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Landgericht Detmold·9 O 331/07·05.11.2008

Entschädigung wegen menschenunwürdiger Unterbringung im Strafvollzug (1.200 €)

Öffentliches RechtStaatshaftungsrechtStrafvollzugsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Geldentschädigung für gemeinschaftliche Unterbringung in einer ca. 8 qm großen Haftzelle zu zweit und eine Verletzung durch einen Mithäftling. Das Land haftet nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen Verletzung der menschenwürdigen Unterbringung; für 60 Tage wird ein Tagessatz von 20 € angesetzt. Die körperliche Verletzung wird nicht kausal der Zellengröße zugerechnet. Eine vom Land erklärte Aufrechnung ist unzulässig.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 1.200 € wegen menschenunwürdiger Unterbringung, übrige Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Verletzt die staatliche Unterbringung im Strafvollzug das Gebot menschenwürdiger Behandlung, begründet dies einen Entschädigungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG.

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Bei der Bemessung von Geldentschädigungen für menschenunwürdige Unterbringung ist ein Rahmen von 10–30 € pro Tag maßgeblich; liegt nichts Besonderes vor, ist ein Satz von 20 € pro Tag angemessen.

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Für die Ersatzfähigkeit körperlicher Schäden durch Mitgefangene bedarf es eines nachweisbaren ursächlichen Zusammenhangs zwischen den Haftbedingungen und der Verletzung.

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Das Unterlassen, ein Rechtsmittel gegen die Unterbringung einzulegen, schließt einen Haftungsanspruch nur aus, wenn der Staat substanziiert darlegt, dass ein Rechtsmittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den misslichen Zustand beendet hätte.

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Eine Aufrechnung des Trägers mit eigenen Kostenforderungen ist nach § 393 BGB unzulässig, wenn das Organisationsverschulden des Trägers die verletzende Pflicht verursacht hat bzw. die Gegenforderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung resultiert.

Relevante Normen
§ 839 BGB iV. m. Art. 34 GG, Art. 1. u. Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 3 EMRK§ 115 Abs. 2 Strafvollzugsgesetz§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG, Art. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 EMRK§ 839 Abs. 3 BGB§ 393 BGB§ 286, 288 BGB

Tenor

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 1.200,-- € mit

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

21.11.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 30 % und das

beklagte Land 70 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei kann die Vollstreckung der jeweils anderen Seite

durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden

Betrags abwenden, sofern nicht der jeweilige Gegner zuvor Sicherheit

in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt eine Entschädigung für die Art und Weise seiner Unterbringung im Strafvollzug in der JVA E im Jahr 2007.

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Der Kläger war in der Zeit vom 11.07.2007 bis zum 17.09.2007 mit kurzen Unterbrechungen für die Dauer von 60 Tagen gemeinsam mit jeweils einem anderen Mitgefangenen in dem Haftraum A 127 untergebracht. Der Haftraum wies eine Größe von etwa 8 qm auf, wovon ein erheblicher Teil mit Möbeln ausgefüllt war. Die Toilette war baulich nicht abgetrennt. Am 02.08.2007 erlitt der Kläger infolge einer Auseinandersetzung mit dem mit ihm untergebrachten Mithäftling eine Verletzung am Oberarm.

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Der Kläger trägt vor, durch die gemeinschaftliche Unterbringung in dem zu kleinem Haftraum mit freistehender Toilette sei er in seiner Menschenwürde verletzt worden. Aufgrund der beengten Unterbringung sei es zu der Auseinandersetzung mit dem Mithäftling über ein Leihfernsehgerät gekommen. Dabei habe der andere Häftling ihn mit einem Messer in den Oberarm gestochen. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Art und Weise der Unterbringung sei wegen der permanenten Überbelegung der Haftanstalt aussichtslos und unzumutbar gewesen. Die amtspflichtwidrige menschenunwürdige Unterbringung sei durch eine entsprechende Geldentschädigung auszugleichen, wobei auch die erlittene Verletzung zu berücksichtigen sei.

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Der Kläger beantragt,

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das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine angemessene

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Entschädigung in einer Größenordnung von 1.660,-- € mit Zinsen

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in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus

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1.048,-- € seit dem 18.08.2007 und aus 612,-- € seit dem 21.11.2007

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zu zahlen.

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Das beklagte Land beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Es trägt vor, die von dem Kläger beanstandete Unterbringung habe die Erheblichkeitsschwelle, die die Zubilligung einer Geldentschädigung erforderlich machen könne, nicht überschritten. Der Streit mit dem Mitgefangenen habe mit der Unterbringungsart nichts zu tun. Der Kläger habe es unterlassen, einen Rechtsbehelf gegen die gemeinschaftliche Unterbringung einzulegen. Er habe nicht einmal einen Antrag auf Einzelunterbringung gestellt. Wenn ein Rechtsbehelfsverfahren eingeleitet worden wäre, wäre dem Kläger spätestens bei einer Weisung der Strafvollstreckungskammer nach § 115 Abs. 2 Strafvollzugsgesetz eine Einzelzelle zugewiesen worden. Es würden für problembehaftete Gefangene immer einige Einzelhafträume freigehalten, die für den Kläger verfügbar gewesen wären. Außerdem hätten sich Möglichkeiten einer Einzelunterbringung auch daraus ergeben, dass es einige Gefangene gebe, die zur Vermeidung der Eintönigkeit der Einzelunterbringung bereit seien, sich gemeinschaftlich unterbringen zu lassen. Daneben sei auch die regelmäßige Fluktuation zu berücksichtigen und die Möglichkeit, Gefangene in andere Haftanstalten, z. B. die JVA N, zu verlegen. Hilfsweise erklärt das beklagte Land die Aufrechnung mit Kostenforderungen aus den Strafverfahren in Höhe von 3.316,89 € bzw. 1.789,49 €.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG, Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 3 EMRK in Höhe von 1.200,-- € begründet.

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Durch die gemeinschaftliche Unterbringung des Klägers in einem zu kleinen Haftraum mit einer nicht ausreichend abgetrennten Toilette ist sein Anspruch auf menschenwürdige Unterbringung verletzt worden. Die Grundfläche des Haftraums belief sich auf nur etwa 8 qm, so dass jedem Gefangenen nur etwa 4 qm zur Verfügung standen. Ein Teil dieser Fläche wurde außerdem noch durch die Möbel und die Toilette in Anspruch genommen. Eine gegen die Menschenwürde verstoßende Unterbringung ist nach Auffassung der Kammer jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Gefangenen weniger als 5 qm Grundfläche zur Verfügung stehen. Damit ist auch die Erheblichkeitsschwelle überschritten, die einen Anspruch auf Geldentschädigung auslöst. Bei der Bemessung der Höhe der Geldentschädigung ist nach den Ausführungen des OLG Hamm im Beschluss vom 13.06.2008 ein Rahmen zwischen 10,-- € und 30,-- € pro Tag in Ansatz zu bringen. Sofern keine besonderen Erschwernisse oder Erleichterungen ersichtlich sind, kann ein Betrag von 20,-- € pro Tag angenommen werden. Im vorliegenden Fall ist dies gegeben. Der Kläger konnte zwar an Freizeitveranstaltungen der JVA teilnehmen, war aber z. B. nicht im Werkbereich tätig, so dass er einen Großteil seiner Zeit auf der Zelle verbringen musste. Andererseits ist es durch die Art und Weise der Unterbringung auch nicht zu weiteren Nachteilen, insbesondere gesundheitlicher Art, gekommen. Die Verletzung durch den Mitgefangenen ist unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers im Termin nicht als Folge der beanstandeten Unterbringungsart anzusehen. Der Kläger hat erklärt, dass der Streit über ein Leihfernsehgerät entstanden war. Während er, der Kläger, Fernsehen schauen wollte, fühlte der Mitgefangene sich dadurch wohl beim Lesen gestört. Er versuchte, das Fernsehkabel mit einem Messer durchzuschneiden und verletzte mit diesem Messer bei einer anschließenden Rangelei den Kläger am Oberarm. Dass dieser Vorfall gerade auf die beengte Unterbringung zurückzuführen ist, ist nicht ersichtlich. Nach Angaben des Klägers hat es ansonsten mit diesem Mitgefangenen keine Probleme gegeben. Eine Meinungsverschiedenheit um das Fernsehen oder das Fernsehprogramm ist nicht abhängig von der jeweiligen Zellengröße.

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Für die unstreitigen 60 Tage Unterbringungszeit ergibt sich somit ein Entschädigungsbetrag von 1.200,-- €.

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Diesem Anspruch steht nicht § 839 Abs. 3 BGB entgegen. Zwar hat es der Kläger unstreitig unterlassen, ein Rechtsmittel gegen die Art und Weise der Unterbringung einzulegen. Das beklagte Land hat jedoch nicht schlüssig dargetan, dass ein solches Rechtsmittel aus der damaligen Situation heraus Aussicht auf Erfolg gehabt und zu einer vorzeitigen Beendigung der gemeinschaftlichen Unterbringung geführt hätte. Die JVA E war im Jahr 2007 ständig überbelegt. Nach den Angaben des Vertreters des beklagten Landes im Termin wurde eine Warteliste für die Einzelunterbringung geführt, auf die praktisch jeder neu eingetroffene Gefangene gesetzt wurde. Die Einzelzellen wurden gemäß dieser Warteliste vergeben, wobei es auch möglich war, dass z. B. ein Gefangener auf seinen günstigeren Platz verzichtete oder diesen an einen anderen "verkaufte". Dass es eine solche Warteliste gab, wurde den Gefangenen, wie auch dem Kläger, nach der Ankunft in der JVA mitgeteilt. Daneben gab es insgesamt vier sogenannte Schlichtzellen, die für die Einzelunterbringung von Gefangenen zur Verfügung standen, die z. B. emotional entgleist waren oder sonstige besondere Probleme hatten oder verursachten. In Einzelfällen wäre es somit möglich gewesen, einen Gefangenen, der ein Rechtsmittel eingelegt oder eine für ihn günstige Entscheidung der Strafvollstreckungskammer herbeigeführt hatte, in einer dieser Zellen unterzubringen. Dies hätte jedoch vorausgesetzt, dass die Zahl der Rechtsmittel einlegenden Gefangenen auf eine sehr kleine Zahl beschränkt blieb. Sobald mehr als 2 oder 3 Gefangene Rechtsmittel einlegten, wäre der Weg nicht mehr gangbar gewesen. Man hätte dann wieder auf die Warteliste zurückgreifen müssen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die sogenannten Schlichtzellen weiter vorrangig für diejenigen Gefangenen zur Verfügung stehen mussten, die wegen besonderer Problemsituationen anderer Art einer Einzelunterbringung bedurften. Abgesehen von Ausnahmefällen wären somit die sogenannten Schlichtzellen kein geeigneter Weg gewesen, um auch auf der Grundlage eines Rechtsmittels eine Einzelunterbringung zu ermöglichen. Der weitere Vortrag zur Fluktuation der Gefangenen, zu der Bereitschaft einzelner Gefangener, gemeinschaftlich untergebracht zu werden und zu der Möglichkeit einer Verlegung in andere Haftanstalten erscheint unsubstantiiert. Hinsichtlich der Fluktuation ist nicht dargetan, dass hierdurch in nennenswerter Anzahl Zellen frei wurden,also die entlassenen Häftlinge nicht wieder durch Neuzugänge ersetzt wurden und es gerade möglich gewesen wäre, insoweit dem Kläger eine Einzelzelle zu verschaffen. Ein Zellentausch mit anderen Gefangenen wäre zwar denkbar, würde aber voraussetzen, dass gerade diejenigen Gefangenen einzeluntergebracht waren, die eigentlich eine gemeinschaftliche Unterbringung bevorzugt hätten. Auch insoweit fehlt es, bezogen auf den Kläger, an der Benennung einer konkreten Möglichkeit. Gleiches gilt für die Möglichkeit der Verlegung in eine andere Haftanstalt. Insoweit ist der Kammer aus anderen Verfahren bekannt, dass wohl auch in der JVA N eine Überbelegung vorlag.

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Die vom beklagten Land erklärte Aufrechnung mit Kostenforderungen aus den Strafverfahren ist nach § 393 BGB nicht zulässig. Dem beklagten Land ist es als Organisationsverschulden anzulasten, nicht genügend Haftplätze für eine menschenwürdige Unterbringung geschaffen zu haben. Dies bedeutet, bezogen auf den einzelnen Gefangenen ein zumindest bedingt vorsätzliches Handeln. Insoweit wird auf die Ausführungen des OLG Hamm in dem Beschluss vom 13.06.2008 Bezug genommen. Etwas anderes gilt auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Gegenforderung des Landes ebenfalls aus einer unerlaubten Handlung resultiere. Zwar erscheint es fraglich, ob das Aufrechnungsverbot des § 393 BGB auch dann gilt, wenn sich zwei Forderungen aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung gegenüberstehen. Im vorliegenden Fall kann dies jedoch dahinstehen, weil die Kostenforderungen des beklagten Landes aus den Strafverfahren gegen den Kläger zwar ihren Ursprung in einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung haben mögen, diese jedoch nicht gegenüber dem Land, sondern gegenüber Dritten begangen worden sind.

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Zinsen: §§ 286, 288 BGB.

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Nebenentscheidungen: §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO.