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Landgericht Detmold·4 Qs 47/08·08.06.2008

Kostenfestsetzung nach Freispruch: Keine Erstattung von Verteidiger-Reisekosten; Gebührserhöhung nicht gerechtfertigt

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt die Kostenfestsetzung nach Freispruch und verlangt Erstattung umfangreicher Anwaltshonorare sowie Reisekosten, u. a. wegen eines §111a StPO-Antrags. Das Landgericht verwirft die Beschwerde überwiegend und setzt die notwendigen Auslagen auf 1.427,01 EUR fest. Es entscheidet, dass ein §111a-Antrag die Verfahrensgebühr nicht über die Mittelgebühr erhöht und private Ermittlungs- bzw. Reisekosten des Verteidigers nicht erstattungsfähig sind.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung überwiegend verworfen; notwendige Auslagen auf 1.427,01 EUR nebst Zinsen festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Das Vorhandensein eines Antrags nach § 111a StPO rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Entstehung einer erhöhten Verfahrensgebühr über die Mittelgebühr hinaus.

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Reisekosten und Auslagen, die der Verteidiger zur eigenen Ermittlungs- oder Vorbereitungstätigkeit verursacht, sind keine notwendigen Auslagen des Angeklagten im Sinne des § 464a Abs. 2 StPO und daher grundsätzlich nicht erstattungsfähig.

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Eine Verfahrensgebühr entsteht nur, wenn der Rechtsanwalt in dem betreffenden Verfahrensabschnitt tatsächlich tätig geworden ist; eine nachträgliche Entstehung ist ausgeschlossen, wenn die Beauftragung erst nach Abschluss des Vorverfahrens erfolgte.

4

Die vom Rechtsanwalt nach § 14 RVG bestimmte Gebührenhöhe ist für den Erstattungsanspruch nicht verbindlich; sie kann als unbillig zurückgewiesen oder gemindert werden, insbesondere wenn sie mehr als 20 % über der von der zahlungspflichtigen Stelle als angemessen angesehenen Höhe liegt.

Relevante Normen
§ RVG § 14, RVG VV 4106§ RVG VV 7003§ RVG VV 7005§ StPO § 464 a Abs. 2§ Stpo § 160§ 111a StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Detmold, 4 Ds 22 Js 416/07

Leitsatz

Antrag gemäß § 111 a StPO rechtfertigt nicht Erhöhung der Verfahrensgebühr über die Mittelgebühr; Kosten (hier: Reisekosten) eigener Ermittlungstätigkeit des Verteidigers sind keine notwendigen Auslagen des Angeklagten und daher nicht erstattungsfähig.

Tenor

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe verworfen, dass die dem Betroffenen aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 1427,01 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16. Januar 2008 festge-setzt werden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 94 % tra-gen. In Höhe von 6 % fallen die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Staatskasse zur Last.

Gründe

2

Mit Urteil des Landgerichts Detmold vom 8. Januar 2008 wurde der Beschwerdeführer vom Vorwurf der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers wurden der Staatskasse auferlegt.

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Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 8. Januar 2008 machte der Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen in Höhe von insgesamt 1.684,45 EUR sowie weitere 24,- EUR Fahrtkosten geltend. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die zu erstattenden notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers auf 1.410,35 EUR festgesetzt.

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Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Kostenfestsetzung. Er macht geltend, die Verfahrensgebühr beim Amtsgericht – VV Nr. 4106 – sei in der angemeldeten Höhe gerechtfertigt, weil ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO gestellt worden war.

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Auch die geltend gemachten Reisekosten seien erstattungsfähig. Darüber hinaus sei zur Vorbereitung der Verteidigung ein Ortstermin für den Verteidiger erforderlich gewesen.

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Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber im Wesentlichen nicht begründet.

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Die dem Beschwerdeführer zu erstattenden notwendigen Auslagen belaufen sich auf 1427,01 EUR.

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Die angemeldete Verfahrensgebühr Nr. 4104 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) ist im vorliegenden Fall als nicht entstanden anzusehen und daher auch nicht zu erstatten.

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Ausweislich der eingereichten Vollmacht (Bl.27 d. A.) hat die anwaltliche Tätigkeit mit der Beauftragung am 04. Juli 2007 begonnen.

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Das Ermittlungsverfahren (Vorverfahren) ist jedoch bereits am 26. April 2007 mit Eingang der Anklageschrift bei Gericht abgeschlossen gewesen, so dass die genannte Verfahrensgebühr nicht entstanden ist und in dem angefochtenen Beschluss zutreffend abgesetzt wurde.

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Die angemeldete Verfahrensgebühr Nr. 4106 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) ist in der angemeldeten Höhe ebenfalls nicht erstattungsfähig. Erstattungsfähig ist insoweit lediglich ein Betrag von 154,- zuzüglich Mehrwertsteuer.

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Zwar bestimmt grundsätzlich der Rechtsanwalt selbst die Höhe der Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG nach billigem Ermessen. Die Bestimmung ist allerdings dann nicht verbindlich, wenn sie nach Ansicht des zahlungspflichtigen Dritten – hier der Landeskasse – unbillig ist. Davon ist auszugehen, wenn die vom Rechtsanwalt bestimmt Höhe der Gebühr um mehr als 20 % über der vom erstattungspflichtigen Dritten als angemessen angesehene Höhe der Gebühr liegt.

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So ist es hier. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 6. August 2008, in dem er sich gegen die beantragte vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wendet, rechtfertigt den Ansatz einer Verfahrensgebühr in Höhe von 220,- EUR nicht. Die Mittelgebühr beträgt 140,- EUR. Eine Erhöhung um mehr als 50 % gegenüber der Mittelgebühr ist nicht gerechtfertigt. In der Sache ging es um ein Verkehrsstrafverfahren vor dem Amtsgericht (Strafrichter). Der Sachverhalt war überschaubar. Sämtliche Kriterien des § 14 RVG sind vorliegend als durchschnittlich bis leicht überdurchschnittlich einzustufen. Es ist daher nur eine Erhöhung der Mittelgebühr um 10 % auf 154,- EUR gerechtfertigt.

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Die Reisekosten des Verteidigers im Rahmen eines vorgerichtlichen Ortstermins sind nicht erstattungsfähig. Kosten eigener Ermittlungstätigkeit des Verteidigers sind grundsätzlich nicht notwendig i. S. d. § 464a Abs. 2 StPO (vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 464b, RdNr. 16), denn die Ermittlung belastender und entlastender Umstände im Ermittlungsverfahren ist gemäß § 160 StPO Aufgabe der Staatsanwaltschaft. Darüber hinaus sind die prozessualen Möglichkeiten – etwa durch das Stellen entsprechender Beweisanträge – auszuschöpfen und gehen privaten Ermittlungen vor. Angesichts des Verfahrensgegenstandes ist auch nicht nachvollziehbar, dass eine Aufklärung des Sachverhaltes anhand von Fotos und Straßenkarten nicht möglich war.

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Die angemeldeten Fahrtkosten des Beschwerdeführers selbst sind in dem angefochtenen Beschluss antragsgemäß festgesetzt worden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.