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Landgericht Detmold·9 O 163/05·01.11.2006

Schmerzensgeld wegen menschenrechtswidriger Gemeinschaftsunterbringung in JVA

Öffentliches RechtGrundrechteAmtshaftungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der inhaftierte Kläger begehrt Schmerzensgeld wegen gemeinschaftlicher Unterbringung in Doppel- und Viererzellen (2002/2003). Das Gericht prüft Verletzungen von Grundrechten durch zu enge Hafträume, mangelhafte Trennung der sanitären Einrichtungen, unzureichende Lüftung und Raucherbelastung. Es stellt eine Grundrechtsverletzung fest und spricht 1.500 € Schmerzensgeld zu; der Rest der Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 1.500 € Schmerzensgeld wegen rechtswidriger gemeinschaftlicher Unterbringung, übrige Anträge abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Das Land haftet nach § 839 BGB i.V.m. Art. 1 und 2 GG sowie Art. 5 Abs. 5 EMRK, wenn staatliche Unterbringungsbedingungen Grundrechte verletzen.

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Eine gemeinschaftliche Unterbringung in zu kleinen Hafträumen ohne ausreichende Abtrennung der sanitären Einrichtungen, mangelhafte Lüftung und fehlenden Schutz von Nichtrauchern kann die Menschenwürde und grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrechte verletzen und Anspruch auf Geldentschädigung begründen.

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Eine auf Überbelegung gestützte Notsituation rechtfertigt die Verletzung grundlegender Unterbringungsanforderungen nicht, wenn die Behörde es unterlassen hat, durch Planung und bauliche Maßnahmen eine solche Lage zu vermeiden.

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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind Dauer und Intensität der Beeinträchtigung, das Fehlen erheblicher Gesundheitsschäden und sonstige Umstände abzuwägen; eine starre Tagessatzbemessung ist nicht geboten.

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Ansprüche auf Geldentschädigung sind verzinslich; der Verzugszins richtet sich nach §§ 286, 288 BGB.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 1 GG, Art. 2 GG§ Art. 5 Abs. 5 EMRK§ 286, 288 BGB§ 92, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO

Tenor

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 1.500,00 € mit Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2006 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger ¾ und das beklagte

Land ¼.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Das beklagte Land kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht dieser vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger befand sich in den Jahren 2002 und 2003 als Strafgefangener in der JVA E.

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In der Zeit vom 01.02.2002 bis 09.06.2002 war er zunächst in einer Viererzelle, ab dem 13.05.2002 in einer Doppelzelle untergebracht. In der Zeit vom 27.05. bis 28.05.2003 und 11.06. bis 10.07.2003 befand er sich wiederum in einer Doppelzelle mit einem weiteren Gefangenen. Die Viererzelle hatte eine Größe von ca. 18 – 18,5 m² und eine lichte Höhe von 2,75 m. Eine Lüftungsmöglichkeit bestand durch ein Fenster an der linken Stirnseite der Außenwand mit einer Breite von ca. 80 cm und einer Höhe von ebenfalls ca. 80 cm. Auf der rechten Seite des Haftraumes befand sich eine Toilette, die mit einer ca. 1,5 m hohen Trennwand ohne separate Entlüftung versehen war. Die Doppelzellen hatten eine Größe von etwa 8 m² und eine Höhe von 2,75 m. Die Lüftungsmöglichkeit bestand in einem Fenster in einer Größe von 1,39 m x 1,11 m. Die Toilette war wiederum mit einer sogenannten Schamwand ohne separate Lüftungsmöglichkeit abgetrennt. In der JVA E bestand zur damaligen Zeit eine Warteliste für eine Verlegung in eine Einzelzelle. Der Kläger beantragte unter dem 27.02.2002 eine solche Verlegung, worauf ihm mitgeteilt wurde, dass er sich etwa auf Platz 18 dieser Warteliste befinde. Auch im Jahre 2003 wandte sich der Kläger gegen die gemeinschaftliche Unterbringung. Dort wurde ihm wiederum mitgeteilt, dass er sich auf einer Warteliste befinde.

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Der Kläger trägt vor, durch die gemeinschaftliche Unterbringung in einem zu kleinen Haftraum sei er in seinen Menschenrechten verletzt worden. Jedem einzelnen Gefangenen habe kein ausreichender Rückzugsraum zur Verfügung gestanden. Durch die Toilette und die unzureichenden Entlüftungsmöglichkeiten sei es zu erheblichen Geruchsbelästigungen gekommen. Daneben habe er als Nichtraucher darunter zu leiden gehabt, dass die meisten der Mithäftlinge in den Gemeinschaftszellen starke Raucher gewesen seien.

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Der Kläger beantragt,

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das beklagte Land zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld aufgrund der Unterbringung in einer Gemeinschaftszelle in der Zeit vom 01.02.2002 bis 09.06.2002, vom 27.05. bis 28.05.2003 sowie vom 11.06. bis 10.07.2003, jeweils zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zu zahlen.

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Das beklagte Land beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Es trägt vor, bei der JVA E habe seinerzeit eine Notsituation in Form einer Überbelegung bestanden. Man habe nach Möglichkeit versucht, diese gerecht auf die einzelnen Gefangenen zu verteilen. Selbst wenn die Art der Unterbringung rechtswidrig gewesen sei, begründe dieses keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, weil der Kläger keine nennenswerten gesundheitlichen Schäden davongetragen habe. Er habe sich auch nicht ständig auf der Zelle aufhalten müssen, sondern sei z. B. im Werkbetrieb tätig gewesen und habe den Haftraum für den täglichen Freigang oder die Teilnahme an Sportveranstaltungen verlassen können.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nach § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 1, 2 Grundgesetz bzw. nach Artikel 5 Abs. 5 EMRK in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet.

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Durch die beanstandete Unterbringung in der JVA E ist der Kläger in seinen Grundrechten verletzt worden. Die Hafträume (Doppel- und Viererzellen) waren für die Zahl der dort untergebrachten Gefangenen nicht groß genug. Sie boten keinen ausreichenden Platz für eine Privatsphäre. Insbesondere, war auch die Toilette nicht ausreichend von dem übrigen Haftraum abgetrennt und die vorhandenen Lüftungsmöglichkeiten waren nicht ausreichend. Die Möglichkeit, jederzeit eine separate Toilette außerhalb des Haftraumes zu benutzen, bestand unstreitig nicht. Dass der Kläger zeitweise die Möglichkeit hatte, sich außerhalb des Haftraumes aufzuhalten (Werkraum, Hof, Sportveranstaltungen) steht dem nicht entgegen. Die menschenwürdige Ausgestaltung muss sich gerade auf den als Aufenthalts- und Schlafraum zugewiesenen Haftraum beziehen.

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Auf eine Notsituation aufgrund einer Überbelegung kann sich das beklagte Land nicht stützen. Zwar mag es sein, dass die JVA E als solche keine Alternative hatte, um den vorliegenden Mangel anders zu verwalten. Die vorwerfbare Pflichtwidrigkeit ist jedoch darin zu sehen, dass nicht durch entsprechende Planungen und bauliche Maßnahmen von vornherein Vorkehrungen getroffen worden sind, um eine solche Notsituation zu vermeiden.

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Die von dem Kläger erlittenen Beeinträchtigungen rechtfertigen auch die Zubilligung einer Geldentschädigung. Sie waren nicht nur vorübergehender Natur oder von geringfügigem Ausmaß, sondern erstreckten sich über einen längeren Zeitraum und wiesen auch eine gewisse Intensität auf.

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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes war zu berücksichtigen, dass der Kläger im Jahre 2002 insgesamt 129 Tage und im Jahre 2003 etwa 30 Tage gemeinschaftlich untergebracht war. Die Zeit vom 27. bis 28.05.2003 spielt allerdings keine gesonderte Rolle, da es sich dabei nur um eine kurzfristige Gemeinschaftsunterbringung handelte. Im Jahre 2002 war auch die Zeit zu berücksichtigen, die vor dem ersten Antrag des Klägers auf Zuweisung einer Einzelzelle am 27.02.2002 lag. In der JVA E war bekannt, dass eine Warteliste bestand und dass eine sofortige Zuweisung einer Einzelzelle (abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen) auch bei einem Antrag eines Gefangenen nicht möglich war. Von daher hätte ein früherer Antrag des Klägers nicht zu einer unmittelbaren Abhilfe geführt. Die zu kleinen Hafträume und die unzureichende sanitäre Situation (Toilette und Waschgelegenheit) stellten eine erhebliche Belästigung für die Gefangenen dar. Außerdem wurde im Falle des Klägers keine ausreichende Trennung zwischen Rauchern und Nichtrauchern vorgenommen. Die Kammer hält es nach den Angaben des Klägers im Termin für glaubhaft, dass er selbst Nichtraucher ist. Darauf hätte die JVA in gebührendem Maße Rücksicht nehmen müssen. Auch wenn der Kläger insoweit keinen schriftlichen Antrag gestellt haben mag, liegt es nahe, dass er auf diesen Umstand hingewiesen hat. Andererseits fiel ins Gewicht, dass nennenswerte Gesundheitsschäden bei dem Kläger nicht eingetreten sind. Auch ein schikanöses Verhalten ihm gegenüber ließ sich nicht feststellen. Unter Abwägung aller Umstände erschien der Kammer daher ein Schmerzensgeld in Höhe 1.500,00 € als angemessen. Die Festlegung geschah aufgrund einer Gesamtbetrachtung ohne Annahme eines bestimmten "Tagessatzes". Die Dauer der Unterbringung ist nämlich nur ein Umstand unter mehreren, so dass eine proportionale Bemessung des Schmerzensgeldes allein anhand des zeitlichen Ablaufs der Unterbringung nicht sachgerecht erschien.

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Zinsen: §§ 286, 288 BGB.

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Weil der Kläger ein wesentlich höheres Schmerzensgeld seinem Antrag zugrundegelegt hat, war die Klage im übrigen abzuweisen.

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Nebenentscheidungen: §§ 92, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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I2 Dr. N C2