Kostenfestsetzung: Reisekosten eines inländischen Vertrauensanwalts ausländischer Partei
KI-Zusammenfassung
Nach einem Vergleich stritten die Parteien im Kostenfestsetzungs-/Ausgleichungsverfahren über die erstattungsfähigen Gerichts- und außergerichtlichen Kosten. Streitpunkte waren insbesondere Reisekosten eines nicht am Gerichtsort ansässigen Klägervertreters, Übersetzungskosten sowie einzelne Reise- und Zeugenaufwendungen. Das LG erkannte die Beauftragung eines am (inländischen) Vertrauensort ansässigen Anwalts durch eine ausländische Partei regelmäßig als notwendig i.S.d. § 91 ZPO an und ließ dessen Terminsreisekosten grundsätzlich zu; einzelne Mehrkosten wurden gekürzt. Der Beklagte wurde zur Erstattung von insgesamt 3.266,12 EUR nebst Zinsen verurteilt.
Ausgang: Kostenausgleich festgesetzt; Beklagter zur Erstattung von 3.266,12 EUR nebst Zinsen an die Klägerin verpflichtet.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalts ist regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig i.S.d. § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO anzusehen; notwendige Reisekosten dieses Anwalts sind grundsätzlich erstattungsfähig.
Diese Grundsätze gelten entsprechend für den inländischen „Vertrauensanwalt“ einer ausländischen Partei; der ausländischen Partei dürfen hierdurch regelmäßig keine kostenrechtlichen Nachteile entstehen.
Reisekosten, die durch eine gegenüber gleich geeigneten Alternativen nicht notwendige Reiseorganisation (z.B. zusätzliche Mietwagenkosten) entstehen, sind nur in dem Umfang erstattungsfähig, der bei zumutbarer, kostenschonender Gestaltung angefallen wäre.
Übersetzungskosten einer der deutschen Sprache nicht mächtigen Partei sind als notwendige Kosten i.S.d. § 91 ZPO erstattungsfähig, insbesondere wenn die Vorlage übersetzter Unterlagen gerichtlich angeordnet oder veranlasst ist; die Erstattungsfähigkeit orientiert sich an den Sätzen des JVEG.
Kosten, die der Partei selbst nicht entstanden sind, sondern einem nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten, sind nicht erstattungsfähig; gleiches gilt für Aufwendungen ohne substantiierten Vortrag zur Prozessnotwendigkeit (z.B. Zeugenstellung ohne erkennbares Beweisthema).
Leitsatz
Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines inländischen und nicht am Ort des Prozessgerichts ansässigen "Vertrauensanwalts" einer ausländigschen Partei
Tenor
sind auf Grund des Vergleichs der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Detmold vom 15.04.2008 von dem Beklagten an Kosten 3.266,12 Euro - dreitausendzweihundertsechsundsechzig Euro und zwölf Cent - nebst Zin¬sen in Höhe von fünf Pro¬zent¬punk¬ten über dem Ba¬sis¬zins¬satz nach § 247 BGB seit dem 28.04.2008 an die Klägerin zu er¬stat¬ten.
Die Be¬rech¬nung der au¬ßer¬ge¬richt¬li¬chen Kos¬ten ist be¬reits ü¬ber¬sandt.
Der die¬ser Kos¬ten¬fest¬set¬zung zugrun¬de liegen¬de Ti¬tel ist vollstreck¬bar.
Rubrum
Ausgleichung
I.
Nach dem vorgenannten Vergleich haben von den Kosten des Rechtsstreits zu tragen:
die Klägerin: 1/3
der Beklagte: 2/3
Die Kosten des Vergleichs sind gegeneinander aufgehoben worden.
II.
Die Gerichtskosten betragen 1.747,51 €.
Davon hat die Klägerin 1/3 mit 582,50 €
zu tragen.
Sie hat gezahlt: 4.068,00 €
Der Überschuß von 3.485,50 €
ist in Höhe von 765,01 €
auf den Kostenanteil des Beklagten verrechnet worden. Dieser hat
daher den letztgenannten Betrag an die Klägerin zu erstatten. _________
Der verbleibende Überschuß in Höhe von 2.720,49 €
ist der Klägerin bereits aus der Landeskasse zurückerstattet worden.
III.
An außergerichtlichen Kosten machen geltend:
1.
die Klägerin mit Antrag vom 24.04.2008: 6.987,49 €
a)
Die darin mit einem Betrag von 2.260,70 € enthaltene Verfahrens-
gebühr wurde im Einverständnis mit den Klägervertretern (vgl. S. 2
des Schriftsatzes vom 20.05.2008) um 1.130,35 €
auf 1.130,35 € ermäßigt.
b)
Die Kosten, die dadurch entstanden sind, dass der in N2 an-
sässige Prozessbevollmächtigte der Klägerin zwecks Wahrnehmung
der drei Gerichtstermine nach Detmold reisen musste, sind dem
Grunde nach erstattungsfähig.
Entscheidend hierfür ist, dass für eine inländische Partei inzwischen
allgemein anerkannt ist, dass die Zuziehung eines am Wohn- oder
Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts
regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO
anzusehen ist (vgl. z. B. BGH, Beschl. vom 16.10.2002 – VII ZB 30/02 -).
Die inländische Partei kann nicht mehr darauf verwiesen werden,
einen am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt mit
der Prozessführung zu beauftragen. Demgemäß sind einer Partei,
die sich eines an ihrem Wohnort bzw. Geschäftsort ansässigen An-
walts bedient, auch die notwendigen Reisekosten dieses Anwalts zu
ersetzen.
Diese Erwägungen gelten entsprechend für den inländischen
"Vertrauensanwalt" einer ausländischen Partei (OLG Düsseldorf,
Beschl. vom 17.02.2003 – 20 W 80/02 -). Die Zuziehung eines
solchen Anwalts durch eine ausländische Partei stellt in gleicher
Weise eine Maßnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung dar wie die Zuziehung eines in der Nähe
ihres Wohn- oder Geschäftssitzes ansässigen Rechtsanwalts durch
eine inländische Partei. Gerade einer nicht in Deutschland ansäs-
sigen Partei muß das Recht zugestanden werden, von einem
Rechtsanwalt ihres Vertrauens vor einem Gericht vertreten zu
werden, das nicht nur - wie bei einer inländischen Partei – ein
auswärtiges, sondern ein ausländisches Gericht ist. Bezogen
auf den vorliegenden Fall bedeutet dieses, dass der Klägerin
keine kostenrechtliche Nachteile dadurch entstehen dürfen,
dass sie einen in N2 ansässigen Anwalt mit der Prozess-
führung beauftragt hat. Dieses gilt umso mehr, als es sich bei
dem von ihr gewählten Anwalt offensichtlich um ihren Vertrauens-
anwalt handelt, was sich schon daraus ergibt, dass dieser bereits
vorprozessual für sie in dieser Angelegenheit tätig war. Es kann
gerade von einer ausländischen Partei nicht erwartet werden, dass
sie allein aus Kostenersparnisgründen bei Einleitung des gericht-
lichen Verfahrens auf den bereits mit der Sache vertrauten Rechts-
anwalt verzichtet und weitere Mühen zur Unterrichtung eines neuen
am Gerichtsort ansässigen Anwalts auf sich nimmt, zumal sich die
Unterrichtung des "neuen" Anwalts wegen der unterschiedlichen
Sprachen möglicherweise nicht einfach gestaltet hätte. Auch der
Umstand, dass der Klägerin bekannt war, dass sie sich mit ihrem
Münchner Anwalt mühelos auf englisch verständigen konnte (wo-
von sie bei einem ihr unbekannten Anwalt nicht ohne weiteres
ausgehen konnte), rechtfertigte seine Beauftragung als Prozeß-
bevollmächtigter.
Die Prozessnotwendigkeit der Beauftragung des "Vertrauensanwalts"
kann in dem vorliegenden Fall auch nicht mit der Begründung in
Abrede gestellt werden, es habe schon im Zeitpunkt der Beauf-
tragung festgestanden, dass ein eingehendes Mandantengespräch
zwischen der Klägerin und ihrem in Deutschland ansässigen Prozessbevollmächtigten nicht notwendig sein werde. Dieser Ge-
sichtspunkt greift nur in Ausnahmefällen durch, d. h. wenn Gegen-
stand des Rechtsstreits eine Routineangelegenheit der Partei ist.
Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Abgesehen davon,
dass sich für eine ausländische Partei die Führung eines Rechts-
streits in einem anderen Land mit einer anderen Sprache regel-
mäßig als schwierig gestalten dürfte, gilt dieses erst recht in
dem vorliegenden Fall, in dem nicht nur über den geltend ge-
machten Hauptanspruch sondern daneben auch über die
Rechts- und Parteifähigkeit der Klägerin gestritten wurde. Bei
dieser Sachlage kann keinesfalls von einer Routineangelegen-
heit, die einen persönlichen Kontakt mit dem Prozeßbevoll-
mächtigten entbehrlich macht, gesprochen werden.
Folglich ist die Beauftragung der Anwälte durch die
Klägerin als notwendig im Sinne des § 91 ZPO anzuerkennen.
Das bedeutet, dass auch die daraus resultierenden Termins-
reisekosten der Klägervertreter erstattungsfähig sind. Hinsicht-
lich der Höhe war lediglich eine geringfügige Kürzung vorzu-
nehmen, und zwar bei den Kosten für den Termin am 16.10.2007.
Insoweit sind an Fahrtkosten 109,00 € (Bahnfahrtkosten),
122,80 € (Mietwagenkosten) und 20,50 € (Benzinkosten Miet-
wagen) = insgesamt 252,30 € angesetzt. Die Höhe dieser
Kosten ergibt sich daraus, dass der Klägervertreter zunächst
mit der Bahn von N2 nach I und von dort
offensichtlich mit dem Mietwagen nach Detmold gereist ist.
Eine Notwendigkeit für diese Art der An- und Abreise ist nicht
ersichtlich und auch nicht dargelegt worden. Da der Klägerver-
treter aus Anlaß der Terminswahrnehmung ohnehin zwei Tage
unterwegs war, wäre es ihm zuzumuten gewesen, die Fahrt zum
Termin am 16.10.2007 so zu organisieren, dass er – ohne die Inan-
spruchnahme eines Mietwagens - direkt mit der Bahn von N2
nach Detmold und zurück gereist wäre. In diesem Fall wären, wie
dem Kostenansatz für den Termin am 22.05.2007 zu entnehmen ist,
lediglich 117,00 € an Fahrtkosten angefallen. Die für den Termin am
16.10.2007 beanspruchten Mehrkosten von 135,30 €
(252,30 € - 117,00 €) waren daher abzusetzen.
c)
Entgegen der Annahme des Beklagten sind die auf der Klägerseite
angefallenen Übersetzungskosten erstattungsfähig.
Es ist anerkanntes Recht, dass Übersetzungskosten, die von einer
der deutschen Sprache nicht mächtigen Partei aufgewendet werden,
um den Fortgang des Prozesses verfolgen zu können bzw. zu fördern,
zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
notwendig und von dem im Rechtsstreit unterlegenen und in die
Kosten verurteilten Gegner zu erstatten sind (vgl. OLG Düsseldorf,
Beschluß vom 08.08.2002 – 3 Ws 256/02 – in JurBüro 2002, 594).
Dieses gilt erst recht, wenn, wie in dem vorliegenden Fall, die Ein-
reichung der in Rede stehenden Übersetzungen von dem Gericht
angeordnet bzw. veranlasst worden ist. Insoweit wird zum einen auf
den Beschluß des Gerichts vom 22.05.2007 verwiesen, mit dem der
Klägerin aufgegeben worden war, eine übersetzte Urkunde des
Certificate of Incorporation sowie einen Nachweis über das Allein-
vertretungsrecht des Dr. N vorzulegen. Dieser Auflage, ist
die Klägerin mit Schriftsatz vom 08.06.2007 nachgekommen. Mit
dem gerichtlichen Beschluß vom 24.07.2007 wurde die Klägerin
nochmals veranlasst, über die bisher vorgelegten Dokumente
hinaus weitere Nachweise über das Alleinvertretungsrecht ihres
Direktors Dr. N vorzulegen. Auch diese erneute Auflage,
der die Klägerin im Termin am 16.10.2007 nachgekommen ist,
konnte die klagende Partei nur erfüllen, indem sie die ent-
sprechenden Nachweise von der englischen Sprache in die
Gerichtssprache "deutsch" übersetzen ließ.
Die daraus resultierenden Übersetzungskosten von 230,82 €
und 132,09 € sind daher als prozessnotwendige Aufwendungen
der Klägerin in die Ausgleichung einzubeziehen. Gegen ihre
Höhe bestehen keine Bedenken, da die in Rechnung gestellten
Beträge das nach § 11 JVEG für die Fertigung von Übersetzungen
vorgesehene Honorar nicht übersteigen.
d)
Zu den weiter angemeldeten Aufwendungen der Klägerin, die
durch die Terminswahrnehmung am 15.04.2008 entstanden sind
(das persönliche Erscheinen der Direktoren der Klägerin war an-
geordnet), wird Folgendes bemerkt:
Neben den Übernachtungskosten von 104,00 € und dem mit
48,00 € in Ansatz gebrachten Tagegeld werden auch die nach-
weislich entstandenen Flugkosten als erstattungsfähig anerkannt,
da nach den hiesigen Feststellungen die Reise von B nach
Detmold und zurück nicht kostengünstiger zu bewerkstelligen ge-
wesen wäre, und zwar auch dann nicht, wenn die Vertreter der
Klägerin von B aus, was denkbar gewesen wäre, I
angeflogen hätten und von dort aus mit einem anderen Verkehrs-
mittel weiter nach Detmold gereist wären. Die dadurch insgesamt
angefallenen Kosten des Hin- und Rückweges wären keinesfalls
niedriger gewesen.
Soweit die Beklagtenseite einwendet, die Klägerin hätte durch
eine frühere Buchung des Fluges einen günstigeren Preis er-
zielen können, geht dieser Hinweis ins Leere. Abgesehen davon,
dass diese Behauptung in keiner Weise glaubhaft gemacht worden
ist, ist dieser Hinweis schon deshalb nicht relevant, weil es der Klägerin
angesichts der mehrfachen Terminsverlegungen gar nicht zuzumuten
war, derart frühzeitig einen Flug zu buchen.
Die mit 223,50 € angesetzte Entschädigung für Zeitversäumnis,
die auf Grund der Bestimmung des § 20 JVEG beansprucht wird,
kann allerdings nur mit 120,00 € berücksichtigt werden. Die Redu-
zierung um 103,50 €
beruht darauf, dass die betreffende Entschädigung gemäß
§ 19 Abs. 2 S. 1 JVEG für höchstens 10 Stunden je Tag gewährt
werden kann; je Person mithin 10 Stunden à 3,00 € = 30,00 € je
Tag, für die hier gegebenen 2 Tage somit 60,00 €, für 2 Personen
folglich insgesamt 120,00 €.
e)
Die weiteren Reisekosten von 166,50 €,
die aus Anlaß der Terminswahrnehmung vom 15.04.2008 entstanden
sind, können keine Berücksichtigung finden, da der Klägerin diese
Kosten tatsächlich nicht entstanden sind. Nach den eigenen Angaben
der Klägerin hat ein Dritter, und zwar der gestellte Zeuge K,
mit seinem PKW und auf seine Kosten die Reise von Amsterdam nach
Detmold und zurück unternommen. Der Klägerin selbst sind insoweit
keinerlei Kosten entstanden, wie ihr Vortrag, Herrn K
für die betreffende Reise kein Entgelt zu schulden, eindeutig besagt.
Prozesskosten, die einer Partei selbst nicht entstanden sind sondern
in der Person eines nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten ange-
fallen sind, kann sie nicht vom Prozessgegner erstattet verlangen.
f)
Die Übernachtungskosten von 52,00 €,
die durch die Stellung des Zeugen K verursacht worden
sind, können ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Insoweit kann
mangels eines substantiierten Vortrages nicht nachvollzogen werden,
warum bei der Prozesslage, wie sie sich bei Erlaß des Beweisbe-
schlusses vom 24.10.2007 bzw. nach Eingang des letzten gegnerischen
Schriftsatzes vom 07.01.2008 darstellte, die Gestellung des Zeugen
K zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Klägerin
notwendig war. Es ist nicht ersichtlich, zu welchem Beweisthema der
Zeuge ggfls. hätte aussagen sollen bzw. können. Wenn die Klägerin
die Anwesenheit des Herrn K in dem anberaumten Ge-
richtstermin für derart wichtig hielt, wäre es naheliegend gewesen,
dieses – unter Angabe des Beweisthemas - dem Gericht mitzuteilen
und die Anordnung des Erscheinens des Zeugen durch das Gericht
herbeizuführen, zumal insoweit ausreichend Zeit bestand. _________
Bleiben an ausgleichsfähigen Kosten der Klägerin: 5.399,84 €
2.
die Beklagte mit Antrag vom 06.05.2008: 5.074,55 €
(ohne 400,00 € Zeugenauslagenvorschüsse, die gesondert
berücksichtigt worden sind)
Hiervon waren abzusetzen
a)
im Einverständnis mit den Beklagtenvertretern (vgl. deren
Schreiben vom 09.05.2008 und Ziff. 1) des Schriftsatzes
vom 06.06.2008) die mit einem Betrag von 1.739,00 €
ausgewiesene Einigungsgebühr,
b)
die Gebühr gemäß Nr. 7002 VV RVG (angesetzt mit 40,00 €),
soweit diese auch für die vorgerichtliche Tätigkeit berechnet
worden ist, d. h. 20,00 €.
Gegenstand des vorliegenden Kostenausgleichungsverfahrens
ist nur die im gerichtlichen Verfahren angefallene Pauschale für
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, die
nach Nr. 7002 VV RVG 20,00 € beträgt. Soweit die Beklagten-
vertreter auch für ihre vorprozessuale Tätigkeit eine entsprechen-
de Pauschale verdient haben, kann diese auf Grund der sich
nur auf die Kosten des gerichtlichen Verfahrens erstreckenden
Kostenvereinbarung vom 15.04.2008 nicht ausgeglichen werden.
c)
ein Teil der mit insgesamt 38,40 € (2 x 19,20 €) bezifferten Fahrt-
kosten der Beklagtenvertreter, und zwar 19,20 €.
Die Fahrtkosten der in C ansässigen Beklagtenvertreter
sind nur in Höhe von 19,20 € (2 x 32 km à 0,30 €) berücksichtigungs-
fähig. Hierbei handelt es sich um die Aufwendungen, die der Beklag-
ten entstanden wären, wenn sie einen an ihrem Wohn- bzw. Geschäfts-
ort B ansässigen Rechtsanwalt beauftragt hätte und dieser für
sie die beiden Gerichtstermine vor dem Landgericht Detmold wahrge-
nommen hätte. Wegen der Erstattung der Reisekosten in diesem Um-
fange wird auf den Beschl. des BGH vom 16.10.2002 – VIII ZB 30/02 –
(Rpfleger 2003, 98) verwiesen, wonach die Zuziehung eines am Wohn-
oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts
regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO
anzusehen ist. Das bedeutet, dass die infolge der Beauftragung des
auswärtigen Prozeßbevollmächtigten anfallenden Reisekosten ein-
schließlich des Tage- und Abwesenheitsgeldes grundsätzlich erstat-
tungspflichtig sind, sofern die Partei einen Anwalt wählt, der an ihrem
Wohn- oder Geschäftsort ansässig ist.
Das bedeutet aber auch, daß dann, wenn eine Partei, wie hier die
Beklagte, einen Anwalt wählt, der weder am Prozeßgericht (Detmold)
noch am Geschäftssitz der Beklagten (B) sondern an einem
weiter entfernten dritten Ort, nämlich in C, seine Kanzlei unter-
hält, dessen Kosten nur bzw. allenfalls bis zu der Höhe erstattungs-
fähig sind, als sie auch entstanden wären, wenn die Partei einen an
ihrem Wohnort bzw. Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt beauf-
tragt hätte. Denn die Beauftragung eines Rechtsanwalts an einem
dritten Ort stellt regelmäßig keine Maßnahme zur zweckentsprechen-
den Rechtsverfolgung bzw. –verteidigung dar. Deshalb kann auch die
Beklagte des vorliegenden Verfahrens kostenrechtlich bestenfalls nur
so gestellt werden, als wenn sie einen in B residierenden
Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen vor dem Land-
gericht Detmold betraut hätte. Dieses hätte nur Kosten in dem vor-
stehend berücksichtigten Umfang ausgemacht. ________
Bleiben an ausgleichsfähigen Kosten der Beklagten: 3.296,35 €
Die gesamten ausgleichsfähigen Kosten beider Parteien betragen
somit: 8.696,19 €
Hiervon hat der Beklagte 2/3 mit 5.797,46 €
zu tragen.
Seine eigenen Kosten belaufen sich auf 3.296,35 €.
Bleiben 2.501,11 €,
die zuzüglich des gutgebrachten Gerichtskostenüberschusses
der Klägerin von 765,01 €
(vgl. II.) ________
= insgesamt 3.266,12 €
von dem Beklagten an die Klägerin zu erstatten sind.