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Landgericht Detmold·8 O 177/06·26.08.2008

Kostenfestsetzung: Reisekosten eines inländischen Vertrauensanwalts ausländischer Partei

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem Vergleich stritten die Parteien im Kostenfestsetzungs-/Ausgleichungsverfahren über die erstattungsfähigen Gerichts- und außergerichtlichen Kosten. Streitpunkte waren insbesondere Reisekosten eines nicht am Gerichtsort ansässigen Klägervertreters, Übersetzungskosten sowie einzelne Reise- und Zeugenaufwendungen. Das LG erkannte die Beauftragung eines am (inländischen) Vertrauensort ansässigen Anwalts durch eine ausländische Partei regelmäßig als notwendig i.S.d. § 91 ZPO an und ließ dessen Terminsreisekosten grundsätzlich zu; einzelne Mehrkosten wurden gekürzt. Der Beklagte wurde zur Erstattung von insgesamt 3.266,12 EUR nebst Zinsen verurteilt.

Ausgang: Kostenausgleich festgesetzt; Beklagter zur Erstattung von 3.266,12 EUR nebst Zinsen an die Klägerin verpflichtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalts ist regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig i.S.d. § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO anzusehen; notwendige Reisekosten dieses Anwalts sind grundsätzlich erstattungsfähig.

2

Diese Grundsätze gelten entsprechend für den inländischen „Vertrauensanwalt“ einer ausländischen Partei; der ausländischen Partei dürfen hierdurch regelmäßig keine kostenrechtlichen Nachteile entstehen.

3

Reisekosten, die durch eine gegenüber gleich geeigneten Alternativen nicht notwendige Reiseorganisation (z.B. zusätzliche Mietwagenkosten) entstehen, sind nur in dem Umfang erstattungsfähig, der bei zumutbarer, kostenschonender Gestaltung angefallen wäre.

4

Übersetzungskosten einer der deutschen Sprache nicht mächtigen Partei sind als notwendige Kosten i.S.d. § 91 ZPO erstattungsfähig, insbesondere wenn die Vorlage übersetzter Unterlagen gerichtlich angeordnet oder veranlasst ist; die Erstattungsfähigkeit orientiert sich an den Sätzen des JVEG.

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Kosten, die der Partei selbst nicht entstanden sind, sondern einem nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten, sind nicht erstattungsfähig; gleiches gilt für Aufwendungen ohne substantiierten Vortrag zur Prozessnotwendigkeit (z.B. Zeugenstellung ohne erkennbares Beweisthema).

Relevante Normen
§ ZPO § 91 Abs. 2§ 91 Abs. 2 S. 1 ZPO§ 91 ZPO§ 11 JVEG§ 20 JVEG§ 19 Abs. 2 Satz 1 JVEG

Leitsatz

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines inländischen und nicht am Ort des Prozessgerichts ansässigen "Vertrauensanwalts" einer ausländigschen Partei

Tenor

sind auf Grund des Vergleichs der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Detmold vom 15.04.2008 von dem Beklagten an Kosten 3.266,12 Euro - dreitausendzweihundertsechsundsechzig Euro und zwölf Cent - nebst Zin¬sen in Höhe von fünf Pro¬zent¬punk¬ten über dem Ba¬sis¬zins¬satz nach § 247 BGB seit dem 28.04.2008 an die Klägerin zu er¬stat¬ten.

Die Be¬rech¬nung der au¬ßer¬ge¬richt¬li¬chen Kos¬ten ist be¬reits ü¬ber¬sandt.

Der die¬ser Kos¬ten¬fest¬set¬zung zugrun¬de liegen¬de Ti¬tel ist vollstreck¬bar.

Rubrum

1

Ausgleichung

2

I.

3

Nach dem vorgenannten Vergleich haben von den Kosten des Rechtsstreits zu tragen:

4

die Klägerin: 1/3

5

der Beklagte: 2/3

6

Die Kosten des Vergleichs sind gegeneinander aufgehoben worden.

7

II.

8

Die Gerichtskosten betragen 1.747,51 €.

9

Davon hat die Klägerin 1/3 mit 582,50 €

10

zu tragen.

11

Sie hat gezahlt: 4.068,00 €

12

Der Überschuß von 3.485,50 €

13

ist in Höhe von 765,01 €

14

auf den Kostenanteil des Beklagten verrechnet worden. Dieser hat

15

daher den letztgenannten Betrag an die Klägerin zu erstatten. _________

16

Der verbleibende Überschuß in Höhe von 2.720,49 €

17

ist der Klägerin bereits aus der Landeskasse zurückerstattet worden.

18

III.

19

An außergerichtlichen Kosten machen geltend:

20

1.

21

die Klägerin mit Antrag vom 24.04.2008: 6.987,49 €

22

a)

23

Die darin mit einem Betrag von 2.260,70 € enthaltene Verfahrens-

24

gebühr wurde im Einverständnis mit den Klägervertretern (vgl. S. 2

25

des Schriftsatzes vom 20.05.2008) um 1.130,35 €

26

auf 1.130,35 € ermäßigt.

27

b)

28

Die Kosten, die dadurch entstanden sind, dass der in N2 an-

29

sässige Prozessbevollmächtigte der Klägerin zwecks Wahrnehmung

30

der drei Gerichtstermine nach Detmold reisen musste, sind dem

31

Grunde nach erstattungsfähig.

32

Entscheidend hierfür ist, dass für eine inländische Partei inzwischen

33

allgemein anerkannt ist, dass die Zuziehung eines am Wohn- oder

34

Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts

35

regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder

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Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO

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anzusehen ist (vgl. z. B. BGH, Beschl. vom 16.10.2002 – VII ZB 30/02 -).

38

Die inländische Partei kann nicht mehr darauf verwiesen werden,

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einen am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt mit

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der Prozessführung zu beauftragen. Demgemäß sind einer Partei,

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die sich eines an ihrem Wohnort bzw. Geschäftsort ansässigen An-

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walts bedient, auch die notwendigen Reisekosten dieses Anwalts zu

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ersetzen.

44

Diese Erwägungen gelten entsprechend für den inländischen

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"Vertrauensanwalt" einer ausländischen Partei (OLG Düsseldorf,

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Beschl. vom 17.02.2003 – 20 W 80/02 -). Die Zuziehung eines

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solchen Anwalts durch eine ausländische Partei stellt in gleicher

48

Weise eine Maßnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung

49

oder Rechtsverteidigung dar wie die Zuziehung eines in der Nähe

50

ihres Wohn- oder Geschäftssitzes ansässigen Rechtsanwalts durch

51

eine inländische Partei. Gerade einer nicht in Deutschland ansäs-

52

sigen Partei muß das Recht zugestanden werden, von einem

53

Rechtsanwalt ihres Vertrauens vor einem Gericht vertreten zu

54

werden, das nicht nur - wie bei einer inländischen Partei – ein

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auswärtiges, sondern ein ausländisches Gericht ist. Bezogen

56

auf den vorliegenden Fall bedeutet dieses, dass der Klägerin

57

keine kostenrechtliche Nachteile dadurch entstehen dürfen,

58

dass sie einen in N2 ansässigen Anwalt mit der Prozess-

59

führung beauftragt hat. Dieses gilt umso mehr, als es sich bei

60

dem von ihr gewählten Anwalt offensichtlich um ihren Vertrauens-

61

anwalt handelt, was sich schon daraus ergibt, dass dieser bereits

62

vorprozessual für sie in dieser Angelegenheit tätig war. Es kann

63

gerade von einer ausländischen Partei nicht erwartet werden, dass

64

sie allein aus Kostenersparnisgründen bei Einleitung des gericht-

65

lichen Verfahrens auf den bereits mit der Sache vertrauten Rechts-

66

anwalt verzichtet und weitere Mühen zur Unterrichtung eines neuen

67

am Gerichtsort ansässigen Anwalts auf sich nimmt, zumal sich die

68

Unterrichtung des "neuen" Anwalts wegen der unterschiedlichen

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Sprachen möglicherweise nicht einfach gestaltet hätte. Auch der

70

Umstand, dass der Klägerin bekannt war, dass sie sich mit ihrem

71

Münchner Anwalt mühelos auf englisch verständigen konnte (wo-

72

von sie bei einem ihr unbekannten Anwalt nicht ohne weiteres

73

ausgehen konnte), rechtfertigte seine Beauftragung als Prozeß-

74

bevollmächtigter.

75

Die Prozessnotwendigkeit der Beauftragung des "Vertrauensanwalts"

76

kann in dem vorliegenden Fall auch nicht mit der Begründung in

77

Abrede gestellt werden, es habe schon im Zeitpunkt der Beauf-

78

tragung festgestanden, dass ein eingehendes Mandantengespräch

79

zwischen der Klägerin und ihrem in Deutschland ansässigen Prozessbevollmächtigten nicht notwendig sein werde. Dieser Ge-

80

sichtspunkt greift nur in Ausnahmefällen durch, d. h. wenn Gegen-

81

stand des Rechtsstreits eine Routineangelegenheit der Partei ist.

82

Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Abgesehen davon,

83

dass sich für eine ausländische Partei die Führung eines Rechts-

84

streits in einem anderen Land mit einer anderen Sprache regel-

85

mäßig als schwierig gestalten dürfte, gilt dieses erst recht in

86

dem vorliegenden Fall, in dem nicht nur über den geltend ge-

87

machten Hauptanspruch sondern daneben auch über die

88

Rechts- und Parteifähigkeit der Klägerin gestritten wurde. Bei

89

dieser Sachlage kann keinesfalls von einer Routineangelegen-

90

heit, die einen persönlichen Kontakt mit dem Prozeßbevoll-

91

mächtigten entbehrlich macht, gesprochen werden.

92

Folglich ist die Beauftragung der Anwälte durch die

93

Klägerin als notwendig im Sinne des § 91 ZPO anzuerkennen.

94

Das bedeutet, dass auch die daraus resultierenden Termins-

95

reisekosten der Klägervertreter erstattungsfähig sind. Hinsicht-

96

lich der Höhe war lediglich eine geringfügige Kürzung vorzu-

97

nehmen, und zwar bei den Kosten für den Termin am 16.10.2007.

98

Insoweit sind an Fahrtkosten 109,00 € (Bahnfahrtkosten),

99

122,80 € (Mietwagenkosten) und 20,50 € (Benzinkosten Miet-

100

wagen) = insgesamt 252,30 € angesetzt. Die Höhe dieser

101

Kosten ergibt sich daraus, dass der Klägervertreter zunächst

102

mit der Bahn von N2 nach I und von dort

103

offensichtlich mit dem Mietwagen nach Detmold gereist ist.

104

Eine Notwendigkeit für diese Art der An- und Abreise ist nicht

105

ersichtlich und auch nicht dargelegt worden. Da der Klägerver-

106

treter aus Anlaß der Terminswahrnehmung ohnehin zwei Tage

107

unterwegs war, wäre es ihm zuzumuten gewesen, die Fahrt zum

108

Termin am 16.10.2007 so zu organisieren, dass er – ohne die Inan-

109

spruchnahme eines Mietwagens - direkt mit der Bahn von N2

110

nach Detmold und zurück gereist wäre. In diesem Fall wären, wie

111

dem Kostenansatz für den Termin am 22.05.2007 zu entnehmen ist,

112

lediglich 117,00 € an Fahrtkosten angefallen. Die für den Termin am

113

16.10.2007 beanspruchten Mehrkosten von 135,30 €

114

(252,30 € - 117,00 €) waren daher abzusetzen.

115

c)

116

Entgegen der Annahme des Beklagten sind die auf der Klägerseite

117

angefallenen Übersetzungskosten erstattungsfähig.

118

Es ist anerkanntes Recht, dass Übersetzungskosten, die von einer

119

der deutschen Sprache nicht mächtigen Partei aufgewendet werden,

120

um den Fortgang des Prozesses verfolgen zu können bzw. zu fördern,

121

zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung

122

notwendig und von dem im Rechtsstreit unterlegenen und in die

123

Kosten verurteilten Gegner zu erstatten sind (vgl. OLG Düsseldorf,

124

Beschluß vom 08.08.2002 – 3 Ws 256/02 – in JurBüro 2002, 594).

125

Dieses gilt erst recht, wenn, wie in dem vorliegenden Fall, die Ein-

126

reichung der in Rede stehenden Übersetzungen von dem Gericht

127

angeordnet bzw. veranlasst worden ist. Insoweit wird zum einen auf

128

den Beschluß des Gerichts vom 22.05.2007 verwiesen, mit dem der

129

Klägerin aufgegeben worden war, eine übersetzte Urkunde des

130

Certificate of Incorporation sowie einen Nachweis über das Allein-

131

vertretungsrecht des Dr. N vorzulegen. Dieser Auflage, ist

132

die Klägerin mit Schriftsatz vom 08.06.2007 nachgekommen. Mit

133

dem gerichtlichen Beschluß vom 24.07.2007 wurde die Klägerin

134

nochmals veranlasst, über die bisher vorgelegten Dokumente

135

hinaus weitere Nachweise über das Alleinvertretungsrecht ihres

136

Direktors Dr. N vorzulegen. Auch diese erneute Auflage,

137

der die Klägerin im Termin am 16.10.2007 nachgekommen ist,

138

konnte die klagende Partei nur erfüllen, indem sie die ent-

139

sprechenden Nachweise von der englischen Sprache in die

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Gerichtssprache "deutsch" übersetzen ließ.

141

Die daraus resultierenden Übersetzungskosten von 230,82 €

142

und 132,09 € sind daher als prozessnotwendige Aufwendungen

143

der Klägerin in die Ausgleichung einzubeziehen. Gegen ihre

144

Höhe bestehen keine Bedenken, da die in Rechnung gestellten

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Beträge das nach § 11 JVEG für die Fertigung von Übersetzungen

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vorgesehene Honorar nicht übersteigen.

147

d)

148

Zu den weiter angemeldeten Aufwendungen der Klägerin, die

149

durch die Terminswahrnehmung am 15.04.2008 entstanden sind

150

(das persönliche Erscheinen der Direktoren der Klägerin war an-

151

geordnet), wird Folgendes bemerkt:

152

Neben den Übernachtungskosten von 104,00 € und dem mit

153

48,00 € in Ansatz gebrachten Tagegeld werden auch die nach-

154

weislich entstandenen Flugkosten als erstattungsfähig anerkannt,

155

da nach den hiesigen Feststellungen die Reise von B nach

156

Detmold und zurück nicht kostengünstiger zu bewerkstelligen ge-

157

wesen wäre, und zwar auch dann nicht, wenn die Vertreter der

158

Klägerin von B aus, was denkbar gewesen wäre, I

159

angeflogen hätten und von dort aus mit einem anderen Verkehrs-

160

mittel weiter nach Detmold gereist wären. Die dadurch insgesamt

161

angefallenen Kosten des Hin- und Rückweges wären keinesfalls

162

niedriger gewesen.

163

Soweit die Beklagtenseite einwendet, die Klägerin hätte durch

164

eine frühere Buchung des Fluges einen günstigeren Preis er-

165

zielen können, geht dieser Hinweis ins Leere. Abgesehen davon,

166

dass diese Behauptung in keiner Weise glaubhaft gemacht worden

167

ist, ist dieser Hinweis schon deshalb nicht relevant, weil es der Klägerin

168

angesichts der mehrfachen Terminsverlegungen gar nicht zuzumuten

169

war, derart frühzeitig einen Flug zu buchen.

170

Die mit 223,50 € angesetzte Entschädigung für Zeitversäumnis,

171

die auf Grund der Bestimmung des § 20 JVEG beansprucht wird,

172

kann allerdings nur mit 120,00 € berücksichtigt werden. Die Redu-

173

zierung um 103,50 €

174

beruht darauf, dass die betreffende Entschädigung gemäß

175

§ 19 Abs. 2 S. 1 JVEG für höchstens 10 Stunden je Tag gewährt

176

werden kann; je Person mithin 10 Stunden à 3,00 € = 30,00 € je

177

Tag, für die hier gegebenen 2 Tage somit 60,00 €, für 2 Personen

178

folglich insgesamt 120,00 €.

179

e)

180

Die weiteren Reisekosten von 166,50 €,

181

die aus Anlaß der Terminswahrnehmung vom 15.04.2008 entstanden

182

sind, können keine Berücksichtigung finden, da der Klägerin diese

183

Kosten tatsächlich nicht entstanden sind. Nach den eigenen Angaben

184

der Klägerin hat ein Dritter, und zwar der gestellte Zeuge K,

185

mit seinem PKW und auf seine Kosten die Reise von Amsterdam nach

186

Detmold und zurück unternommen. Der Klägerin selbst sind insoweit

187

keinerlei Kosten entstanden, wie ihr Vortrag, Herrn K

188

für die betreffende Reise kein Entgelt zu schulden, eindeutig besagt.

189

Prozesskosten, die einer Partei selbst nicht entstanden sind sondern

190

in der Person eines nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten ange-

191

fallen sind, kann sie nicht vom Prozessgegner erstattet verlangen.

192

f)

193

Die Übernachtungskosten von 52,00 €,

194

die durch die Stellung des Zeugen K verursacht worden

195

sind, können ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Insoweit kann

196

mangels eines substantiierten Vortrages nicht nachvollzogen werden,

197

warum bei der Prozesslage, wie sie sich bei Erlaß des Beweisbe-

198

schlusses vom 24.10.2007 bzw. nach Eingang des letzten gegnerischen

199

Schriftsatzes vom 07.01.2008 darstellte, die Gestellung des Zeugen

200

K zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Klägerin

201

notwendig war. Es ist nicht ersichtlich, zu welchem Beweisthema der

202

Zeuge ggfls. hätte aussagen sollen bzw. können. Wenn die Klägerin

203

die Anwesenheit des Herrn K in dem anberaumten Ge-

204

richtstermin für derart wichtig hielt, wäre es naheliegend gewesen,

205

dieses – unter Angabe des Beweisthemas - dem Gericht mitzuteilen

206

und die Anordnung des Erscheinens des Zeugen durch das Gericht

207

herbeizuführen, zumal insoweit ausreichend Zeit bestand. _________

208

Bleiben an ausgleichsfähigen Kosten der Klägerin: 5.399,84 €

209

2.

210

die Beklagte mit Antrag vom 06.05.2008: 5.074,55 €

211

(ohne 400,00 € Zeugenauslagenvorschüsse, die gesondert

212

berücksichtigt worden sind)

213

Hiervon waren abzusetzen

214

a)

215

im Einverständnis mit den Beklagtenvertretern (vgl. deren

216

Schreiben vom 09.05.2008 und Ziff. 1) des Schriftsatzes

217

vom 06.06.2008) die mit einem Betrag von 1.739,00 €

218

ausgewiesene Einigungsgebühr,

219

b)

220

die Gebühr gemäß Nr. 7002 VV RVG (angesetzt mit 40,00 €),

221

soweit diese auch für die vorgerichtliche Tätigkeit berechnet

222

worden ist, d. h. 20,00 €.

223

Gegenstand des vorliegenden Kostenausgleichungsverfahrens

224

ist nur die im gerichtlichen Verfahren angefallene Pauschale für

225

Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, die

226

nach Nr. 7002 VV RVG 20,00 € beträgt. Soweit die Beklagten-

227

vertreter auch für ihre vorprozessuale Tätigkeit eine entsprechen-

228

de Pauschale verdient haben, kann diese auf Grund der sich

229

nur auf die Kosten des gerichtlichen Verfahrens erstreckenden

230

Kostenvereinbarung vom 15.04.2008 nicht ausgeglichen werden.

231

c)

232

ein Teil der mit insgesamt 38,40 € (2 x 19,20 €) bezifferten Fahrt-

233

kosten der Beklagtenvertreter, und zwar 19,20 €.

234

Die Fahrtkosten der in C ansässigen Beklagtenvertreter

235

sind nur in Höhe von 19,20 € (2 x 32 km à 0,30 €) berücksichtigungs-

236

fähig. Hierbei handelt es sich um die Aufwendungen, die der Beklag-

237

ten entstanden wären, wenn sie einen an ihrem Wohn- bzw. Geschäfts-

238

ort B ansässigen Rechtsanwalt beauftragt hätte und dieser für

239

sie die beiden Gerichtstermine vor dem Landgericht Detmold wahrge-

240

nommen hätte. Wegen der Erstattung der Reisekosten in diesem Um-

241

fange wird auf den Beschl. des BGH vom 16.10.2002 – VIII ZB 30/02 –

242

(Rpfleger 2003, 98) verwiesen, wonach die Zuziehung eines am Wohn-

243

oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts

244

regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder

245

Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO

246

anzusehen ist. Das bedeutet, dass die infolge der Beauftragung des

247

auswärtigen Prozeßbevollmächtigten anfallenden Reisekosten ein-

248

schließlich des Tage- und Abwesenheitsgeldes grundsätzlich erstat-

249

tungspflichtig sind, sofern die Partei einen Anwalt wählt, der an ihrem

250

Wohn- oder Geschäftsort ansässig ist.

251

Das bedeutet aber auch, daß dann, wenn eine Partei, wie hier die

252

Beklagte, einen Anwalt wählt, der weder am Prozeßgericht (Detmold)

253

noch am Geschäftssitz der Beklagten (B) sondern an einem

254

weiter entfernten dritten Ort, nämlich in C, seine Kanzlei unter-

255

hält, dessen Kosten nur bzw. allenfalls bis zu der Höhe erstattungs-

256

fähig sind, als sie auch entstanden wären, wenn die Partei einen an

257

ihrem Wohnort bzw. Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt beauf-

258

tragt hätte. Denn die Beauftragung eines Rechtsanwalts an einem

259

dritten Ort stellt regelmäßig keine Maßnahme zur zweckentsprechen-

260

den Rechtsverfolgung bzw. –verteidigung dar. Deshalb kann auch die

261

Beklagte des vorliegenden Verfahrens kostenrechtlich bestenfalls nur

262

so gestellt werden, als wenn sie einen in B residierenden

263

Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen vor dem Land-

264

gericht Detmold betraut hätte. Dieses hätte nur Kosten in dem vor-

265

stehend berücksichtigten Umfang ausgemacht. ________

266

Bleiben an ausgleichsfähigen Kosten der Beklagten: 3.296,35 €

267

Die gesamten ausgleichsfähigen Kosten beider Parteien betragen

268

somit: 8.696,19 €

269

Hiervon hat der Beklagte 2/3 mit 5.797,46 €

270

zu tragen.

271

Seine eigenen Kosten belaufen sich auf 3.296,35 €.

272

Bleiben 2.501,11 €,

273

die zuzüglich des gutgebrachten Gerichtskostenüberschusses

274

der Klägerin von 765,01 €

275

(vgl. II.) ________

276

= insgesamt 3.266,12 €

277

von dem Beklagten an die Klägerin zu erstatten sind.