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Landgericht Detmold·9 O 105/16·21.12.2016

Elektronische Schließanlage am Berufskolleg: kein Unterlassungs-, Auskunfts- oder Löschungsanspruch

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Lehrer verlangte vom Schulträger Unterlassung, Auskunft, Datenlöschung und Schmerzensgeld wegen eines elektronischen Schließsystems mit Zuordnungs- und Speichermöglichkeit von Öffnungsvorgängen. Das LG wies die Klage ab, weil nach Einführung eines anonymisierten Schließverfahrens keine personenbezogene Speicherung mehr erfolge und die zuvor erhobenen Daten gelöscht worden seien. Der Kläger habe dem substantiierten Löschvortrag nur Mutmaßungen entgegengesetzt. Ein Schmerzensgeld scheitere zudem an fehlenden objektivierbaren Gesundheitsbeeinträchtigungen.

Ausgang: Klage auf Unterlassung, Auskunft, Löschung und Schmerzensgeld wegen Schließanlagendaten vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Unterlassungsanspruch wegen (drohender) Speicherung personenbezogener Daten setzt eine hinreichend konkrete Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr voraus; bloße Befürchtungen genügen nicht.

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Wer Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten begehrt, muss substantiiert darlegen, dass (noch) Daten vorhanden sind, wenn der Anspruchsgegner nachvollziehbar deren Löschung vorträgt.

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Ein Löschungsanspruch besteht nicht, wenn die begehrten personenbezogenen Daten nach nachvollziehbarem Vortrag des Verantwortlichen bereits gelöscht sind und dem keine konkreten Anhaltspunkte entgegenstehen.

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Ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz wegen datenschutzbezogener Eingriffe setzt eine feststellbare gesundheitliche Beeinträchtigung bzw. ein objektivierbares Krankheitsbild voraus; rein subjektive Befindlichkeitsangaben reichen nicht aus.

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Die fortbestehende technische Möglichkeit einer personenbezogenen Datenspeicherung begründet ohne konkrete Anhaltspunkte keine Ansprüche, wenn tatsächlich ein anonymisiertes Verfahren praktiziert wird.

Relevante Normen
§ 8 DSG NW§ 79 SchulG NW§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB§ 18 DSG NW§ 19 Abs. 3 lit. a DSG NW§ 20 LDS NW

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, 11. Zivilsenat - I-11 U 25/17 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

              Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

              Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %

              des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

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Der Kläger nimmt den beklagten Kreis als Schulträger des Berufskollegs in Y auf Unterlassung, Auskunft, Löschung von Daten sowie auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch.

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Der Kläger befindet sich seit 1993 im Angestelltenverhältnis als Lehrer an dem Berufskolleg in Y. Mit seiner Klage wendet er sich gegen ein in der Schule neu eingeführtes elektronisches Schließsystem, das die technische Möglichkeit beinhaltet, einzelne Schließvorgänge konkreten Personen zuzuordnen. Dieses elektronische Schließsystem funktioniert im Wesentlichen in der Weise, dass sowohl die Schranken zu dem Parkplatz des Schulgebäudes als auch die Außentüren als auch innen liegende Türen unter Verwendung einer freigegebenen Schlüsselkarte entriegelt und sodann geöffnet werden können. Im Vorfeld zu der Einführung dieses Schließsystems erfolgte am 15.10.2014 (im Einzelnen Anlage K 4) eine Vornahme der Schlüsselzuordnung zu den einzelnen Nutzern. Mit E-Mail der Schule vom 26.11.2014 an sämtliche Bedienstete wurde die Inbetriebnahme der neuen Schließanlage angekündigt. Im Einzelnen wird insoweit auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

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Am Folgetag, also dem 27.11.2014, wurde mit der Installation der Anlage begonnen. Ab Anfang Dezember 2014 war diese dienstbereit. Sie besteht im Wesentlichen aus einem Programmiergerät, den sogenannten Aufbuchgeräten an allen Eingangstüren des Schulgebäudes und den Schranken am Lehrerparkplatz sowie einer Verwaltungssoftware, mit dem ein Schließplan, insbesondere die einzelnen Berechtigungen zum Öffnen bestimmter Türen festgelegt werden können. Am 02.12.2014 wurde dem Kläger sein persönlicher elektronischer Schlüssel ausgehändigt. Gegen diese Maßnahme erhob der Kläger am 04.12.2014 über die Schulleitung bei der Bezirksregierung Widerspruch. Diese leitete den Widerspruch mit der Begründung, es handele sich um eine äußere Schulangelegenheit, weiter an den beklagten Kreis. Nach Protesten des Klägers und dem Einschreiten des Datenschutzbeauftragten für die Schulen im Kreis wurde am 19.05.2015 die elektronischen Türzylinder zu den Toilettenräumen entfernt. Nachdem sich der Kläger weiter gegen die Betrieb der elektronischen Schließanlage und der gleichzeitig erfolgenden Speicherung der Datenschließvorgänge gewendet hatte, führte die Schulleitung am 27.04.2016 ein anonymisiertes Schließverfahren ein. Es wurden unter den Nutzern der Schlüssel sogenannte Schlüsselgruppen von zumindest zehn Personen gebildet, wobei die jeweiligen Schlüsselkarten im Losverfahren vergeben wurden und eine persönliche Zuordnung eines bestimmten Schlüssels nicht mehr erfolgt.

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Am 15.01.2015 lag ein sogenanntes Verfahrensverzeichnis nach § 8 DSG NW für die Schließanlage vor, das u.a. deren technische Möglichkeiten umschreibt. Nach Beanstandung des Verzeichnisses durch den Datenschutzbeauftragten für die Schulen des Kreises Lippe wurde unter dem 13.04.2016 ein überarbeitetes Verfahrensverzeichnis vorgelegt (vgl. im Einzelnen Anlage B 1, Bl. 33 d. A.).

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Der Kläger wendet sich sowohl gegen die bereits erfolgte Speicherung von Daten der Schließvorgänge als auch gegen die mit dem Schließsystem vorgesehene Speichermöglichkeit der Daten allgemein. Jedenfalls in dem Zeitraum vom 27.11.2014 bis zum 26.04.2016 sei es zu einer rechtswidrigen Speicherung personenbezogener Daten gekommen. Es habe über das Schließsystem festgestellt werden können, welche Person zu welcher Uhrzeit welche konkrete Tür geöffnet hat. Er, der Kläger, habe sich dadurch einem regelrechten Überwachungsdruck ausgesetzt gesehen. Es habe ein Bewegungsprofil über ihn erstellt werden können. Auf diese Weise sei ein Überwachungsdruck erzeugt worden, der Einfluss auf die Ausübung seiner Lehrertätigkeit gehabt habe. Bislang fehle auch jeder Nachweis dafür, dass nach Umstellung auf ein anonymisiertes Verfahren im April 2016 die bis dahin erhobenen Daten dauerhaft und nicht wiederherstellbar gelöscht worden sind. Ohne aussagekräftige verbindliche Zusicherung des Kreises, künftig keine personenbezogenen Daten mehr zu speichern und dass vorhandene Daten gelöscht worden sind, könne seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht hinreichend Rechnung getragen werden. Die Beeinträchtigungen durch den dargestellten Überwachungsdruck hätten auch dazu geführt, dass der Kläger gesundheitliche Beeinträchtigungen habe hinnehmen müssen. Insoweit legt er die Atteste der Praxisgemeinschaft G vom 24.08.2016 und des Herrn Dr. med. XY vom 04.05.2016 (Anl. K 24 und K 25) vor, auf deren Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird. Aufgrund der erlittenen Beeinträchtigungen sei die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 8.000,-- € veranlasst.

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Der Kläger beantragt,

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1.) den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung vonOrdnungsgeld bis zu 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaftoder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, die vonihm in den Räumen des Berufskollegs und Nebengebäude L-Straße, Yinstallierte und betriebene elektrische Schließanlage weiterhin sozu betreiben, dass personenbezogene Daten bei der Aufbuchungund bei den Schließvorgängen gespeichert werden;

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2.) den Beklagten zu verurteilen, Auskunft über alle über denKläger gespeicherten personenbezogenen Daten imZusammenhang mit der in den Räumen des Berufskollegs und Nebengebäude L-Straße, Y betriebenen elektrische Schließanlage, denZweck und die Rechtsgrundlage der Erhebung und Verarbeitung,sowie - sofern personenbezogene Daten an Dritte übermitteltwerden - deren Namen und letztbekannte Anschrift, zu erteilen;

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3.) den Beklagten zu verurteilen, die von ihm im Zugedes Betriebs der elektronischen Schließanlage in den Räumen desBerufskollegs und Nebengebäude L-Straße, Y erhobenenund verarbeiteten personenbezogenen Daten unwiederbringlichzu löschen und dies dem Kläger nachzuweisen;

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4.) den Beklagten zu verurteilenn an ihn einen immateriellenSchadensersatz in Höhe von 8.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhevon 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem14.01.2016, hilfsweise seit dem 08.05.2016 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der beklagte Kreis beruft sich, wie auch im vorprozessualen Schriftverkehr darauf, dass er als Schulträger lediglich zur Verfügungstellung der sachlichen Mittel einer Schule zuständig ist. Deren Verwendung hingegen stelle eine innerschulische Angelegenheit dar. Davon abgesehen seien spätestens mit Vorlage des Verfahrensverzeichnisses vom 30.04.2016 die Bestandteile, die Handhabung sowie die Systemabläufe der Schließanlage klargestellt. Mit Einführung des anonymisierten Verfahrens am 27.04.2016 und der damit verbundenen Rückgabe der bis dahin ausgegebenen Schlüssel seien sämtliche Datensätze gelöscht worden. Sicherungskopien seien nicht gefertigt worden. Seinem Wunsch entsprechend gehöre der Kläger nunmehr zu einer anonymisierten Schließgruppe.

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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der beigefügten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger stehen die von ihm geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Löschung und Zahlung eines Schmerzensgeldes nicht zu.

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1.

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Es bestehen bereits erhebliche Zweifel daran, ob der beklagte Kreis passivlegitimiert ist. Zu Recht verweist dieser auf seinen beschränkten Pflichtenkreis nach § 79 SchulG NW. Danach hat der Kreis lediglich die sachlichen Mittel für den ordnungsgemäßen Schulbetrieb zur Verfügung zu stellen. Dies ist hier vorliegend mit der hier zur Verfügung gestellten Schließanlage geschehen. Insoweit besteht zwischen den Parteien auch Einigkeit dahin, dass deren Nutzung, insbesondere bei Programmierung der Schließmöglichkeiten, in den Händen der Schule selbst liegt. Soweit unter dem Gesichtspunkt, dass der Hausmeister der Schule und ggfls. die Servicekräfte für die Anlage dem Kreis zugeordnet werden könnten, eine Passivlegitimation des Kreises bestehen könnte, ist der Klage jedenfalls aufgrund der nachfolgenden Überlegungen der Erfolg zu versagen.

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2.

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2.1. Unterlassungsantrag

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Sofern der Kläger nach Maßgabe der §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, 823 Abs. 1 BGB

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die Unterlassung begehrt, dass bei der Aufbuchung und den einzelnen Schließvorgängen personenbezogene Daten nicht gespeichert werden, ist dieser Anspruch spätestens nach Einführung des anonymisierten Schließverfahrens erledigt. Der beklagte Kreis hat hinreichend nachvollziehbar dargestellt, dass die Speicherung personenbezogener Daten des Klägers nicht mehr erfolgt. Dem steht auch nicht entgegen, dass nach wie vor die technischen Gegebenheiten dafür bestehen mögen. Der Kläger hat keine Anhaltspunkte dafür benennen können, weshalb von dieser Möglichkeit ungeachtet der Ausführungen des Beklagten Gebrauch gemacht werden sollte. Der Kläger geht insoweit lediglich nicht näher zu fassenden Befürchtungen nach. Er muss sich im Übrigen auch entgegenhalten lassen, dass er von einer neuen Schlüsselkarte Gebrauch macht, die er – wie er selbst im Termin zur mündlichen Verhandlung eingeräumt hat – in einem Losverfahren innerhalb einer Schlüsselgruppe erhalten hat.

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2.2. Auskunftsantrag

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Auch dem Auskunftsbegehren des Klägers nach § 18 DSG NW über seine bei der Beklagten gespeicherten personenbezogenen Daten kann nicht stattgegeben werden. Insoweit ist der Kläger dem substantiierten Vortrag des Beklagten, sämtliche Daten seien bei der Einführung des anonymisierten Schließverfahrens gelöscht worden, nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Sein Vortrag basiert auf Mutmaßungen und Befürchtungen. Dies gilt auch für den Umstand, dass er davon ausgeht, dass Daten ggfls. weitergeleitet werden könnten. Dies alles sind Überlegungen des Klägers ins Blaue hinein.

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2.3. Löschungsbegehren

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Auch die von ihm nach § 19 Abs. 3 lit. a DSG NW verlangte Löschung der personenbezogenen Daten kann nicht mehr geltend gemacht werden. Insoweit hat der beklagte Kreis nachvollziehbar dargestellt, dass mit dem Wechsel in das anonymisierte Schließverfahren eine Löschung der bis dahin erhobenen Daten erfolgt ist. Die Vermutung des Klägers, dass gleichwohl Daten vorhanden sein könnten, wird von ihm nicht weiter ausgeführt.

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2.4. Schmerzensgeldantrag

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Sofern der Kläger die Zahlung eines Schmerzensgeldes nach § 20 LDS NW, §§ 823 Abs. 1, 253 BGB geltend macht, ist seiner Klage auch insoweit der Erfolg versagt. Ein Schmerzensgeld käme nur dann in Betracht, wenn die Vornahme der Datenspeicherung in dem Zeitraum 27.11.2014 bis 26.04.2016 bei dem Kläger zu einer körperlichen Beeinträchtigung im Sinne eines Krankheitsbildes geführt hätte. Dies lässt sich hier nicht feststellen. Die von ihm vorgelegten Atteste lassen vielmehr deutlich erkennen, dass diese aufgrund der Schilderung des Klägers über seine Befindlichkeit erfolgt sind. Objektivierbare Anhaltspunkte für eine Erkrankung des Klägers lassen sich ihnen nicht entnehmen.

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Auch soweit der Kläger über die Zeit nach dem 26.04.2016 hinaus einen Überwachungsdruck empfindet, und zwar auch in dem Bewusstsein, dass alle nunmehr anonymisierten Verfahrensabläufe jederzeit wieder aufgehoben werden könnten, sind keine Gründe für die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes ersichtlich.

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3.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 709 ZPO.

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