Entschädigung wegen gemeinschaftlicher Unterbringung ohne separate Toilette – teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt nach §§ 839 BGB, Art. 1, 2, 34 GG Entschädigung wegen gemeinschaftlicher Unterbringung in beengten Hafträumen mit freistehender Toilette. Das Landgericht Detmold gab der Klage teilweise statt und sprach 863,20 € zu. Zellen unter 5 qm mit nur durch Schamwand abgetrennter Toilette verletzen die Grundrechte; bei geschlossener Toilettenkabine genügt bloße Enge nicht für Entschädigung. Eine unstreitige Gegenforderung wurde zur Aufrechnung zugelassen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben; Entschädigung in Höhe von 863,20 € zuerkannt, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die gemeinschaftliche Unterbringung mehrerer Gefangener in einem Haftraum, in dem dem Einzelnen weniger als etwa 5 qm zur Verfügung stehen und die Toilette offen bzw. nur durch eine Schamwand abgetrennt ist, kann die Menschenwürde verletzen und einen Entschädigungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 1, 2, 34 GG begründen.
Alleinige Beengung der Platzverhältnisse stellt für sich genommen nicht regelmäßig einen Anspruchsgrund dar, sofern geschlossene sanitäre Kabinen vorhanden sind und keine weiteren erheblichen Mängel vorliegen.
Funktionsmängel an Zelleinrichtungen (z. B. defekte Abluft) begründen nur dann einen Entschädigungsanspruch, wenn der Geschädigte die Mängel gerügt und eine beharrliche Untätigkeit der Anstaltsleitung nachgewiesen hat.
§ 839 Abs. 3 BGB tritt nur ein, soweit ein sofortiger Rechtsbehelf den Eintritt des Schadens hätte verhindern können; bei langandauernder Überbelegung, die nicht kurzfristig abstellbar war, ist der Ausschluss nach § 839 Abs. 3 BGB nicht gegeben.
Eine unstreitige Gegenforderung des Landes kann mit dem Entschädigungsanspruch aufgerechnet werden; das Aufrechnungsverbot des § 393 BGB greift nicht, wenn die rechtswidrige Unterbringung nicht auf vorsätzlichem oder schikanösem Verhalten der Anstaltsleitung beruht.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, 11. Zivilsenat - 11 U 88/08 [NACHINSTANZ]
Tenor
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 863,20 € mit Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
01.10.2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger ¾ und das
beklagte Land ¼.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei kann die Vollstreckung der Gegenpartei durch Sicher-
heitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags
abwenden, sofern nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Rubrum
Der Kläger verbüßte u.a. von Juni 2003 bis Oktober 2003 und von Juni 2006 bis März 2007 Freiheitsstrafen in der JVA X. Im Jahr 2003 war er u.a. in den Hafträumen 105 und 139 oder 140 jeweils mit einem weiteren Gefangenen untergebracht. Diese Hafträume hatten eine Bodenfläche von etwa 8 qm. In ihnen befand sich eine Toilette, die durch einen Sichtschutz (Schamwand) abgetrennt war. Während des Zeitraums 2006/2007 war der Kläger wiederum gemeinschaftlich untergebracht, u.a. in den Hafträumen B 216 und B 259. Der Haftraum B 259 hatte eine Grundfläche von etwa 9 qm. Hier waren die Gefangenen zu zweit untergebracht. Der Haftraum B 216 hatte eine Grundfläche von etwa 17,74 qm. Dort erfolgte die Unterbringung zu viert. In den beiden letztgenannten Hafträumen befand sich eine geschlossene Toilettenkabine mit einer Abluftvorrichtung, die mit einem Aktivkohlefilter versehen war.
Der Kläger trägt vor, ihm stehe ein Entschädigungsanspruch gegen das beklagte Land zu, weil die Unterbringung mehrerer Gefangener in einem beengten Haftraum bei einer freistehenden Toilette menschenunwürdig sei. Für den einzelnen Gefangenen sei jedenfalls weniger als 5 qm vorhanden gewesen. Soweit sich in den Hafträumen B 216 und B 259 eine Toilettenkabine befunden habe, habe die Entlüftung nicht richtig funktioniert. Die Filtervorrichtung sei meist verstopft gewesen. Dadurch sei die Abluft letztlich wieder in den Haftraum gelangt.
Der Kläger macht eine Entschädigung für insgesamt 330 Hafttage geltend, wobei er gem. der Prozesskostenhilfebewilligung einen Betrag von 11,-- € pro Tag zugrunde legt.
Der Kläger beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 3.630,-- € mit Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
01.10.2003 zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es trägt vor, die von dem Kläger gerügte gemeinschaftliche Unterbringung sei aufgrund der baulichen Verhältnisse und der Überbelegung der JVA X nicht vermeidbar gewesen. Die Grenze zu einer menschenunwürdigen Unterbringung sei jedoch nicht überschritten worden. Das gelte insbesondere für die Hafträume B 216 und B 259, in denen sich eine funktionierende geschlossene Toilettenkabine befunden habe. Der Kläger habe die Möglichkeit gehabt, an der täglichen Freistunde sowie an zahlreichen Freizeit- und Sportangeboten außerhalb seiner Zelle teilzunehmen. Daneben habe er es auch unterlassen, Rechtsmittel gegen die aus seiner Sicht unzulässige Unterbringung einzulegen. Hilfsweise erklärt das beklagte Land die Aufrechnung mit einer Forderung in Höhe von 136,80 € aus einem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Y(36 Js #####/#### StA Y).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Dem Kläger steht ein Entschädigungsanspruch nach §§ 839 BGB, Art. 1, 2, 34 GG in Höhe von 863,20 € zu. Soweit der Kläger gemeinschaftlich mit anderen Gefangenen in Hafträumen untergebracht war, die über keine separate Toilette verfügten, war diese Unterbringung unzulässig und verletzte die Rechte des Klägers in einem solchen Ausmaß, dass eine Geldentschädigung gerechtfertigt erschien. In den Hafträumen stand dem einzelnen Gefangenen weniger als 5 qm Grundfläche zur Verfügung. Diese beengte Unterbringung verbunden mit der offen stehenden Toilette, die nur durch eine sogenannte Schamwand vom sonstigen Haftraum abgetrennt war, war nicht mehr hinnehmbar. Dies gilt jedoch nicht für die Hafträume B 216 und B 259, die unstreitig mit einer geschlossenen Toilettenkabine ausgestattet waren. Zwar waren die Platzverhältnisse auch hier für den einzelnen Gefangenen beengt. Diese Beeinträchtigung ist jedoch für sich allein nicht ausreichend, um dem Kläger eine Genugtuung in Form einer Geldentschädigung zuzusprechen. Soweit der Kläger geltend macht, die Abluftvorrichtung der Kabine sei defekt bzw. verstopft gewesen, rügt er nicht die bauliche Beschaffenheit, sondern die Funktionsfähigkeit der Zelleneinrichtung. Insoweit hätte der Kläger die Möglichkeit gehabt, einen eventuellen Defekt zu melden und um Abhilfe nachzusuchen. Dass dieses geschehen ist und dass sich die Leitung der JVA über einen längeren Zeitraum geweigert hätte, entsprechende Wartungs- oder Reparaturarbeiten durchzuführen, ist weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt.
Der Kläger macht insgesamt eine Entschädigung für 330 Hafttage geltend. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2008 war er etwa vier Monate in dem Haftraum B 216 und 109 Tage in dem Haftraum B 259 untergebracht. Dies entspricht einer Dauer von etwa 230 Tagen, so dass etwa 100 Tage verbleiben, für die dem Kläger eine Entschädigung zusteht. Legt man den vom Kläger aus dem Prozesskostenhilfebeschluss der Kammer übernommenen "Tagessatz" von 11,-- € zugrunde, so ergibt sich ein Betrag von 1.100,-- €. Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass jedenfalls bei einer länger dauernden unzulässigen Unterbringung eine lineare Bemessung der Entschädigung nach Tagen nicht angemessen, vielmehr ein Gesamtbetrag zu bilden ist, der der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und des Ausmaßes des Verschuldens insgesamt Rechnung trägt. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem Prozesskostenhilfebeschluss vom 11.01.2008 Bezug genommen. Insgesamt erschien der Kammer daher unter Berücksichtigung aller Umstände ein Betrag von 1.000,-- € als ausreichend und sachgerecht.
Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist der Anspruch nicht nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Diese Vorschrift greift nur dann ein, wenn ein sofortiger Rechtsbehelf den Eintritt des Schadens vermieden hätte. Der Kausalzusammenhang ist grundsätzlich durch den Schädiger zu beweisen. Im vorliegenden Fall war es so, dass unstreitig und auch gerichtsbekannt bei der JVA X eine erhebliche Überbelegung gegeben war. Diese konnte nicht kurzfristig behoben werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass man im Falle des Klägers eine vorzugsweise Behandlung vorgenommen und ihm kurzfristig eine Einzelzelle zugewiesen hätte.
Die gegenüber der Entschädigungsforderung erklärte Hilfsaufrechnung des beklagten Landes hat Erfolg. Die Gegenforderung ist unstreitig. Das Aufrechnungsverbot des
§ 393 BGB steht nicht entgegen. Die rechtswidrige Unterbringung des Klägers beruhte nicht auf vorsätzlichem oder gar schikanösem Verhalten der Anstaltsleitung, sondern ergab sich aus der nicht anders zu bewältigenden Überbelegungslage. Das Versäumnis des beklagten Landes ist darin zu sehen, dass die Schaffung ausreichender Haftplätze unterblieben ist. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass dieses auf Vorsatz beruhte.
Zinsen: §§ 286, 288 BGB.
Nebenentscheidungen: §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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