Unterlassungsanspruch wegen unzulässiger Zugabe: „2. Person kostenlos“ in Postwurfsendungen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin macht geltend, die Beklagte werbe in Postwurfsendungen mit der Aussage, die zweite Person fahre kostenlos mit, und begehrt Unterlassung. Das Landgericht hält diese Werbung für eine unzulässige Zugabe i.S.d. § 1 Abs. 1 Zugabeverordnung, weil jede Person dieselben Leistungen getrennt beansprucht. Die Klage wird vollumfänglich stattgegeben; Verjährung greift nicht wegen fortgesetzter Zuwiderhandlungen.
Ausgang: Unterlassungsklage wegen unzulässiger Zugabe ‚2. Person kostenlos‘ wird stattgegeben; Beklagte zur Unterlassung verurteilt (mit Ordnungsgeld/Ordnungshaft bei Zuwiderhandlung).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Werbung gilt als verbotene Zugabe i.S.v. § 1 Abs. 1 Zugabeverordnung, wenn neben einer entgeltlichen Hauptleistung eine unentgeltliche Nebenleistung angekündigt wird, deren Abgabe vom entgeltlichen Erwerb der Hauptleistung abhängig ist.
Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen einheitlicher Hauptleistung und zulässiger Gesamtleistung oder einer verbotenen Zugabe ist die Auffassung der im konkreten Fall angesprochenen Verkehrskreise.
Bezeichnet die Werbung die Leistungen für die zahlende und die kostenlose Person jeweils als identisch und getrennt, ist regelmäßig von einer Nebenleistung (Zugabe) auszugehen und nicht von einer einheitlichen Leistung.
Fortgesetzte Zuwiderhandlungen sind jeweils selbständige Verletzungshandlungen, sodass die Verjährungsfrist für Unterlassungsansprüche mit jeder neuen Zuwiderhandlung neu beginnt.
Erweist sich die beanstandete Werbung als unzulässige Zugabe, begründet dies einen Unterlassungsanspruch des Wettbewerbsverbands, der im Fall der Zuwiderhandlung mit Ordnungsgeld oder Ordnungshaft belegt werden kann.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken, in Postwurfsendungen oder anderen öffentlichen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, mit Aussagen zu werben wie:
„Fahrpreis: 1. Person nur 19,90 DM, die 2. Person kostenlos!
Mit allen Leistungen!"
„Fahrpreis für die 1. Person nur 19,90 DM Fahrpreis für die 2. Person nur 0,00 DM."
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin gehört zu den Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen. Die Beklagte veranstaltet Busreisen, bei denen die Teilnehmer an einer Werbeverkaufsveranstaltung teilnehmen können. Auf von der Beklagten abgedruckten Handzetteln war die im Tenor aufgeführte Werbung abgedruckt. Wegen des Inhalts der Postwurfsendungen wird auf Bl. 10 - 13 d. A. Bezug genommen.
Die Klägerin meint, die beanstandeten Werbeaussagen verstießen gegen § 1 Zugabeverordnung sowie gegen §§ 1 u.
sage „Fahrpreis für die 2. Person = 0,00 DM" sei eine unzulässige Nebenleistung. Für einen Kunden, der kostenlos als zweite Person mitfahre, erscheine es schäbig, wenn die eigentlichen Gründe der Fahrt, nämlich zu kaufen, nicht auch zum Kaufen genützt würden. Der „2. Person" werde suggeriert, daß sie nicht nur kostenlos mitfahren könne, sondern darüberhinaus noch in den Genuß von allen Leistungen kommen solle. Über den „Null"- Preis werde der hier angesprochene kritische Personenkreis in eine Verkaufsveranstaltung mit exemplarisch günstig aufgeführten bestimmten Gegenständen gelockt.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt,
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die beanstandeten Werbeaussagen nicht für wettbewerbswidrig. Die unentgeltlich gewährte Teilnahme an der Tagesfahrt sei keine Nebenleistung sondern Bestandteil einer einheitlichen Hauptleistung, nämlich der Teilnahme an der Fahrt zu zweit. Die auf den Veranstaltungen angebotenen Waren würden auch nicht aus falsch verstandener Dankbarkeit, sondern allein wegen ihrer Qualität und Preiswürdigkeit gekauft.
Weiter erhebt sie die Einrede der Verjährung. In diesem Zusammenhang ist unstreitig, daß nach einem ersten Abmahnverfahren die Beklagte am 13.01.1997 erklärt hatte, die beanstandete Werbung weiter fortsetzen zu wollen und die Klägerin erst am 08.08.1997 die Beanstandung erneuerte. In der mündlichen Verhandlung hat der Justitiar der Beklagten erklärt, daß auch in den letzten 6 Monaten in der beanstandeten Weise geworben wurde .
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Erklärungen im Terminsprotokoll vom 00.00.00 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die beanstandete Werbung ist wettbewerbswidrig. Sie verstößt gegen § 1 Abs. 1 der Zugabeverordnung. Danach ist es verboten, im geschäftlichen Verkehr neben einer Ware oder einer Leistung eine Zugabe (Ware oder Leistung) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren. Die Annahme einer Zugabe im Sinne dieser Vorschrift setzt nach ständiger Rechtsprechung u. a. voraus, daß neben einer Hauptware/Leistung eine unberechnete Nebenwa- re/Leistung in der Weise angekündigt wird, daß die Abgabe der Nebenleistung vom entgeltlichen Erwerb der Hauptleistung abhängig ist. Ob neben einer Hauptleistung eine Nebenleistung angekündigt wird, bestimmt sich nach der Auffassung der im konkreten Fall mit der Werbung angesprochenen Verkehrskreise (BGH in Der Betrieb 1978, 248). Hier wirbt die Beklagte damit, daß die zweite Person kostenlos mitfahren kann und alle Leistungen erhält. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 der Zugabeverordnung liegen nach Auffassung der Kammer vor: Die Beklagte teilt die angepriesenen Leistungen ausdrücklich auf zwei Personen auf. Beide können genau dieselbe Leistung in Anspruch nehmen, nämlich die Fahrt und die übrigen Leistungen (Eintrittskarte, Essen, Reiseandenken). Die Leistung der Beklagten gegenüber jedem einzelnen Fahrgast ist absolut identisch. Vom Leistungsumfang besteht kein Unterschied zwischen dem Gast der bezahlt, dem zweiten Gast, der die Leistungen kostenlos in Anspruch nimmt und zwischen zwei Gästen, die unabhängig voneinander mitfahren, d. h. von denen keiner die zweite Person im Sinne der Werbung ist. Im letzten Fall zahlen beiden denselben Preis. Genau in diesem Sinne kommt es auch in der Postwurfsendung zum Ausdruck und wird von dem angesprochenen Verbraucherkreis so verstanden. Nach Auffassung der im konkreten Fall in der Werbung angesprochenen Verkehrskreise wird das nicht als einheitliche Leistung angesehen. Möglicherweise wäre das der Fall, wenn damit geworben würde, ein Fahrgast könne eine zweite Person mitbringen, die umsonst fahren dürfe. Das ist hier aber nicht zu entscheiden .
Insoweit liegt der Fall auch anders als derjenige, den der Bundesgerichtshof in Der Betrieb 1978, 248 bis 249 zu entscheiden hatte. Dort war von der Werbung eine Familienfahrt nahegelegt und demgemäß von den Adressaten nur eine solche, also eine einheitliche Leistung in Erwägung gezogen worden (BGH, S..249).
Der Familienausflug auf dem Schiff ist eine einheitliche Leistung, nämlich für die Familie. Dabei ist die Anpreisung des Sondervorteils - der Gratisfahrt für die Kinder - nur ein Teil der Gesamtleistung - Ausflugsfahrt -, die nur als Ganzes, als Familienfahrt, in Betracht gezogen wird (BGH a. a. 0.). Die hier von der Beklagten angebotenen Fahrten werden aber nicht als Familienausflug beworben. Die Werbung wird auch nicht so verstanden. Jeder Fahrgast kann und will unabhängig von den anderen die Leistungen der Beklagten in Anspruch nehmen. Damit ist die unentgeltliche Leistung an den zweiten Fahrgast eine verbotene Zugabe, zumal irgendwie geartete Beziehungen zwischen dem ersten Gast und dem zweiten Gast, der nicht bezahlen muß, nicht bestehen müssen. Der erste Gast kann sich den zweiten Gast sogar direkt vor der Fahrt suchen. Er muß ihn nicht einmal kennen, sondern nur als zweite Person im Sinne der Werbung vorstellen. Schon diese Möglichkeit verdeutlicht, daß von einer einheitlichen Leistung nicht die Rede sein kann.
Der Unterlassungsanspruch ist auch nicht gemäß § 21 Abs. 1 UWG verjährt. In der mündlichen Verhandlung hat der Justitiär der Beklagten klargestellt, daß auch in den letzten sechs Monaten, also in nicht verjährter Zeit entsprechend geworben wurde. Mit jeder neuen Zuwiderhandlung begann eine neue Verjährungsfrist (Baumbach/Hefermehl, 19. Auf1. 1996, § 21 UWG Rn. 11).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.