Ersatzvornahmekosten nach Fliesenschäden im Hallenbad trotz Schiedsgutachten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt nach Sanierung eines Hallenbads von der Fliesenlegerin Ersatzvornahmekosten wegen 2013 aufgetretener Fliesenablösungen. Streitpunkt war u.a., ob ein vereinbartes Schiedsgutachten die Parteien bindet und ob Verzug mit der Mängelbeseitigung vorlag. Das LG Detmold hält das Schiedsgutachten für offensichtlich unrichtig und daher unverbindlich. Der Anspruch ist dem Grunde nach gegeben; zur Höhe (Erforderlichkeit/Angemessenheit der Sanierungskosten) ist ein Ergänzungsgutachten nötig, weshalb ein Grundurteil ergeht.
Ausgang: Klage auf Ersatzvornahmekosten dem Grunde nach zugesprochen; Entscheidung zur Höhe bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schiedsgutachten ist für die Parteien nicht verbindlich, wenn es im Sinne der Rechtsprechung des BGH „offenbar unrichtig“ ist und sich einem sachkundigen, unbefangenen Beurteiler grobe Fehler aufdrängen, die das Gesamtergebnis verfälschen.
Die Feststellung der offensichtlichen Unrichtigkeit eines Schiedsgutachtens eröffnet dem Besteller, Gewährleistungsansprüche unabhängig von der gutachterlichen Leistungsbestimmung weiterzuverfolgen.
Gerät der Unternehmer nach fruchtloser Aufforderung zur Mängelbeseitigung in Verzug, wird dieser Verzug durch die Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens nicht ohne Weiteres beseitigt, wenn sich das Schiedsgutachten später als offensichtlich unrichtig erweist.
Nach Durchführung der Mängelbeseitigung kann der zunächst auf Kostenvorschuss gerichtete Gewährleistungsanspruch auf Ersatz der tatsächlich aufgewendeten Ersatzvornahmekosten umgestellt werden.
Ist zwar die Haftung dem Grunde nach geklärt, sind aber Erforderlichkeit und Angemessenheit der geltend gemachten Mängelbeseitigungskosten noch aufzuklären, kann hierüber durch Grundurteil vorab entschieden werden.
Tenor
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Rubrum
Die Klägerin nimmt die Beklagte im Rahmen der Gewährleistung auf Zahlung von Ersatzvornahmekosten in Anspruch.
Die Klägerin führte im den Jahren 2009 bis Anfang 2011 eine grundlegende Sanierung ihres Hallenbades im Ortsteil O durch. Die Beklagte erbrachte für diese Baumaßnahme die Fliesenarbeiten. Grundlage für die Tätigkeit der Beklagten war:
- das Angebot der Beklagten vom 06.04.2010 – Anlage K1 –
- das Angebot Schreiben der Beklagten vom 06.04.2010 – Anlage K2 –
- das Schreiben der Beklagten vom 21.04.2010 – Anlage K3 –
- das Auftragsschreiben der Klägerin – Anlage K4 –
Die Beklagte führte ihre Leistungen im Wesentlichen im Jahre 2010 aus. Am 11.01.2011 erfolgte die Abnahme oder Mängelvorbehalt – Anlage K5 –.
Die Beklagte erteilte der Klägerin unter dem 31.12.2010 ihre Schlussrechnung. Die Klägerin nahm unter dem 07.04.2011 ihre Schlusszahlung vor und übersandte der Beklagten mit Schreiben vom 08.04.2000 wird ihr Abrechnungsschreiben mit der geprüften Schlussrechnung – Anlage K6 –.
Die Eröffnung des Hallenbades erfolgte im Januar 2011. In jedem Jahr wurde das Wasser im Schwimmbecken während der Schulferien im Sommer abgelassen, um Reinigungsarbeiten auszuführen. Im Jahr 2013 geschah dies auch vom 23.07.2013 an. Nachdem das Wasser am 24.07.2013 abgelassen worden war, wurden Fliesenabplatzungen im Schwimmbad festgestellt. In der Folgezeit wurde die Beklagte auf Gewährleistung in Anspruch genommen. Eine erste gemeinsame Ortsbesichtigung fand am 08.08.2013 statt. Es folgte folgende Korrespondenz:
- Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 09.08.2013 – Anlage K7 –
- schriftliche Mängelrüge der Klägerin vom 13.08.2013 – Anlage K8 –
- Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 14.08.2013 – Anlage K9 –
- E-Mail über das Ergebnis eines Ortstermins am 20.08.2013 – Anlage K10 –
- Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 02.10.2013 – Anlage K11 –
Da die Mängelursache und die Verantwortlichkeit für die Mängel streitig waren, stimmte die Beklagte mit Schreiben 09.10.2013 – Anlage K13 – einem außergerichtlichen Schiedsgutachterverfahren zu. Mit Schreiben vom 18.11.2013 – Anlage K 18 – akzeptierte die Beklagte den von der Klägerin vorgeschlagenen Sachverständigen C als Schiedsgutachter, worauf die Klägerin diesen Sachverständigen mit Schreiben vom 29.11.2013 – Anlage K19 – beauftragte.
Am 03.10.2013 wurde ein erster Ortstermin durchgeführt. Über den Inhalt verhält sich der Vermerk vom 04.10.2013 – Anlage K20 –.
Da die Beteiligten die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass Bewegungen des Beckens/Betonkörpers ursächlich für die Fliesenschäden sein könnten, beauftragte die Klägerin den Sachverständigen R mit Schreiben vom 10.12.2013 – Anlage K23 – mit der Prüfung von Rissbewegungen in der Betonkonstruktion. Unter dem 07.02.2014 erstattete der Sachverständige R ein Gutachten über seine Feststellungen. Der Sachverständige R kam auf Seite 39 seines Gutachtens zu folgender Einschätzung:
„Im Ergebnis zeigte sich, dass weder horizontale noch vertikale Bewegungen an der Stahlbetonkonstruktion des Schwimmbeckens im Bereich der montierten Rissmonitoren an den vorhandenen Schwindrissen, Trennriss in und Baudehnungsfugen erkennbar waren.“
Wegen des genauen Inhaltes dieses Gutachtens wird auf die mit der Anlage K24 überreichten Seiten 1 – 39 und Seite 47 sowie auf die mit der Anlage K38 überreichten Seiten 40-46 Bezug genommen.
Der Sachverständige C erstattete unter dem 27./31.01.2014 ein Schiedsgutachten. Der Sachverständige C kam auf Seite 10 seines Gutachtens zu folgender Einschätzung:
„Wandbelag
Der Schaden im Wandbereich ist mit dem Durchbohren der Abdichtungsebene zu begründen.
Aus den Unterlagen konnte der Unterzeichner nicht entnehmen, wie die Montage der Einbauteile geplant war oder wer die Planung übernommen hat.
Bodenbelag
Die Ablösungen der Bodenfliesen sind durch den noch fortschreitenden Schwindprozess des Betonbodens hervorgerufen worden.
Die Belegreife des Betons war zum Zeitpunkt der Erstellung der Abdichtung noch nicht erreicht.
Aus den dem Unterzeichnern vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, wer den Untergrund für die Verlegung freigegeben hat oder wie die Arbeitsschritte zeitlich geplant waren.
Ob die Güte des Betons ausreichend ist oder andere betontechnologische Ursachen die Schadensursache begünstigen kann vom Unterzeichner nicht bewertet werden. Hier ist die Aussage von einem geeigneten Sachverständigen anzuhören.“
Wegen des genauen Inhaltes des Gutachtens C wird Anlage K26 Bezug genommen.
Die Klägerin hält das Gutachten des Sachverständigen C für offensichtlich unrichtig und daher für unbrauchbar.
Sie beauftragte deshalb durch ihr Abwasserwerk die S. e.V. mit der Erstellung einer gutachterlichen Stellungnahme über die Schäden keramischen Fliesenbelag in dem Hallenbad. Deren gutachterlicher Stellungnahme vom 29.09.2014 kommt letztlich zu folgender Einschätzung:
„Als Schadens verursachend wird die Wahl der ausgeführten Abdichtung in Kombination mit der ungewöhnlich großen Dicke des aufgetragenen Materials gesehen.
Für die Beseitigung der vorhandenen Beschädigungen ist der gesamte Fliesenbelag im Schwimmbecken einschließlich der Abdichtung auszubauen. Auch der Estrich, obgleich ein Zusammenhang mit den vorliegenden Beschädigungen nicht gesehen wird, ist aufgrund der Abweichungen über der vereinbarten Festigkeit zu entfernen. Anschließend sind Abdichtung und Fliesenbelag neu zu erstellen.“
Wegen des genauen Inhaltes dieser gutachterlichen Stellungnahme wird auf die Anlage K 26 Bezug genommen.
Nach Eingang der gutachterlichen Stellungnahme vom 29.09.2014 forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 15.10.2014 – Anlage K 33 – unter Vorlage dieser Stellungnahme vergeblich auf, den sich aus dem Gutachten ergebenden Mängelbeseitigungsanspruch bis zum 07.11.2014 anzuerkennen und anzugeben, welche Sanierungsmaßnahmen die Beklagte durchzuführen beabsichtige und in welchem Zeitraum dies geschehen soll.
Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass der Schiedsgutachten des Sachverständigen C nicht verbindlich ist. Sie behauptet, dass dieses Gutachten offensichtlich unrichtig sei.
Die Klägerin behauptet weiter, dass die Beklagte für die im Jahr 2013 aufgetretenen Schäden an dem Hallenbad verantwortlich sei. Sie meint daher, dass die Beklagte ihr zur Zahlung eines Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung verpflichtet sei, der sich wie folgt berechnet:
Architektenkosten 24.144,54 €
Kosten der Sanierung 152.175,00 €
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer 28.913,25 €
181.088,25 € 181.088,25 €
205.232,79 €
Die Klägerin verlangt weiter die ihr entstandenen Sachverständigenkosten, nämlich
für den Sachverständigen R 6.211,50 €
für das Gutachten der S-Vereinigung 22.038,46 €
29.249,96 €
Die Klägerin hat zunächst mit ihrer Klage vom 11.03.2015 einen Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung geltend gemacht. Die Klägerin hat insoweit zunächst beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 205.232,79 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 29.249,96 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten in Höhe von 3.509,19 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Nach Vorlage der gutachtlichen Stellungnahme der S-Vereinigung schloss die Klägerin unter dem 16.12.2013 mit dem Inhaber des Planteams U, dem Architekten F, einen Architektenvertrag für die notwendige Sanierung des Schwimmbeckens – Anlage K 34 –. Aufgrund der von diesem Architekten erstellten Ausschreibungsunterlagen – Anlage K5 46 – wurden zwei Angebote für die Sanierung abgegeben. Die Klägerin erteilte dem günstigsten Anbieter, der Firma M2 GmbH & Co .KG mit Schreiben vom 14.04.2015 – Anlage K 49 – den Auftrag für die Sanierung zu einem Angebotspreis von netto 199.521,34 €.
Im Verlauf dieses Rechtsstreits sind die Sanierungsleistungen ausgeführt und gemäß des Abnahmeprotokolls vom 26.04.2016 – Anlage K50 – abgenommen worden. Die Klägerin macht daher nunmehr ein Anspruch auf Zahlung von Ersatzvornahmekosten gelten. Sie behauptet in diesem Zusammenhang, dass folgende Kosten zu Sanierung erforderlich waren:
a) Kosten der Firma M 197.168,58 €zzgl. 19 % Mehrwertsteuer 37.462,03 € 234.630,61 € 234.630,61 €
b) Kosten des Planteams U 24.911,75 €
c) Kosten der Firma M 17.389,34 €
d) Kosten der T2 GmbH 2.380,00 €
279.311,70 €
Mit Schriftsatz vom 16.01.2017 macht die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von Ersatzvornahmekosten geltend. Sie beantragt nunmehr,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 279.311,70 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage und seit Rechtshängigkeit des Schriftsatzes vom 16.01.2017 Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 29.249,96 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten in Höhe von 3.509,19 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Streithelfer hat sich den Klage Anträgen der Klägerin angeschlossen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Klage unzulässig ist, weil das Schiedsgutachten des Sachverständigen C nicht offensichtlich unrichtig sei. Die Klägerin habe schon daher keinen Anspruch auf Erstattung Ersatzvornahmekosten.
Die Beklagte macht im Übrigen geltend, dass das Schreiben der Klägerin vom 15.10.2014 – Anlage K 33 – keine fristbewährte Aufforderung zur Mängelbeseitigung enthalten. Die Beklagte daher zu keinem Zeitpunkt in Verzug geraten. Sie habe die Mängelbeseitigung nicht abgelehnt, vielmehr mit Schreiben vom 11.03.2014 – Anlage K 33 – mitgeteilt, an einer einvernehmlichen Lösung mitwirken zu wollen.
Die Beklagte bestreitet ansonsten, dass die geltend gemachten Sanierungskosten erforderlich waren und angemessen sind. Sie macht vielmehr geltend, dass ihrer Kalkulation nur die Kosten für die Sanierung der Bodenflächen, nicht aber der Wandflächen in Betracht kommen, die sich nach ihrer Schätzung auf insgesamt 29.840,00 € belaufen würden.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 02.02.2016. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen D vom 14.11.2016 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage auf Zahlung Ersatzvornahmekosten ist zulässig und dem Grunde nach gerechtfertigt.
1.
Das Schiedsgutachten des Sachverständigen C ist für die Partei nicht bindend, da es offensichtlich unrichtig ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine offenbare Unrichtigkeit dann anzunehmen, wenn sich einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter, wenn auch erst nach eingehender Prüfung, offensichtliche Fehler der Leistungsbestimmung aufdrängen, die das Gesamtergebnis verfälschen. Sie verlangt mehr als bloße Unrichtigkeit, so dass ein Gutachten offenbar unrichtig erst dann ist, wenn es dem Grundsatz von Treu und Glauben in grober Weise verletzt und sich seine Unrichtigkeit dem Blick eines sachkundigen und unbefangenen Beurteilers sofort aufdrängen muss (ständige Rechtsprechung seit dem Urteil vom 14.12.2017 – III ZR 22/66).
Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben. So konnte bereits die gutachterliche Stellungnahme der S-Vereinigung e.V. vom 29.09.2014 zu der Einschätzung, dass die Ablösungen der Bodenfliesen nicht durch den fortschreitenden Schwindprozess des Betonbodens – so die Feststellung des Sachverständigen C – sondern durch die Wahl der ausgeführten Abdichtung in Kombination mit der ungewöhnlich große dicke des aufgetragenen Materials verursacht worden sind.
Der gerichtliche Sachverständige D, der sich explizit der Frage auseinandersetzen sollte, das Gutachten des Sachverständigen C offensichtlich unrichtig ist, an diese Beweisfrage eindeutig dahingehend beantwortet, dass von einer offensichtlichen Unrichtigkeit der Schätzgutachtens auszugehen ist.
Der Sachverständige D hat zunächst auf Seite 15 – 23 seines Gutachtens überzeugend ausgeführt, dass er aufgrund des Akteninhaltes ebenfalls zu der Einschätzung gelangt ist, dass die zu dick aufgetragenen erste Abdichtungslage und gegebenenfalls Bohrungen in dem Abdichtungsflansch zu dem ablösen der Wandfliesen geführt haben. Als weitere Ursachen nimmt der Sachverständige nicht vorgesehene Dichtbänder im Übergang der Dehnungsfuge bzw. im Boden-Wandbereich an. Auch der nicht ausreichend harte Wandputz und die nicht konsequente Trennung des Beckenkopfes zum Beckenumgang habe mit hoher Wahrscheinlichkeit zu den Schäden an den Wandfliesen geführt. Auch bei den Bodenfliesen habe die nicht zugelassene Dicke der ersten Abdichtungslage dazu geführt, dass ein sehr starkes schwinden im Verlauf des dadurch behinderten abbinde Prozesses Zeit verzögert stattgefunden hat. Die zu dicke erste Abdichtungslage stelle aus technischer Sicht einen Mangel (Verarbeitungsfehler) dar. Auch die Beschädigungen durch Bohrungen dem Abdichtungsflansch stellen aus technischer Sicht einen Mangel dar. Gleiches gelte für das fehlende Dichtungsband und die nicht ausreichende Druckfestigkeit des Wandputzes.
Der Sachverständige D kommt sodann auf Seite 23 – 37 überzeugend zu der Einschätzung, dass das Gutachten des Sachverständigen C in den im Einzelnen ausgeführten Punkten offensichtlich unrichtig ist. Das Gericht schließt sich dieser Einschätzung des Sachverständigen auch in rechtlicher Hinsicht an.
In dieser zur Folge, dass das Schiedsgutachten des Sachverständigen C für die Partei nicht verbindlich ist. Der Klägerin war es daher nicht verwehrt ihre ursprünglich geltend gemachten Gewährleistungsansprüche weiterzuverfolgen.
2.
Die von der Klägerin zunächst erhobene Klage auf Zahlung eines Kostenvorschusses zur Mangelbeseitigung war zunächst dem Grunde nach gerechtfertigt. Gleiches gilt für die wegen des Klageantrages zu 1.) vorgenommene Umstellung auf Zahlung Ersatzvornahmekosten nach Sanierung des Schwimmbades.
Die Klägerin hatte vor der Vereinbarung des Schiedsgutachtens die Beklagte vergeblich zur Mängelbeseitigung aufgefordert. Die Beklagte befand sich insoweit mit der Mängelbeseitigung in Verzug. Dieser Verzug wurde durch Einholung des Schiedsgutachtens nicht beseitigt, wirkte vielmehr nach Feststellung der offensichtlichen Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens weiter fort. Deshalb reicht es auch aus, dass die Klägerin die Beklagte nach Vorliegen der gutachterlichen Stellungnahme vom 24.09.2014 der S-Vereinigung e.V. mit ihrem Schreiben vom 05.10.2014 auf erforderte, den sich aus diesem Gutachten ergebenden Mängelbeseitigungsanspruch bis zum 07.11.2014 anzuerkennen und anzugeben, welche Sanierungsmaßnahme den die Beklagte durchzuführen beabsichtige und in welchem Zeitraum dies geschehen solle.
3.
Der Rechtsstreit ist jedoch noch nicht zur Endentscheidung reif. Die Erforderlichkeit der geltend gemachten Ersatzvornahmekosten sowie die Angemessenheit der geltend gemachten Kosten sind streitig. Dies muss noch durch Einholung eines Ergänzungsgutachtens abgeklärt werden. Die Einholung des Ergänzungsgutachtens voraus sich einen erheblichen Zeitaufwand erfordern.
Es ist daher gerechtfertigt, zunächst über den Grund des Anspruchs vorab zu entscheiden.