PKH abgelehnt: Leitungswasserschaden vor Versicherungsbeginn datiert
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe zur Geltendmachung von Versicherungsleistungen wegen eines Leitungswasserschadens. Ein Gutachten datiert den Schadenseintritt auf 2007–2008, also vor Eigentumsübergang und Versicherungsbeginn 2010. Das Landgericht verneint hinreichende Erfolgsaussicht nach §114 ZPO, da der Versicherungsfall nicht als nach Versicherungsbeginn eingetreten dargelegt ist. Der PKH-Antrag wird zurückgewiesen.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§114 ZPO) zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Für den Eintritt eines Versicherungsfalls bei Leitungswasserschäden ist auf den Zeitpunkt der Erstschädigung (Bruch/Einwirkung auf die versicherte Sache) abzustellen; die bloße Feststellung von Feuchtigkeit ist dafür nicht maßgeblich.
Ansprüche auf Versicherungsleistungen aus einer Gebäudeversicherung stehen dem Grundstückserwerber nur zu, wenn der Versicherungsfall nach dem Eigentumsübergang bzw. nach Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten ist.
Die Darlegungs- und Beweislast für die zeitliche Einordnung des Schadenseintritts trägt der Anspruchsteller; eine nicht näher datierbare Schadensentstehung geht zu seinen Lasten und kann die Aussichtlosigkeit der Klage begründen.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, I-20 W 19/15 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin vom 16.12.2014 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Rubrum
I.
Die Antragstellerin erwarb im Jahr 2010 das mit einem alten Fachwerkhaus bebaute Grundstück N-Weg in D. Für das Gebäude bestand schon seit dem Jahr 1995 eine verbundene Wohngebäudeversicherung des Voreigentümers bei der Antragsgegnerin. Auf Grund der Angebotspolice der Antragsgegnerin vom 29.09.2010 (Bl. 88 ff. der Akte) und der Vertragsannahme durch die Antragstellerin vom 28.09.2010 (Bl. 94 der Akten) bestand ab September 2010 ein Versicherungsverhältnis zwischen den Parteien. Am 30.06.2012 kam es in der Erdgeschosswohnung an der rechten Traufseite zu einem erheblichen Leitungswasserschaden, der durch die Antragsgegnerin am 05.12.2012 besichtigt wurde. Die Antragsgegnerin zahlte am 09.08.2013 auf diverse, aus diesem Schaden resultierende Rechnungen. Am 12.01.2013 wurde das Versicherungsverhältnis durch die Antragsgegnerin gekündigt.
Im Mai 2014 meldete die Antragstellerin einen weiteren Leitungswasserschaden bei der Antragsgegnerin, der hinter der Badewanne im Erdgeschosswohnung rechts durch defekte Heizungsrohrleitungen entstanden sein soll. Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob dieser Schaden innerhalb der versicherten Zeit entstanden ist.
II.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
Die Antragstellerin hat schon nicht hinreichend dargelegt, dass der Versicherungsfall innerhalb der versicherten Zeit eingetreten ist. Maßgebend für den Eintritt des Versicherungsfalls ist der Beginn der Einwirkung auf eine versicherte Sache (vgl. Prölls/Martin VVG, 29. Aufl., RdNr. 166). Nach dem Vortrag der Antragstellerin ist hier von einem Versicherungsfall i.S.d. § 3 der zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen, nämlich einem Bruchschaden innerhalb des Gebäudes mit austretendem Leitungswasser auszugehen. Denn die Antragstellerin beruft sich unter Bezugnahme auf das Gutachten der Sachverständigen M vom 12.08.2014 auf einen Defekt in der Rohrleitung hinter der Badewanne in der Erdgeschosswohnung. Maßgeblich für den Eintritt des Versicherungsfalls ist insoweit nicht die Feststellung der Feuchtigkeit, sondern der Bruch im Sinne der Erstschädigung. Dass eine solche erste Schädigung hier nach der Übernahme der Versicherung durch die Antragstellerin eingetreten ist, wird von dieser nicht behauptet. Sie trägt vielmehr unter Bezugnahme auf das Ergänzungsgutachten der Sachverständigen M vom 02.10.2014 (Bl. 44 ff. der Akten) vor, dass eine genaue Datierung des Schadenseintritts nicht möglich sei. Allerdings sei der Schadeneintritt auf die Jahre 2007-2008 zu datieren. In diesem Zeitraum war die Antragstellerin aber eindeutig nicht Versicherungsnehmerin. Versicherungsnehmerin war vielmehr die Voreigentümerin.
Bei Veräußerung des versicherten Grundstücks stehen die Ansprüche auf die Versicherungsleistungen der Gebäudeversicherung grundsätzlich dem Grundstückserwerber nur dann zu, wenn der Versicherungsfall nach der Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch eingetreten ist (vgl. LG Magdeburg, Urteil vom 04.02.1999 – 6 O 3218,98; Prölls/Martin, a.a.O. § 95 RdNr. 12 m.w.N.). Dass der genaue Zeitraum hier nicht näher einzugrenzen ist, geht zulasten der Antragstellerin, denn dafür, dass der Versicherungsfall erst nach Versicherungsbeginn eingetreten ist, ist der Versicherungsnehmer darlegungs- und beweispflichtig (OLG Köln, Beschluss vom 14.02.2008, 20 U 246/07). Hinsichtlich der jeweiligen Versicherungsforderung besitzt derjenige Aktivlegitimation welcher bei Eintritt des Versicherungsfalls Eigentümer der versicherten Sache ist. Noch vor Vertragsübergang begründete Ansprüche sind daher vollständig zwischen Veräußerer und Versicherer abzuwickeln.
Soweit der Antragstellervertreter unter Hinweis darauf, dass eine Versicherung zum Neuwert abgeschlossen worden sei, auf die Fundstelle von Prölls/Martin a.a.O. § 95 Rdnr. 16 abhebt, bezieht sich diese ausschließlich auf den Neuwertanteil einer strengen Widerherstellungsklausel. Diese ist vorliegend aber nicht streitgegenständlich. Der Erwerb des Neuwertanteils setzt im Übrigen voraus, dass innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles die Entschädigung verwendet wird.