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Landgericht Detmold·6 O 3/09·04.01.2010

Räumungsklage: Zuständigkeit nach § 29a ZPO; Widerklage teils nach EuInsVO

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInternationale ZuständigkeitSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Vermieterin erhob Räumungs- und Herausgabeklage wegen Mietrückständen eines Warenhauses; nach Insolvenzeröffnung nahm sie den Rechtsstreit gegen den Insolvenzverwalter auf und verlangte zudem Nutzungsentschädigung. Der Insolvenzverwalter erhob Widerklage auf Rückzahlung der Aprilmiete, gestützt teils auf Insolvenzanfechtung, teils auf kapitalerhaltungsrechtliche Ansprüche (§§ 30, 31 GmbHG a.F. analog). Das LG Detmold bejahte seine örtliche Zuständigkeit für die Klage nach § 29a ZPO. Für die Widerklage bejahte es die internationale Zuständigkeit nur hinsichtlich der Insolvenzanfechtung (§§ 135 Abs. 1 Nr. 2, 143 InsO) nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO, verneinte sie aber für Ansprüche aus §§ 30, 31 GmbHG a.F. analog mangels Konnexität i.S.v. Art. 6 Nr. 3 EuGVVO.

Ausgang: Örtliche Zuständigkeit für die Klage bejaht; internationale Zuständigkeit für die Widerklage nur teilweise bejaht und im Übrigen verneint.

Abstrakte Rechtssätze

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Für Klagen aus einem Mietverhältnis über im Gerichtsbezirk belegene Räume ist der besondere Gerichtsstand des § 29a Abs. 1 ZPO eröffnet.

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Die Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits gegen den Insolvenzverwalter nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 InsO lässt die einmal begründete örtliche Zuständigkeit des Prozessgerichts unberührt (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).

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Die internationale Zuständigkeit für Insolvenzanfechtungsklagen gegen einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Anfechtungsgegner folgt aus Art. 3 Abs. 1 EuInsVO am Eröffnungsort des Insolvenzverfahrens.

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Ansprüche des Insolvenzverwalters aus §§ 30, 31 GmbHG a.F. analog sind keine „Konkurssachen“ i.S.v. Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGVVO und unterfallen grundsätzlich der EuGVVO.

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Eine internationale Zuständigkeit für eine Widerklage nach Art. 6 Nr. 3 EuGVVO setzt voraus, dass Klage und Widerklage auf demselben Vertrag oder demselben Sachverhalt beruhen; ein bloßer Sachzusammenhang aus unterschiedlichen Rechtsverhältnissen genügt nicht.

Relevante Normen
§ EuGVVO Nrt. 6 Nr. 3§ 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO§ 143 InsO§ 86 Abs. 1 Nr. 1 InsO§ 546 a Abs. 1 BGB§ 135 Abs. 3 Satz 2 InsO n.F.

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, I-30 U 18/10 [NACHINSTANZ]

Tenor

Das Landgericht Detmold ist für die Klage örtlich zuständig.

Das Landgericht Detmold ist für die Widerklage international zuständig, soweit der Beklagte sein Widerklagebegehren auf die §§ 135 Abs. 1 Nr. 2, 143 InsO stützt; im Übrigen ist das Landgericht Detmold für die Widerklage nicht zuständig.

Tatbestand

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Die Klägerin vermietete der Rechtsvorgängerin der ursprünglich verklagten I2 GmbH (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin) mit Vertrag vom 30. August 2005 den Grundbesitz H-Straße in E2 zum Betrieb eines Warenhauses. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 zur Klageschrift vom 28. Januar 2009 Bezug genommen. Das Mietverhältnis begann zum 01. September 2005. Seit September 2007 belief sich die monatliche Nettomiete inklusive einer 2 %igen Verwaltungsgebühr auf 94.623,42 €. Bis einschließlich April 2008 bezahlte die Insolvenzschuldnerin die vertraglich vereinbarte Miete in voller Höhe. In den Monaten Mai und Juni 2008 zahlte sie nur die auf die Miete entfallende Umsatzsteuer an die Klägerin. Ab Juli 2008 stellte sie dann die Zahlungen an die Klägerin ganz ein. Nachdem sie die Insolvenzschuldnerin vergeblich wegen der rückständigen Mieten gemahnt und unter Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert hatte, kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit Schreiben vom 25. Juli 2008 fristlos. Die Insolvenzschuldnerin wandte sich am 31. Juli 2008 an das Amtsgericht F mit dem Antrag, über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Daraufhin bestellte das Amtsgericht mit Beschluss – 164 IN 119/08 – vom selben Tag den Beklagten zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Mit Schreiben vom 18. September und 12. Dezember 2008 sprach die Klägerin erneut die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses aus und forderte die Insolvenzschuldnerin zur Räumung und Herausgabe des Mietobjektes auf. Mit Schreiben vom 09. Januar 2009 trat der Beklagte in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter dem Begehren der Klägerin entgegen. In diesem Schreiben heißt es u.a.:

3

"Hierzu erlaube ich mir nachfolgende Hinweise:

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1.

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Bekanntlich waren die vermeintlichen Kündigungserklärungen vom 25.07.2008 und vom 18.09.2008 aufgrund der zu diesen Zeitpunkten geltenden Grundsätze zur Eigenkapital ersetzenden Nutzungsüberlassung gegenüber der Schuldnerin unwirksam.

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2.

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Zum Zeitpunkt Ihres nunmehrigen Schreibens vom 12.12.2008 mag zwar erstmals ein wichtiger Grund, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, vorgelegen haben; gemäß Ziffer 2.4 des zwischen Ihnen und der Schuldnerin bestehenden Mietvertrags existiert ein Recht zur außerordentlichen Kündigung aber erst dann, wenn dieser Grund auch noch nach Ablauf einer schriftlichen, unter Androhung der Kündigung gesetzten Nachfrist von mindestens 4 Wochen fortbesteht.

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3.

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Die Schuldnerin ist vor dem Hintergrund dieser vertraglichen Regelung bereit, Ihr o.g. Schreiben als Androhung der Kündigung im Sinne dieser vertraglichen Regelung anzusehen und schon heute, sollten die Mietrückstände bis zum 19.01.2009 anhalten, zum Ablauf dieses Zeitpunkts Ihr Recht zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses und damit die Beendigung des Mietverhältnisses zu diesem Zeitpunkt anzuerkennen.

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4.

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Eine weitere Verkürzung ihrer vertraglichen Rechte ist die Schuldnerin jedoch nicht bereit hinzunehmen. Bis zu dem vorgenannten Zeitpunkt ist daher ihrerseits vom Fortbestand des Mietvertrages auszugehen."

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Daraufhin erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 12. Januar 2009 nochmals die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses und forderte die Insolvenzschuldnerin auf, das Mietobjekt nunmehr bis zum 19. Januar 2009 zu räumen und an sie herauszugeben. In ihrem Antwortschreiben vom 16. Januar 2009 ließ die Insolvenzschuldnerin die Klägerin wissen, dass auch sie davon ausgehe, dass das zwischen ihnen bestehende Mietverhältnis zum 19. Januar 2009 ende. Sie machte indes keinerlei Anstalten, das Mietobjekt zu räumen. Die Klägerin forderte die Insolvenzschuldnerin mit Schreiben vom 22. Januar 2009 auf, bis zum 26. Januar 2009 verbindlich zu erklären, dass sie das Mietobjekt bis zum 28. Februar 2009 räumen und herausgeben werde. Weil diese hierauf nicht reagierte, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 28. Januar 2009 gegen die Insolvenzschuldnerin Klage erhoben auf Räumung und Herausgabe des Grundbesitzes H-Straße in E2. Die Klageschrift ist der Insolvenzschuldnerin am 06. Februar 2009 zugestellt worden.

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Mit Beschluss – 164 IN 119/08 – vom 01. März 2009 eröffnete das Amtsgericht F das Insolvenzverfahren über das Vermögen der I2 GmbH und bestellte den Beklagten zu deren Insolvenzverwalter. Schon am darauffolgenden Tag zeigte der Beklagte dem Amtsgericht an, dass Masseunzulänglichkeit vorliege.

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Mit Schriftsatz vom 04. März 2009 hat die Klägerin der Kammer angezeigt, dass sie den Rechtsstreit im Hinblick auf ihren Aussonderungsanspruch am Mietobjekt nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 InsO gegen den Beklagten aufnehme. Mit weiterem Schriftsatz vom 29. Mai 2009 hat sie ihre Klage erweitert. Sie begehrt nunmehr von dem Beklagten – in erster Linie gestützt auf § 546 a Abs. 1 BGB und hilfsweise auf § 135 Abs. 3 Satz 2 InsO n.F. – für den Zeitraum von März bis Mai 2009 eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 18.766,98 €. Im Gegenzug begehrt der Beklagte widerklagend von der Klägerin gestützt auf die §§ 30, 31 GmbHG a.F. analog und auf die §§ 135 Abs. 1 Nr. 2, 143 InsO n.F. die Rückzahlung der von der Insolvenzschuldnerin für den Monat April 2008 bezahlten Bruttomiete in Höhe 106.772,95 €.

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In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 28. Juli 2009 schlossen die Parteien folgenden Teil-Vergleich:

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"1.

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Der Beklagte verpflichtet sich, spätestens bis zum 30. September 2009 den zum Betrieb eines Warenhauses genutzten Grundbesitz, H-Straße in E2, bestehend aus den im Grundbuch von E2 Blatt 666 unter der lfd. Nr. 15 verzeichneten Flurstücken 214, 217, 219, 221, 244, 246, 90, 197, 70, 245, 71, 72, 89, 92, 213, 218, 220, 247 und 248 einschließlich aller dort aufstehenden und vorhandenen Gebäude, insbesondere des Warenhauses nebst Kellerräumen sowie der Nebengelasse an die Klägerin herauszugeben.

18

Sofern er den Grundbesitz vor dem 30. September 2009 herausgeben will, wird er dies eine Woche vorher der Klägerin schriftlich anzeigen, und zwar zu Händen von Herrn Rechtsanwalt T.

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2.

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Hinsichtlich der eingebauten technischen Einrichtungen und Anlagen wird der Beklagte ohne wechselseitiges Präjudiz nach § 168 InsO verfahren.

21

3.

22

Die Entscheidung über die Kosten dieses Vergleiches bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

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Die Einigungsgebühren werden gegeneinander aufgehoben.

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4.

25

Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Vergleichswert 1.135.481,04 € beträgt."

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Im Übrigen streiten die Parteien bereits darüber, ob das Landgericht Detmold für die Klage örtlich und für die Widerklage international zuständig ist. Die Beklagte hat die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Detmold für die Klage, die Klägerin die internationale Unzuständigkeit für die Widerklage gerügt. Auf Anregung der Klägerin hat die Kammer daraufhin mit Beschluss vom 22. September 2009 angeordnet, im Termin vom 15. Dezember 2009 über die Zulässigkeit der Klage und der Widerklage abgesondert zu verhandeln.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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1.

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Das Landgericht Detmold ist nach § 29 a Abs. 1 ZPO für die Klage örtlich zuständig.

31

Mit ihrer Ende Januar 2009 eingereichten Klageschrift hat die Klägerin gegen die Insolvenzschuldnerin einen Anspruch aus einem Mietverhältnis über im hiesigen Landgerichtsbezirk befindliche Räume geltend gemacht, begehrte sie doch gestützt auf die §§ 546, 985 BGB, dass die Insolvenzschuldnerin den von ihr angemieteten H in E2 räumt und an sie herausgibt. Dass die Klägerin, nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen der I2 GmbH eröffnet worden ist, den Rechtsstreit nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 InsO gegen den Beklagten aufgenommen und zudem ihre Klage erweitert hat, hat an der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Detmold nichts geändert (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Denn die Aufnahme des Rechtsstreits gegen den Beklagten ist ebenso wenig als Klageänderung zu werten (vgl. dazu OLG Hamm, Rechtspfleger 1989, Seite 525) wie die Erweiterung der Klage (§ 264 Nr. 2 ZPO).

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2.

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Das Landgericht Detmold ist nach Artikel 3 Absatz 1 EuInsVO für die Widerklage international zuständig, soweit der Beklagte sein Widerklagebegehren auf die §§ 135 Abs. 1 Nr. 2, 143 InsO n.F. stützt.

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Mit Urteil – C – 339/07 – vom 12. Februar 2009 hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (vgl. Der Betrieb 2009, Seite 613) für Recht erkannt:

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"Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom

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29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, zuständig sind."

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Diese für die Kammer bindende Entscheidung bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die deutschen Gerichte für die von dem Beklagten im Wege der Widerklage erhobene Insolvenzanfechtungsklage zuständig sind, zumal die Klägerin ihren satzungsmäßigen Sitz in den Niederlanden, also einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft hat und mit dem Amtsgericht F ein deutsches Gericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der I2 GmbH eröffnet hat.

38

3.

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Dagegen ist das Landgericht Detmold für die Widerklage international nicht zuständig, soweit der Beklagte sein Widerklagebegehren auf die §§ 30, 31 GmbHG a.F. analog stützt.

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Entgegen der Ansicht des Beklagten lässt sich die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Detmold insoweit nicht aus Artikel 6 Nr. 3 EuGVVO herleiten. Zwar sind Ansprüche, die ein Insolvenzverwalter gestützt auf die §§ 30, 31 GmbHG a.F. analog geltend macht, nicht als Konkurssachen im Sinne des Artikel 1 Absatz 2 bEuGVVO zu werten mit der Folge, dass die Vorschriften des EuGVVO in diesen Fällen grundsätzlich anwendbar sind (vgl. OLG Jena, ZIP 1998, Seite 1496 ff.; OLG München, IPRax 2007, Seite 212 ff.). Hier liegen aber die Voraussetzungen nicht vor, an die Artikel 6 Nr. 3 EuGVVO die Zuständigkeit des Gerichts der Klage für eine Widerklage knüpft. So stützt der Beklagte seine Widerklage nicht auf denselben Vertrag, auf den die Klage gestützt wird. Während die Klägerin ihre Ansprüche aus dem Mietvertrag vom 30. August 2005 herleitet, macht der Beklagte, soweit er sein Widerklagebegehren auf die §§ 30, 31 GmbHG a.F. analog stützt, vertragliche Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis zwischen der Insolvenzschuldnerin, der Klägerin als Schwestergesellschaft und der von ihm als Muttergesellschaft der Insolvenzschuldnerin und der Klägerin bezeichneten M Acquisition B.V. geltend. Die mit der Klage und der Widerklage geltend gemachten Ansprüche beruhen auch nicht auf demselben Sachverhalt im Sinne des Artikel 6 Nr. 3 EuGVVO, zumal dieser Begriff eng auszulegen ist (vgl. OGH Wien, Beschluss vom 16. März 2007 – 6 Ob 38/07 -; Amtsgericht Trier, NJW-RR 2005, Seite 1013 f.). Die nach Artikel 6 Nr. 3 EuGVVO erforderliche Konnexität zwischen Klage und Widerklage ist nicht gegeben, wenn – wie hier – die wechselseitig geltend gemachten Ansprüche bei bloßem Sachzusammenhang aus ganz unterschiedlichen Vertragsverhältnissen hergeleitet werden (vgl. OGH Wien, aaO.).

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Entgegen der Ansicht des Beklagten lässt sich die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Detmold insoweit auch nicht aus § 33 ZPO herleiten, da diese Vorschrift durch die hier grundsätzlich anwendbaren Normen EuGVVO verdrängt wird.