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Landgericht Detmold·4 Qs 50/14·27.04.2014

Kürzung der Zeugenentschädigung mangels nachgewiesenem Verdienstausfall

VerfahrensrechtKostenrechtZeugenentschädigung (JVEG)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Bezirksrevisor beanstandet die Festsetzung einer Zeugenentschädigung von 215 € für einen als Detektiv vernommenen Zeugen, dessen Arbeitgeber den Lohn kürzte. Das Landgericht verlangt wegen verweisbarer Tarifregelungen konkrete Nachweise, dass dem Zeugen tatsächlich ein Verdienstausfall entstand. Mangels Nachweises wird der Verdienstausfall nicht ersetzt; stattdessen wird Zeitentschädigung plus Fahrtkosten gewährt und die Zahlung auf 160 € reduziert.

Ausgang: Beschwerde führt zur teilweisen Abänderung: Kürzung der Zeugenentschädigung von 215 € auf 160 € mangels nachgewiesenem Verdienstausfall

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 i.V.m. § 22 JVEG erhält ein Zeuge Entschädigung für tatsächlich erlittenen Verdienstausfall; Arbeitnehmer können Bruttolohn geltend machen, wenn ihnen kein Anspruch auf Weiterzahlung zusteht und der Arbeitgeber berechtigterweise einen Lohnabzug vorgenommen hat.

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Bei Lohnempfängern ist grundsätzlich eine Bescheinigung des Arbeitgebers erforderlich und ausreichend, sofern der darin behauptete Verdienstausfall wahrscheinlich ist; bestehen jedoch konkrete Anhaltspunkte für eine tarifliche Pflicht des Arbeitgebers zur Weiterzahlung, hat der Zeuge dies substantiiert zu widerlegen.

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Ist der geltend gemachte Verdienstausfall nicht nachgewiesen, hat der Zeuge stattdessen Anspruch auf die gesetzliche Entschädigung für Zeitversäumnis nach den einschlägigen JVEG-Vorschriften.

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Kommt der Zeuge seiner Darlegungs- und Nachweispflicht nicht nach, ist die Entschädigung insoweit zu kürzen; unstreitige Fahrtkosten bleiben hiervon unberührt.

Relevante Normen
§ JVEG § 4§ JVEG § 22§ 4 Abs. 3 2. Alt. JVEG§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 JVEG in Verbindung mit § 22 S. 1 JVEG§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 JVEG§ 20 a.F. JVEG

Tenor

Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass die dem Zeugen Y zahlende Zeugenentschädigung auf 160,00 € festgesetzt wird.

              Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Rubrum

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2

I.

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              In vorliegendem Strafverfahren fand am 28. Dezember 2012 Hauptverhandlungstermin statt. In diesem wurde unter anderem y als Zeuge vernommen. In seiner Eigenschaft als Detektiv hatte dieser am 16. Juni 2012 für seinen Arbeitgeber – die Firma M und S. in Hannover – den R Markt in Bad Salzuflen überwacht und dabei den Angeklagten bei einem Diebstahl von zwei Flaschen Whisky beobachtet.

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              Der Zeuge Y beantragte als Zeugenentschädigung einen Verdienstausfall in Höhe von 85,00 € (10 Stunden á 8,50 €) sowie Fahrtkosten in Höhe von 130,00 €. Der Gesamtbetrag in Höhe von 215,00 € wurde ihm antragsgemäß am 28. Dezember 2012 ausgezahlt.

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              Durch Beschluss vom 06. Dezember 2013 setzte das Amtsgericht Lemgo die Entschädigung des Zeugen Y in entsprechender Höhe fest. Sein Arbeitgeber hatte zuvor bestätigt, dass der Zeuge Y am Verhandlungstag einen ganztägigen Einsatz beim R-Markt gehabt hätte, den er aufgrund des Verhandlungstermins insgesamt nicht hätte wahrnehmen können, und dass dem Zeugen deswegen sein Gehalt in Höhe von 85,00 € gekürzt worden sei.

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              Gegen diesen Beschluss wendet sich der Bezirksrevisor mit seiner Beschwerde vom 17. Februar 2014. Er macht geltend, dass davon auszugehen sei, dass für den Zeugen Y als angestellten Detektiv der Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland vom 01. Dezember 2006 gelte. Danach erhielten angestellte Detektive bei Ladungen von Gerichten zu Sachverhalten, die unmittelbar im Zusammenhang mit ihrer Arbeitstätigkeit als Detektiv stünden – etwa wie hier im Rahmen der Detektivarbeit beobachtete Ereignisse – , gemäß § 9 Nr. 4 des Manteltarifvertrages den hierfür erforderlichen Zeitaufwand vergütet. Daher sei der Arbeitgeber des Zeugen nicht zu einer Kürzung des Lohns berechtigt gewesen und dem Zeugen damit kein Verdienstausfall entstanden, so dass er insofern keinen Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse habe.

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II.

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              Die gemäß § 4 Abs. 3 2. Alt. JVEG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde führt zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.

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              1. Gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 JVEG in Verbindung mit § 22 S. 1 JVEG erhält ein Zeuge eine Entschädigung für den von ihm tatsächlich erlittenen Verdienstausfall. Ist der Zeuge Arbeitnehmer kann er danach seinen Bruttoverdienstausfall geltend machen, wenn er nach seinem Arbeitsvertrag keinen Anspruch auf Weiterbezahlung der Bezüge und sein Arbeitgeber mithin berechtigterweise einen Lohnabzug gemacht hat. Die Gewährung einer Entschädigung für den Verdienstausfall ist dabei in der Regel nicht von der Führung eines entsprechenden Nachweises abhängig zu machen, sondern unter freier Beurteilung der Erwerbstätigkeit des Zeugen zu beurteilen [vgl. Meyer-Höfer-Bach-Oberlack, JVEG, 26. Auflage 2014, § 22 Rn.3]. Bei Lohnempfängern ist allerdings grundsätzlich eine Bescheinigung des Arbeitgebers erforderlich, aber auch ausreichend, wenn der darin behauptete Verdienstausfall wahrscheinlich ist [vgl. Hartmann, Kostengesetze, 43. Auflage 2013, § 22 JVEG, Rn.10, 13 m. w. Rspr.-Nachweisen].

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              Vorliegend hat der Zeuge Y zwar eine Verdienstausfallsbescheinigung seines Arbeitgebers vom 19. Dezember 2012 zur Akte gereicht. Der Bezirksrevisor hat in seiner Beschwerde jedoch unter Hinweis auf § 9 Nr. 4 des Manteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe konkrete Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass der Arbeitgeber des Zeugen nicht zu einer Lohnkürzung berechtigt war und dem Zeugen damit auch kein erstattungsfähiger Verdienstausfall entstanden ist. Mit Rücksicht hierauf war der Zeuge gehalten, den von ihm geltend gemachten Verdienstausfall durch konkrete Nachweise zu belegen [vgl. Meyer-Höfer-Bach-Oberlack, aaO., § 22 Rn.4]. Eine Bestätigung seines Arbeitgebers, dass dieser nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet war, hat der Zeuge im Beschwerdeverfahren – trotz entsprechenden Hinweises der Kammer – indes nicht zur Akte gereicht. Auch hat er weder dargelegt noch nachgewiesen, dass der Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe auf sein Arbeitsverhältnis keine Anwendung findet. Vor diesem Hintergrund muss die Kammer jedoch davon ausgehen, dass der Arbeitgeber des Zeugen die Lohnkürzung unberechtigterweise vorgenommen hat. Eine Verdienstausfallentschädigung aus der Staatskasse kann dem Zeugen Y dann aber nicht gewährt werden.

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              Dem Zeugen steht neben dem Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten – in Höhe von unstreitig 130,00 € – nur ein Anspruch auf Entschädigung für seine Zeitversäumnis nach §§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, 20 a.F. JVEG in Höhe von 30,00 € (10 Stunden á 3,00 €) zu. Dementsprechend war die Entschädigung für den Zeugen Y auf insgesamt 160,00 € festzusetzen.

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              2.               Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.