Zahlungsanspruch aus Brauanlagenvertrag verjährt trotz Mängelverhandlungen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Restzahlung aus einem Liefer-/Montagevertrag. Das Gericht hält den Zahlungsanspruch für 2004 entstanden und damit nach Ablauf der dreijährigen Frist verjährt. Verhandlungen der Parteien betrafen nur Mängelbeseitigung und haben die Verjährung des Zahlungsverlangens nicht nach §203 BGB gehemmt. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf restliche Zahlung wird wegen Verjährung des Zahlungsanspruchs abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§195 BGB) und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§199 Abs.1 BGB).
Wird die Fälligkeit eines Zahlungsanspruchs an die Inbetriebnahme geknüpft, beginnt die Verjährungsfrist mit der Inbetriebnahme; eine dreimonatige Höchstfrist nach Lieferung ist nur als Hilfsfall zu berücksichtigen.
Verhandlungen i.S.v. §203 BGB hemmen die Verjährung nur, wenn sie sich auf denselben Anspruch richten; Verhandlungen über Mängelbeseitigung hemmen nicht die Verjährung eines eigenständigen Kaufpreis-/Werklohnanspruchs.
Jeder Anspruch verjährt selbständig (§194 BGB); ein Anerkenntnis des Schuldners setzt die Verjährung neu in Lauf (§212 BGB), wirkt jedoch nicht, wenn es erst nach Eintritt der Verjährung erfolgt.
Leitsatz
Verhandlungen über Mängelbeseitigungsansprüche hemmen nicht die Verjährung des Kaufpreis- bzw. Werklohnanspruchs
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die restliche Zahlung aus einem Brauanlagen-Liefervertrag.
Die Klägerin ist Nachfolgerin der G2 GmbH, die Brauereianlagen vermittelte und verkaufte. Die Beklagten betreiben eine Brauerei, die „Bio-Bier“ herstellt.
Am 23.03.2004 schlossen die Parteien in englischer und deutscher Sprache einen Vertrag über die Lieferung einer Brauanlage. Der Preis sollte insg. 857.000 € betragen.
Dieser Betrag sollte zu 30 % bei Auftragsvergabe, zu 60 % gegen Versandpapiere und zu 10 % nach „installation“ / „Inbetriebnahme“, spätestens jedoch 3 Monate nach „shipping“ / „Lieferung“ fällig sein.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen K3 (englische Fassung) und B1 (deutsche Fassung) Bezug genommen.
Seit September 2004 korrespondierten die Parteien wegen Mängelbeseitigungsansprüchen der Beklagten. In diesem Rahmen ging der Beklagtenvertreter drei Mal auf den Zahlungsanspruch der Klägerin ein, und zwar am 01.06.2006 (Anlage B15, S. 2), am 29.09.2009 (Anlage K11) und am 26.11.2010 (Anlage K13). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen K4-K13 und B3-B20 Bezug genommen.
Auf die Schlussrechnung von 228.673,04 € zahlten die Beklagten insg. 120.000,00 €.
Am 01.06.2006 forderte der Klägervertreter die Beklagten zur Zahlung von 113.669,31 € auf und setzte hierfür eine Frist bis zum 16.06.2006.
Die Klägerin behauptet, die Anlage sei im Oktober 2004 in Betrieb genommen worden.
Sie meint, die Beklagten hätten die Brauanlage abgenommen. Der Zahlungsanspruch sei noch nicht verjährt, weil die Verhandlungen zwischen den Parteien dazu geführt hätten, dass der Zahlungsanspruch gehemmt worden sei. Die Verjährung habe erst mit Ablauf des Jahres 2005 beginnen können, denn der Kaufpreisanspruch sei erst 2005 fällig geworden. Bei der Bestimmung der Fälligkeit müsse man nämlich das Zahlungsziel von drei Monaten berücksichtigen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, an die Klägerin € 113.669,31 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszins hieraus seit 17.06.2006 zu bezahlen;
2. die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Mahnauslagen in Höhe von € 1.093,25 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, die Anlage sei erst im Dezember 2004 in Betrieb genommen worden.
Die Beklagten meinen, der geltend gemachte Anspruch sei ein Werklohnanspruch, der aber mangels Abnahme noch nicht fällig sei. Außerdem erheben sie die Einrede der Verjährung.
Hilfsweise – falls der Anspruch fällig und nicht verjährt sein sollte – rechnen sie mit Schadensersatzansprüchen auf. Wegen der Einzelheiten der von ihnen behaupteten Schäden wird auf den Beklagtenschriftsatz vom 08.02.2011, S. 7-16 (Bl. 28-37 d.A.) sowie auf die Anlage B1a Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Mögliche Zahlungsansprüche der Klägerin sind jedenfalls verjährt (§ 214 BGB).
Die dreijährige Verjährung (§ 195 BGB) begann mit Ablauf des Jahres 2004. In diesem Jahr ist nämlich der Zahlungsanspruch entstanden (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Zahlungsanspruch ist 2004 entstanden, weil die Parteien vereinbart haben, dass der Restbetrag nach der Inbetriebnahme, spätestens aber drei Monate nach Lieferung fällig sein sollte. Ob die Anlage im Oktober oder im Dezember 2004 in Betrieb genommen wurde, kann dahinstehen. In beiden Fällen fand die Inbetriebnahme im Jahr 2004 statt, weshalb in beiden Fällen der Restbetrag im Jahr 2004 fällig wurde.
Auf die Dreimonatsfrist kommt es hierbei nicht an, weil sie nur bei der Hilfsregelung „spätestens drei Monate nach Lieferung“ eine Rolle spielt.
Die Verjährung wurde nicht durch Verhandlungen gehemmt (§ 203 BGB). Die Parteien verhandelten nämlich nicht über den Zahlungsanspruch der Klägerin, sondern nur über Mängelbeseitigungsansprüche der Beklagten. Die Hemmung des einen Anspruchs bedeutet aber nicht, dass auch der andere Anspruch gehemmt würde. Jeder Anspruch verjährt nämlich eigenständig (§ 194 BGB).
Ob die Beklagten durch die Schriftsätze vom 01.06.2006, 29.09.2009 und 26.11.2010 den klägerischen Zahlungsanspruch anerkannt und damit die Verjährung neu in Lauf gesetzt haben (§ 212 BGB), kann offen bleiben. Auch in diesem Fall wäre der Zahlungsanspruch verjährt. Wenn man davon ausgeht, dass im Schreiben vom 01.06.2006 ein Anerkenntnis lag und an diesem Tag die Verjährung neu begann, dann endete sie am 01.06.2009. Aus diesem Grund hätte ein Anerkenntnis vom 29.09.2009 oder vom 26.11.2010 keine Auswirkung mehr gehabt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 113.669,31 € festgesetzt (§§ 3, 45 Abs. 1 S. 2 GKG).