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Landgericht Detmold·8 O 68/06·25.07.2011

Werkvertrag: Schadensersatz wegen fehlerhafter Konstruktion einer Steuereinheit

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach Exportproblemen Schadensersatz wegen einer von der Beklagten entwickelten Steuereinheit für einen Teilereiniger. Streitpunkt war, ob die Werkleistung mangelhaft war und welche Umrüstungs- und Analyseaufwendungen ersatzfähig sind. Das LG bejahte auf Grundlage zweier Sachverständigengutachten einen Konstruktionsmangel (u.a. fehlendes thermisches Management, Unterdimensionierung, Sicherheitsanforderungen). Es sprach 74.463,87 € zu und stellte die Ersatzpflicht für künftige materielle Schäden fest; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage überwiegend stattgegeben (Zahlung und Feststellung), im Übrigen abgewiesen; Kostenquote 92% Beklagte/8% Klägerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen mangelhafter Werkleistung setzt voraus, dass die Werkleistung die vertraglich geschuldeten Anforderungen (insbesondere aus einem Pflichtenheft) nicht erfüllt und hierdurch ein Schaden verursacht wird.

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Bei der Auslegung technischer Werkleistungspflichten sind auch sicherheitsbezogene Normvorgaben, deren Einhaltung vertraglich gefordert ist, als Maßstab für die Mangelfreiheit heranzuziehen.

3

Der Werkunternehmer haftet auch für Folgekosten, die durch eine von ihm zur Mangelbeseitigung empfohlene, tatsächlich ungeeignete Maßnahme ausgelöst werden, wenn die Empfehlung auf dem von ihm zu vertretenden Konstruktionsmangel beruht.

4

Ist der Besteller zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist ein zu ersetzender Schaden bei umsatzsteuerhaltigen Aufwendungen grundsätzlich um die enthaltene Mehrwertsteuer zu bereinigen.

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Eine Feststellungsklage auf Ersatz künftiger materieller Schäden ist zulässig und begründet, wenn mit weiteren Schadenseintritten aus dem Mangel gerechnet werden muss und diese dem Grunde nach zwischen den Parteien feststehen.

Relevante Normen
§ 634 BGB§ 280 ff BGB§ 284 BGB§ 286 BGB§ 92 Abs. 1 ZPO§ 709 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, I-17 U 130/11 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 74.463,87 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2005 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen materiellen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus der fehlerhaften Konstruktion einer elektrischen Steuereinheit für den Teilereiniger „B“ durch die Beklagte noch entstehen wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 8% und der Beklagten 92% auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin entwickelte im Jahre entwickelte im Jahre 2003 ein Kleinteilereinigungsgerät mit der Bezeichnung „B“, das mittels einer biologischen Flüssigkeit kleinere Werkstücke reinigt und die abgereinigten Öle biologisch abbaut.

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Mit der Entwicklung der elektronischen Steuereinheit für dieses Gerät beauftragte die Klägerin mit Schreiben vom 26.02.2003 – Anlage K 1 (Bl. 11 d.A.) - die Beklagte, und zwar auf der Grundlage der von der Klägerin vorgegebenen Anforderungen der elektrischen Steuerung für Teilereiniger – Anlage B 1 (Bl. 51 bzw. Bl. 12 d.A) - und des Angebotes der Beklagten vom 20.02.2003 – Anlage B 2 (Bl. 53 ff d.A.).

4

Die Klägerin nimmt die Beklagte nunmehr wegen einer fehlerhaften Konstruktion der Steuereinheit auf Schadensersatz in Anspruch.

5

Die Klägerin behauptet, dass eine wesentliche Vorgabe für die Konstruktion der Steuerung in Titulierung einer Schallvorrichtung war, mit der die Betriebsspannung des Gerätes für den europäischen Markt (230 VAC) oder dem nordamerikanischen Markt (115 VAC) umgestellt werden konnte. Grund für diese - der Beklagten bekannten - Vorgabe sei gewesen, dass die Klägerin das Reinigungsgerät sowohl in Europa als auch in einem weiteren Schritt in Kanada und den USA vertreiben wollte, wo die Netzspannung lediglich die Hälfte der Netzspannung mit kaufmännischen Ländern beträgt.

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Die Klägerin behauptet weiter, dass die von der Beklagten entwickelte Steuerungseinheit diese Vorgaben nicht erfüllt. Die Beklagte habe die Steuerungseinheit mangelhaft konstruiert, da sie die in den USA und Kanada auftretenden Stromschwankungen von 150 bis 135 Volt nicht berücksichtigt habe, so dass die Temperaturentwicklung zu hoch wäre, um ein fehlerfreies Funktionieren zu gewährleisten.

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Ab Juni 2004 habe die Klägerin den Teilereiniger „B“ nach Kanada und in die USA exportiert. Seit Mai 2005 seien technische Probleme bei einigen ausgelieferten Geräten aufgetreten. 10. Geräte hätten sich beim Betrieb derart überhitzt, dass es zu Verformungen des Kunststoffkorpus und sogar zu Entzündungen der Geräte gekommen sei.

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Die Beklagte habe der Klägerin auf Befragenden zunächst den Rat erteilt, die Platinen aller Steuerungseinheiten auf der Oberseite mit einem Speziallack neu zu beschichteten dies habe die Klägerin auch veranlasst und die Fa. L mit diesen Arbeiten beauftragt. An Kosten für diese Arbeiten sei gemäß Rechnung der Firma L vom 14.02.2006 – Anlage K 2 (Bl. 13 d.A.) – ein Betrag von 15.856,55 € entstanden.

9

Die Klägerin behauptet ferner, dass durch die Beschichtung das Problem nicht gelöst worden sei. In einem Gespräch vom 01.09.2005, habe man sich darauf geeinigt, dass die Beklagte die Steuerungseinheit untersuchen und eine Fehleranalyse durchführen sollte. In einem weiteren Gespräch am 09.09.2005 hätten Mitarbeiter der Beklagten eingeräumt, dass nach dem Ergebnis ihrer Untersuchungen der Leistungsfall der Steuereinheit für den eingetretenen Defekt verantwortlich war. Über dieses Ergebnis verhalte sich das Besprechungsprotokoll vom 10.09.2005 – Anlage K 3 (Bl. 14 ff d.A.) –. Zur Lösung des Problems hätten die Parteien sich darauf geeinigt, dass die Beklagte bis Ende September 2005 ein neues Design und ein neues Layout für die Steuerungseinheiten entwickeln sollte, was auch geschehen sei.

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Unstreitig ist, dass die Klägerin aus Sicherheitsgründen in der Folgezeit alle in die USA und Kanada gelieferte Kleinteilereiniger mit der von der Beklagten neu entwickelten Steuereinheit nachgerüstet hat.

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Die Klägerin behauptet in diesem Zusammenhang, dass ihr durch diese Umrüstungsmaßnahme weitere Kosten entsprechend Ihrer Kostenaufstellung vom 17.01.2006 – Anlage K 4 (Bl. 19 ff d.A.) – entstanden sein. Insgesamt seien mit den inzwischen abgerechneten Beschichtungsarbeiten der Firma L in Höhe von 84.861,91 € angefallen. Es sei jedoch noch nicht abzusehen, welche weiteren Schäden der Klägerin aufgrund der fehlerhaften Steuerungseinheiten der Beklagten noch entstehen werden.

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Die Klägerin beantragt,

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1.     die Beklagte zu verurteilen, an sie 82.861,98 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2005 zu zahlen,

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2.     festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der fehlerhaften Konstruktion einer elektronischen Steuereinheit für den Teilereiniger „B“ durch die Beklagte noch entstehen wird.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bestreitet, dass die von ihr entwickelte und an die Klägerin ausgelieferte Steuereinheit fehlerhaft gewesen sei. Die Beklagte behauptet vielmehr, dass sie die Steuereinheit vertragsgemäß entwickelt fehlerfrei habe.

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Die Beklagte macht geltend, dass die Aufbringung eines Speziallacks nicht einen etwaigen Mangel der Steuereinheiten habe. Sie bestreitet außerdem, dass der Klägerin durch ein Schaden in Höhe von 15.856,55 € Gesamt ein Schaden in Höhe der Klageforderung entstanden sei.

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

20

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. L2 vom 05.02.2008 (Bl. 146 ff d.A.), dessen Ergänzungsgutachten vom 21.06.2008 vom (Bl. 146 ff d.A.) und vom 10.12.2008 (Bl. 201 ff d.A.) sowie auf das Gutachten des Sachverständigen K vom 30.12.2010 (Bl. 288 ff d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist weitgehend begründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe des tenorierten Betrages von 74.463,87 € sowie auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz des weiteren materiellen Schadens, der der Klägerin aus der fehlerhaften Konstruktion einer elektronischen Steuereinheit für den Teilereiniger „B“ noch entstehenden wird.

24

I.

25

Die Klägerin hat bewiesen, dass die von der Beklagten zu erbringende Werkleistung, nämlich die Konstruktion einer elektronischen Steuereinheit für den seitens der Klägerin entwickelten Teilereiniger „B“ mangelhaft war. Zu diesem Ergebnis kommen beide vom Gericht beauftragten Sachverständigen.

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So hat bereits der zunächst beauftragte Sachverständige Dr. L2 in seinem Gutachten vom 05.02.2008 ausgeführt, dass die von der Beklagten zu entwickelnden Steuerungen unterdimensioniert und die laut Pflichtenheft gestellten Forderungen nicht erfüllen.

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Dieses Ergebnis wird auch durch den aufgrund von Einwendungen der Beklagten bestellten weiteren Sachverständigen K überzeugenden bestätigten. Der Sachverständige K hat in seinem Gutachten überzeugend dargelegt, dass die Begründung des Sachverständigen Dr. L2 zwar nicht nachvollziehbar, im Ergebnis jedoch richtig ist.

28

Der Sachverständige K kommt zu der Feststellung, die von der Beklagten letztlich auch nicht mehr angezweifelt wird, dass die Annahme der Beklagten, wonach bei Einhaltung eines Betriebsstromes von < 9,23 A eine Betriebstemperatur an der Leiterbahn von maximal 80°C erwartet werden kann, nicht zutreffend war. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass dieser Annahme nur zutrifft, wenn die Leiterbahn frei auf der Baugruppe verläuft und nicht - wie im vorliegenden Fall - durch einen nah montierten Trafo und einer parallelen Rückführung des Betriebsstroms sowie der Wärmeentwicklung anderer Bauteile (hier Sicherungshalter mit Feinsicherung, Relais und Steckeranschlussleiste) sowie schlecht verlöteter Durchführungsbohrungen beeinflusst wird. Für eine „Hochstromanwendung“ bis 10 A werden daher thermische Berechnungen erforderlich gewesen. Bei geeignetem thermischen Management werden die Baugruppenausfälle vermeidbar gewesen.

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Der Sachverständige K kommt weiter zu der überzeugenden Feststellungen, dass bei dem im Pflichtenheft angegebenen Maximalwert von 135 V für die Versorgungsspannung und einem minimalen Widerstand der Last von 13 Ohm die Steuerung für Betriebsströme nicht nur auf 9,03 A sondern auf mindestens 10,38 A ausgelegt sein müsste. Des Weiteren sei in dem Pflichtenheft die Einhaltung der Norm VDE 0113 gefordert. Danach dürfte im Fall eines Fehlers keine gefährliche Situation für Personen und Maschinen entstehen. Durch eine Absicherung mit einer 10 A Feinsicherung könne der Strom im Fehlerfall nicht in ausreichend kurzer Zeit unterbrochen werden. Ein 30 Minuten langer Strom von 21 A könne zur Entzündung der Baugruppe und damit des gesamten Kleinteilereiniger führen. Es sei somit auch für die in Europa eingesetzten Steuerungen kein ausreichend sicherer Betrieb ohne Gefährdung von Personen möglich.

30

2.

31

Die Klägerin kann daher von der Beklagten gemäß §§ 634, 280 ff BGB den Schadens ersetzt verlangen, der durch die fehlerhaft von der Beklagten entwickelten elektronischen Steuereinheit verursacht worden ist.

32

Die Klägerin hat bewiesen, dass ihr nachfolgender Schaden von insgesamt 74.463,87 € entstanden ist:

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MengeBezeichnungEinzelpreisGesamtpreis
7Komplette durch Brand zerstörte Kleinteilereiniger671,00 €4.697,00 €
373Austauschsteuerungen48,50 €18.090,50 €
373Austauschkosten (2 h zu 50,00 €)100,00 €37.300,00 €
Zwischensumme Austausch (brutto)60.087,50 €
1Externer Berater für Fehleranalyse4.500,00 €4.500,00 €
150Fehleranalyse durch Klägerin50,00 €7.500,00 €
1Flugreise, Herr G, Kanada,1.000,00 €1.000,00 €
Zwischensumme Fehleranalyse13.000,00 €
50 % dieser Zwischensumme (brutto)6.500,00 €
Gesamtsumme (brutto)66.537,50 €
Gesamtsumme (netto ohne Mehrwertsteuer)55.913,87 €
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Der Sachverständige K kommt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass die vorstehenden Beträge nachvollziehbar und zutreffend, allerdings nicht netto sind, sondern 19% Mehrwertsteuer beinhalten. Die vom Sachverständigen berücksichtigten Kosten sind daher um die Mehrwertsteuer zu bereinigen, da die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt ist.

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Das Gericht schließt sich im Übrigen der Einschätzung des Sachverständigen an, dass von den Kosten der Fehleranalyse in Höhe von insgesamt 13.000,00 € nur 50% als auf den Konstruktionsfehler entfallend anzusehen sind, die übrigen 50% auf weitere - nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten fallende - weitere konstruktive Probleme entfallen. Die die geltend gemachten Kosten für die Fehleranalyse sind daher entsprechend kürzen.

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Des Weiteren sind die von der Fa. L abgerechneten Lackierkosten dem Grunde nach gerechtfertigt. Im Pflichtenheft heißt es dazu unter „Beschichtung":

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„In die Platine wird komplett mit einem Dickschichtlack beschichtet, so dass alle Bauteile auf der Platine ausreichend überdeckt sind.“

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Die Lackierung war deshalb von der Beklagten im Rahmen ihrer Entwicklung zu berücksichtigen. Wenn die Beklagte der Klägerin zur Fehlerbehebung zunächst zu einer erneuten Lackierung mit einem Speziallack empfahl, dies letztlich aber nicht die tatsächliche Fehlerursache war, so hat sie für die fehlerhafte Empfehlung und damit auch für die dadurch entstandenen Kosten der Lackierung mit einem Speziallack einzustehen.

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Nach dem Gutachten des Sachverständigen K sind die Lackierungskosten der Fa. L insgesamt nachvollziehbar und gerechtfertigt.

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75Lackbeschichtung (1 h zu 30,00 €)30,00 €2.250,00 €
158Lackbeschichtung (1 h zu 50,00 €)50,00 €7.900,00 €
1Materialkosten500,00 €500,00 €
17Lackbeschichtung (4 h zu 50,00 €)200,00 €3.400,00 €
150Lackbeschichtung (1 h zu 30,00 €)30,00 €4.500,00 €
Lackierung insgesamt18.550,00 €
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Das Gericht schließt sich wegen dieser Lackierungskosten jedoch nicht in der Einschätzung des Sachverständigen K an, dass die abgerechneten Preise auch die Mehrwertsteuer enthalten. Ein Mehrwertsteuerausweis ist in der Rechnung nicht zu entnehmen, so dass es sich insoweit um Nettobeträge handelt.

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Insgesamt ergibt sich demnach ein von der Beklagten zu ersetzender Schaden von 74.463,87 € (55.913,87 € + 18.550,00 €).

43

III.

44

Die Klägerin kann des Weiteren auch den Ersatz eines weiteren Zukunft noch entstehenden Schadens aus der fehlerhaften Konstruktion der elektronischen Steuereinheit durch die Beklagte verlangen.

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Es ist nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung unstreitig, dass noch weitere als die bisher geltend gemachten und abgerechneten Kosten entstehen werden.

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IV.

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Die Zinsforderung ist gemäß §§ 284, 286 BGB.

48

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO