Einstweilige Verfügung: Veröffentlichung des Grundrissplans einer Villa untersagt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, Eigentümer einer denkmalgeschützten Fabrikantenvilla, beantragte die Aufrechterhaltung einer einstweiligen Verfügung gegen die Abbildung seines Grundrissplans im Museumskatalog. Das Landgericht hielt die Verfügung aufrecht und sah einen Eingriff in Eigentum und allgemeines Persönlichkeitsrecht. Ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der Veröffentlichung wurde verneint; frühere Veröffentlichungen wurden nicht als rechtfertigender Nachweis dargelegt.
Ausgang: Einstweilige Verfügung zur Unterlassung der Veröffentlichung des Grundrissplans im Ausstellungskatalog aufrechterhalten
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 1004 BGB kann der Eigentümer Unterlassung verlangen, wenn die Veröffentlichung von Lage- oder Planangaben sein Eigentum und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt.
Die Abbildung eines identifizierbaren Grundrissplans gehört zur schützenswerten Privatsphäre, insbesondere wenn dadurch Sicherheitsrisiken (z. B. Einbruch) entstehen können.
Ein Veröffentlichungsinteresse ist nicht gegeben, wenn der Plan für den Zweck der Veröffentlichung (hier Ausstellungskatalog) nicht erforderlich ist und die Verbreitung die Beeinträchtigung des Eigentümers erheblich erhöht.
Eine frühere Publikation entbindet nur, wenn deren Rechtmäßigkeit substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht wird.
Bei breit gestreuten Veröffentlichungen gegenüber fachlichen, engen Fachpublikationen erhöht sich die Gewichtung des Schutzinteresses des Eigentümers.
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 18.03.2005 wird aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer der sogenannten "M-Villa" in P. Dabei handelt es sich um eine regional bekannte Fabrikantenvilla aus den Jahren 1913 und 1914, die unter Denkmalschutz steht. Der Antragsgegner als Träger des Landesmuseums in E führte eine Ausstellung unter dem Titel "Küchenträume" durch, die sich mit deutschen Küchen seit 1900 beschäftigte. In dem im Rahmen dieser Ausstellung herausgegebenen Museumskatalog war auf Seite 17 der Grundrissplan des Erdgeschosses der dem Kläger gehörenden Villa abgebildet. In der Bildbeschreibung heißt es u.a.: "Fabrikantenvilla in P, sogenannte Villa M".
Der Kläger trägt vor, der Beklagte sei ohne seine Zustimmung nicht berechtigt gewesen, diesen Grundrissplan in einem öffentlich verkauften Buch abzubilden. Es handele sich um sensible persönliche Daten. Insbesondere bestehe die Gefahr, dass die Informationen in die Hände von Kriminellen gerieten.
Der Kläger hat unter dem 18.03.2005 eine einstweilige Verfügung erwirkt, wonach es dem Beklagten untersagt wurde, Pläne der im Eigentum des Antragstellers stehenden sogenannten "M-Villa", D T2, ####4 P, zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, es insbesondere auch zu unterlassen, Pläne der im Eigentum des Antragstellers stehenden sogenannten "M-Villa", D T2, ####4 P, in dem Katalog zur Ausstellung des Landesmuseums E "Küchenträume", Deutsche Küchen seit 1900, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde dem Beklagten ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 500.000,-- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Nach Widerspruch des Beklagten beantragt der Kläger,
die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte beantragt,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren
Erlass zurückzuweisen.
Er trägt vor, die "M-Villa" sei schon in anderen Veröffentlichungen behandelt worden, u.a. sei in einem Aufsatz einer Frau O in der Zeitschrift "Denkmalpflege in W", Heft 2/2001, auch ein Grundrissplan des Erdgeschosses und des Obergeschosses abgebildet worden. Die Verfasserin des Aufsatzes habe angegeben, dass sie diese Pläne aus der Bauakte der Stadt P übernommen habe. Die Verfasser des Museumskataloges hätten den Plan ihrerseits wiederum als wissentschaftliches Zitat aus dem genannten Aufsatz übernommen. Es sei anzunehmen, dass Frau O zur Veröffentlichung der Grundrisspläne berechtigt gewesen sei, ggfls. aufgrund einer Zustimmung der früheren Eigentümer des Hauses. Das Haus sei von großer kunstgeschichtlicher Bedeutung. Der Kläger sei als Eigentümer verpflichtet, wissenschaftliche Untersuchungen oder Abhandlungen zuzulassen.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung vom 18.03.2005 war aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte ist nach § 1004 BGB verpflichtet, von einer Veröffentlichung des Grundrissplanes des Hauses des Klägers abzusehen.
Durch diese Veröffentlichung hat der Beklagte in das Eigentum und in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen. Der Grundrissplan gehört zur schützenswerten Privatsphäre des KLägers. Der Kläger hat ein Interesse daran, dass dieser Grundrissplan nicht unbefugten Personen, z. B. Einbrechern, bekannt gemacht wird. Anhand der Ortsangabe und der Bezeichnung "Villa M" war das Objekt des Klägers unstreitig identifizierbar.
Ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der Veröffentlichung in dem Katalog ist nicht zu erkennen. Der Katalog befasst sich mit einer Ausstellung über Küchen. Es war nicht erforderlich, hier einen Grundrissplan des Hauses des Klägers unter Angabe des Ortes und der Bezeichnung des Hauses abzubilden.
Der Grundrissplan war auch nicht schon aufgrund einer früheren Veröffentlichung in einem Aufsatz in der Zeitschrift "Denkmalpflege in W" allgemein bekannt. Auf eine solche frühere Veröffentlichung könnte sich der Beklagte nur dann stützen, wenn diese ihrerseits rechtmäßig erfolgt ist. Das hat der Beklagte weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Der Kläger hat im Termin unwidersprochen erklärt, dass er eine Genehmigung nicht erteilt hat. Dass die früheren Eigentümer von der Veröffentlichung gewusst haben und damit einverstanden waren, ist nicht näher dargelegt und erscheint spekulativ.
Unabhängig davon ist die Abbildung des Grundrissplanes in dem Aufsatz aber nicht mit der Veröffentlichung in dem Museumskatalog zu vergleichen. Die Zeitschrift "Denkmalpflege in Westfalen-Lippe" richtet sich offensichtlich an einen kleineren Kreis fachkundiger Leser, während der Museumskatalog schon von seiner äußeren Aufmachung her für ein größeres nicht eingrenzbares Publikum gemacht worden ist. Durch die in Rede stehende Veröffentlichung wird die Beeinträchtigung des Klägers jedenfalls erheblich erhöht.
Dass der Kläger nach den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes verpflichtet sei, eine solche Veröffentlichung zu dulden, ist nicht ersichtlich. Der Museumskatalog ist auch nicht mit einer wissenschaftlichen Untersuchung zu vergleichen, in der persönliche Daten in der Regel, soweit möglich, anonymisiert werden.
Der Verfügungsgrund folgt daraus, dass nach Angaben des Beklagten noch etwa 500 Exemplare des Kataloges vorhanden sind, die zum Verkauf anstehen. Außerdem soll nach Angaben des Beklagten im Termin in einer anderen Stadt eine weitere Ausstellung stattfinden, bei der der Katalog ebenfalls angeboten werden soll.
Kosten: § 91 ZPO.