Beschwerde gegen Einberufungsverlangen zur Hauptversammlung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin begehrte die Einberufung einer Hauptversammlung; die Beschwerdeführerin widersprach mit Hinweis auf angeblich unzureichenden Nachweis der Mindestbeteiligung. Das Landgericht bestätigt die Entscheidung des Amtsgerichts und weist die Beschwerde zurück: Kopien der eidesstattlichen Versicherungen genügten, ein Rügenwunsch der Originalvorlage war vorab zu erheben. Zudem beginnt die Dreimonatsfrist nach §147 S.2 mit dem Erwerb bis zum Tag der HV, nicht bis zur Antragstellung; die unterliegende Partei trägt die Kosten.
Ausgang: Beschwerde gegen Beschluss des Amtsgerichts hinsichtlich Einberufung zur Hauptversammlung als unbegründet abgewiesen; Kosten der Beschwerdeführerin auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Kopien eidesstattlicher Versicherungen, die dem Gericht vorliegen, können als Nachweis der Mindestbeteiligung ausreichen; wer das Original verlangt, muss dies rechtzeitig rügen.
Wer die Einberufung einer Hauptversammlung wegen angeblich unzureichenden Nachweises der Mindestbeteiligung verweigert, muss diese Verweigerung klar auf den Mangel stützen, damit der Nachweis unverzüglich nachgebessert werden kann.
Die nach §147 Satz 2 maßgebliche Dreimonatsfrist bezieht sich auf den Zeitraum zwischen dem Erwerb der Aktien und dem Tag der Hauptversammlung, nicht auf die Zeit zwischen Erwerb und Antragstellung.
Die Kostenentscheidung folgt den einschlägigen Vorschriften (z.B. Kostenordnung, FGG); die unterliegende Partei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Detmold, 17 HR B 2759
Oberlandesgericht Hamm, 15 W 269/02 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 09.05.2002 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der Auslagen der Antragstellerin zu tragen.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Der angefochtene Beschluss ist richtig, auf die zutreffende Begründung wird vorab Bezug genommen. Ergänzend und im Hinblick auf die Beschwerdebegründung gilt:
Soweit die Beschwerdeführerin (bis zur Vorlage der Originalurkunden in der Verhandlung vom 18.06.2002) den ordnungsgemäßen Nachweis der Mindestbeteiligung gerügt hatte, geschah das zu Unrecht:
Einmal lagen die Kopien der eidesstattlichen Versicherung der Herren V und W dem Amtsgericht bei der Entscheidung vor. Wenn die Beschwerdeführerin das Original hätte sehen wollen, hätte sie das rügen müssen, die Beschwerdegegnerin wäre darauf sicherlich sofort eingegangen.
Zum Anderen durfte die Beschwerdeführerin aber auch unabhängig hiervon nicht die geforderte Einberufung der Hauptversammlung so lange verweigern: Sie hätte dann nämlich klar machen müssen, dass sie die Weigerung allein auf diesen (aus ihrer Sicht) nicht ausreichenden Nachweis stütze, die Beschwerdegegnerin hätte dann daraufhin sofort den ordnungsgemäßen Nachweis führen können und auch geführt.
Die nach § 147 S. 2 notwendige Frist von drei Monaten war in jedem Fall gewahrt: Sie bezieht sich nämlich auf den Zeitraum zwischen dem Erwerb der Aktien und dem Tag der Hauptversammlung, nicht (wie die Beschwerdeführerin meint) auf die Zeit zwischen dem Erwerb der Aktien und der Antragstellung.
Unter diesen Umständen spielt für die Gesamtabwägung auch keine Rolle (mehr), dass nunmehr die Beschwerdeführerin selbst Termin zur Hauptversammlung auf den 05.08. festgesetzt hat: Einmal lag darüber bis zum Termin vom 18.06. kein Nachweis der Beschwerdeführerin vor. Zum Anderen hätte die Beschwerdeführerin das längst vorher machen müssen, jetzt war der Beschwerdegegnerin eine Änderung der bereits von ihr festgesetzten Hauptversammlung nicht mehr zuzumuten.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 131 KostO, 13 a FGG.