauf verwirklicht.
Schließlich bestreitet die Beklagte die angeblichen Dauerschäden des Klägers mit Nichtwissen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und durch mündliche Anhörung des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. med. X Blatt 108 ff d. A. sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 22.08.2013 (Bl. 155 ff d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten weder wegen Schlechterfüllung eines Behandlungsvertrages gemäß den §§ 611, 280 Abs. 1 BGB noch unter dem Gesichtspunkt einer fahrlässigen (§ 276 Abs. 2 BGB) Körperverletzung gemäß § 823 Abs. 1 BGB Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden verlangen.
Aufgrund des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme vermag das Gericht weder einen Behandlungsfehler der Beklagten (ad 1.) noch ein Aufklärungsdefizit (ad 2.) ihrerseits festzustellen.
1.
Ein ärztlicher Behandlungsfehler der Beklagten bei der Punktion des Schleimbeutels am 02.05.2008 in ihrer Praxis liegt nicht vor.
Dabei kommen dem Kläger entgegen seiner Ansicht keine Beweiserleichterungen oder gar eine Umkehr der Beweislast zugute, weil die Dokumentation der Beklagten –wie der Sachverständige Dr. X ausgeführt hat – „dürftig“ ist. Beweiserleichterungen wegen Dokumentationsversäumnissen kämen nur dann in Betracht, wenn aufzeichnungspflichtige diagnostische oder therapeutische Maßnahmen nicht dokumentiert worden wären.
Dies lässt sich indes nicht feststellen. Insoweit wie auch bei der Beurteilung der weiteren medizinischen Fragen folgt die Kammer den in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des orthopädisch – chirurgischen Sachverständigen Dr. med. X, der seine Begutachtung nach ersichtlich gründlicher Auswertung der vorliegenden Behandlungsunterlagen und in kritischer Auseinandersetzung mit den eingereichten Vorgutachten uneingeschränkt fundiert, sachlich nachvollziehbar und in überzeugender Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Klägers erstattet hat. Insbesondere war der Sachverständige auch in jeder Hinsicht in der Lage, die an ihn gerichteten fachlichen Fragen mit der gebotenen gutachterlichen Distanz bei klarer und gut nachvollziehbarer Begründung zu beantworten.
Der Sachverständige hat insoweit aber ausgeführt, dass die Dokumentation der Beklagten zwar dürftig, aber noch ausreichend sei, da es sich bei der Punktion der Bursa um keinen schwerwiegenden Eingriff handele. Die Einhaltung von medizinischen Standards wie das Tragen von Handschuhen und Mundschutz und die vorherige Desinfektion seien Selbstverständlichkeiten. Es handelt sich damit nicht um wesentliche medizinische Fakten, sondern um Selbstverständlichkeiten, die nicht im Einzelnen dokumentiert zu werden brauchen (vgl. für die Hautdesinfektion vor einer intramuskulären Injektion z. B. OLG Köln, VersR 1998, 1026).
a) Soweit der Kläger ursprünglich vorgetragen hat, es sei keine ordnungsgemäße Hautdesinfektion durchgeführt worden, ist diese Frage nach der persönlichen Anhörung des Klägers im Termin vom 24.07.2012 geklärt: Der Kläger hat selbst erklärt, dass die Beklagte ein Spray benutzt habe. Dies habe er daran gemerkt, dass es vor der Punktion kalt geworden sei.
b) Im Weiteren geht die Kammer aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen Dr. X davon aus, dass die Punktion als solche und die anschließende Infiltration der Medikamente ordnungsgemäß erfolgt ist. Jedenfalls hat der Kläger nicht den ihm obliegenden Nachweis dafür erbracht, dass diese Behandlung nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt ist.
So konnte der Kläger selbst nicht angeben, ob die Beklagte die Kanüle gewechselt hat. Medizinisch machte dies aber nach den Ausführungen des Sachverständigen ebenso wenig Sinn, wie mehrfache Einstiche auf beiden Seiten des Knies. Insoweit hat die Beklagte nachvollziehbar geschildert, dass sie die Kanüle, durch welche sie das Punktat entnommen habe, in der Einstichstelle belassen und zur Infiltration der Medikamente verwendet habe. Dies hat der Sachverständige als sach- und fachgerechte Vorgehensweise bezeichnet. Soweit in den Nachbehandlungen des Klägers von zwei Einstichstellen die Rede sei, könne er – der Sachverständige – sich vorstellen, dass die Beklagte den Schleimbeutel nicht auf Anhieb getroffen und daher nochmals gestochen habe. Da das Tragen eines Mundschutzes bei einer Punktion der Bursa nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. X aus unfallchirurgisch – orthopädischer Sicht nicht zwingend erforderlich ist, lässt sich ein Hygienefehler nicht feststellen.
c) Soweit der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2013 erklärt hat, die Beklagte habe insgesamt vier Mal, nämlich je zwei Mal auf jeder Knieseite eine Spritze gesetzt, vermag die Kammer dem keinen Glauben zu schenken. Es gibt keinerlei objektive Anhaltspunkte für eine derartige, zudem medizinisch nicht sinnvolle Vorgehensweise. Der dahingehende Sachvortrag steht auch im Widerspruch zu den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2012, in der er erklärt hat, die Beklagte habe von beiden Seiten Medikamente injizieren wollen. Auch wenn diese Frage letztlich offengeblieben ist, vermag die Kammer in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen keinen Behandlungsfehler festzustellen.
Aufgrund dessen sieht die Kammer auch keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen und ein Ergänzungsgutachten einzuholen.
d) Ein ärztlicher Behandlungsfehler lässt sich auch nicht – wie dies der Sachverständige Dr. H offensichtlich annimmt – daraus herleiten, dass nach der Behandlung in der Praxis der Beklagten keine weiteren invasiven Maßnahmen im Bereich des Kniegelenks mehr durchgeführt worden seien, so dass die aufgetretene Infektion nur durch eine unsachgemäße Injektion verursacht worden sein könne. Hiermit hat sich der Sachverständige in seinem Gutachten kritisch auseinandergesetzt und insoweit überzeugend ausgeführt, dass auch eine Bakteriämie die Ursache für die Infektion gewesen sein könne. Darüber hinaus sei es auch bei einer in jeder Hinsicht ordnungsgemäßen Durchführung einer Injektion möglich, dass in tieferen Hautschichten noch ein Bakterienbefall vorhanden sei, der durch die Injektion in die Tiefe befördert werde.
e) Im Weiteren hat der Sachverständige Dr. X auch keinen Behandlungsfehler darin gesehen, dass die Beklagte dem Kläger nach der Punktion P, ein cortisonhaltiges Medikament injiziert hat. Dies sei durchaus sachgerecht, um eine Neubildung von Flüssigkeit zu verhindern. Zwar werde durch ein cortisonhaltiges Medikament das Infektionsrisiko in gewissem Ausmaß erhöht. Dies spiele aber im Bereich eines Schleimbeutels aus fachärztlicher Sicht kaum eine Rolle. Etwas anderes gelte nur, wenn die entnommene Flüssigkeit eitrig gewesen wäre. Hierfür gäbe es allerdings keinerlei Anhaltspunkte, so dass er – der Sachverständige – genauso gehandelt hätte wie die Beklagte.
Auch die Einnahme des Medikamentes MTX durch den Beklagten – so der Sachverständige weiter - stehe einer Behandlung mit Cortison im vorliegenden Fall nicht entgegen. Dies sei nicht fehlerhaft. Auch hätte die Einnahme dieses Medikaments keine gesteigerten Hygienemaßnahmen erfordert.
f) Nach alledem lässt sich ein Behandlungsfehler der Beklagten nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen.
2.
Der Beklagten kann auch keine unzureichende ärztliche Aufklärung über die durchgeführte ärztliche Behandlung vorgeworfen werden. Vielmehr ist die Kammer aufgrund der Parteiangaben in der persönlichen Anhörung vom 24.07.2012 davon überzeugt, dass eine ausreichende Aufklärung stattgefunden hat.
Aufgeklärt werden muss allerdings nur über aufklärungspflichtige Umstände. Einen solchen Umstand hat der Sachverständige Dr. X allerdings nicht angenommen, soweit es um die Medikation mit Cortison in Verbindung mit dem Medikament M gegangen ist.
Im Weiteren hat der Sachverständige dann ausgeführt, dass dem Patienten natürlich erklärt werden müsse, welche Behandlung vorgesehen sei. Insoweit sei allerdings bei einer Bursitispunktion weder eine Dokumentation noch eine schriftliche Einwilligungserklärung des Patienten üblich.
Eine solche, über den wesentlich Gang der vorgesehenen Behandlung informierende Aufklärung hat aber zur Überzeugung des Gerichts vor der Punktion stattgefunden.
Soweit der Kläger angegeben hat, die Beklagte habe nach seiner Vorstellung in ihrer Praxis sogleich eine Spritze genommen und Flüssigkeit entfernt, ohne dass sie weiter mit ihm gesprochen habe, hält die Kammer dies für lebensfremd. Denn auf der anderen Seite hat der Kläger erklärt, er habe bei der Beklagten nachgefragt, aus welchem Grund sie ihm Medikamente spritzen wolle. Dies zeigt, dass die Parteien durchaus im Gespräche über die Behandlung gewesen sind. Es ist daher nachvollziehbar, dass auch vor der Punktion darüber gesprochen worden ist, welche Maßnahme beim Kläger durchgeführt werden soll. Insoweit hat die Beklagte in sich geschlossen und glaubhaft geschildert, dass sie dem Beklagten erklärt habe, dass die geschwollene Stelle punktiert werden müsse, um das Knie zu entlasten, so dass es problemlos gebeugt werden könne. Eine solche Erklärung entspricht dem üblichen Vorgehen eines Arztes. Es mag zwar sein, dass die Beklagte bei diesem Hinweis die Spritze schon in der Hand hatte, es sind aber keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte vorliegend den Beklagten gewissermaßen wortlos behandelt haben soll, ohne dass diesem zuvor klar gewesen sein soll, was mit ihm geschieht.
Dem zufolge war die Aufklärung seitens der Beklagten bei dem nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht besonders schwerwiegenden Eingriff ausreichend, so dass die Behandlung auch rechtmäßig war.
3.
Zusammenfassend ist fest zu halten, dass der Beklagten weder ein Behandlungsfehler nachgewiesen werden konnte, noch Defizite bei der erforderlichen ärztlichen Aufklärung.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Der Streitwert wird abschließend auf 13.000,00 €, davon 3.000,00 € für den Feststellungsantrag festgesetzt.