Ärztliche Rücknahme und kostenlose Weitergabe von Medikamenten nicht als Wettbewerbshandlung
KI-Zusammenfassung
Der Arzt nahm nicht benötigte, ungeöffnete Arzneimittel zurück und gab sie anderen Patienten kostenlos weiter. Die Klägerin verlangte dagegen eine einstweilige Verfügung wegen Wettbewerbsverstoßes nach § 1 UWG i.V.m. § 43 Abs. 1 AMG. Das Landgericht wies den Antrag ab, da es an einer Handlung zu Zwecken des Wettbewerbs fehlte. Es mangelte sowohl an objektiver Eignung zur Wettbewerbsförderung als auch an der subjektiven Wettbewerbsabsicht.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen behaupteter Wettbewerbswidrigkeit abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Handlung ist nur dann Wettbewerbsverhalten i.S. des § 1 UWG, wenn sie objektiv geeignet ist, den Absatz oder Bezug des Handelnden gegenüber Dritten zu fördern und damit einem anderen zu schaden.
Zwischen einem Arzt und einer Apotheke besteht regelmäßig kein konkretes Wettbewerbsverhältnis, sodass Tätigkeiten des Arztes gegenüber Apotheken nicht ohne weiteres als Wettbewerbshandlung gelten.
Die subjektive Voraussetzung für ein Verstoßstatbestand nach § 1 UWG ist die Absicht, den eigenen Wettbewerb zum Nachteil eines Mitbewerbers zu fördern; bloßes Entgegenwirken gegen Verschwendung oder Kostensenkungsabsichten reicht nicht aus.
Ansprüche aus § 1 UWG i.V.m. spezialgesetzlichen Normen (z.B. § 43 Abs. 1 AMG) setzen zugleich das Vorliegen der typischen objektiven und subjektiven Wettbewerbsmerkmale voraus.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, 4 U 112/00 [NACHINSTANZ]
Leitsatz
In der Rücknahme von nicht benötigten und ungeöffneten Medikamentenpackungen von Patienten und der kostenlosen Weitergabe dieser Medikamente an andere Patienten durch einen Arzt liegt bereits kein Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs i. S. d. § 1 UWG
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Der Verfügungskläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte nimmt in seiner Arztpraxis nicht benötigte und ungeöffnete Arzneimittelpackungen von Patienten zurück und gibt sie an andere Patienten kostenlos weiter.
Die Verfügungsklägerin hält das für wettbewerbswidrig. Wegen ihres Vortrages im Einzelnen wird auf ihre Antragsschrift vom 27.06. und den Schriftsatz vom 05.07.2000 (Bl. 32 ff. d.A.) Bezug genommen.
Sie beantragt,
das Gericht möge im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss - anordnen:
Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken nicht benötigte Arzneipackungen zurückzunehmen, um diese an andere Patienten kostenlos weiterzugeben.
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hält sein Vorgehen jedenfalls nicht für wettbewerbswidrig.
Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vortrages wird auf den
Schriftsatz vom 11. Juli 2000 (Bl. 41 ff. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist nicht begründet.
I.
Der Anspruch könnte sich nur aus § 1 UWG (in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Arzneimittelgesetz) ergeben. Voraussetzung dafür wäre u.a., dass das Handeln des Verfügungsbeklagten „zu Zwecken des Wettbewerbs" geschähe, das ist nicht der Fall:
1.
Einmal fehlt es bereits an den objektiven Voraussetzungen hierzu. Damit ist nämlich nur ein solches Verhalten gemeint, das äußerlich geeignet ist, den Absatz oder Bezug einer Person zum Nachteil einer anderen zu fördern (vgl. Baumbach-Hefermehl, Kommentar zum UWG, 21. Auflage, Randnummer 215, Einleitung UWG * mit weiteren Nachweisen).
Sein Verhalten führt zwar zu Nachteilen bei den Apotheken. Dem steht aber kein entsprechender Vorteil des Verfügungsbeklagten gegenüber: da er keinen Erlös aus der Abgabe der Medikamente erzielt, könnte sein Vorteil allenfalls darin liegen, dass er mehr Patienten bekommt. Einmal ist aber bereits zweifelhaft, ob ihm daraus überhaupt Vorteile erwachsen können. Zum Anderen muss gerade zwischen dem geförderten und dem benachteiligten Unternehmen ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestehen (vgl. Baumbach-Hefermehl, aaO, Randnummer 216, 219), daran fehlt es hier: dass zwischen einem Arzt und einem Apotheker ein Wettbewerbsverhältnis bestehen sollte, kann ernsthaft nicht angenommen werden.
2.
Im Übrigen fehlt es auch an den notwendigen subjektiven Voraussetzungen. Das jeweilige Handeln müßte nämlich mit der Absicht erfolgt sein, den eigenen Wettbewerb zum Nachteil eines anderen Mitbewerbers zu fördern (vgl. Baumbach-Hefermehl, aaO, Randnummer 232 mit weiteren Nachweisen). Dafür ist nichts ersichtlich: der Verfügungsbeklagte handelt unstreitig deshalb so, weil er die Vernichtung von (nach seiner Ansicht) brauchbaren Arzneimitteln für unsinnig hält und damit den (auch auf diese Weise) steigenden Gesundheitskosten entgegen treten will.
II.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 6 ZPO.