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Landgericht Detmold·4 Qs 134/14·19.10.2014

Beschwerde gegen Kostenfestsetzung nach Verteidigerwechsel verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Wahlverteidiger rügt die vom Amtsgericht festgesetzten erstattungsfähigen Verteidigerkosten nach einem zwischenzeitlichen Verteidigerwechsel. Streitpunkt ist, ob der Wechsel notwendig war und welches Gebührrecht anzuwenden ist. Das Landgericht hält den Wechsel für in der Sphäre des Angeklagten liegend (u.a. fehlender Vorschuss bzw. Vertrauensverlust) und nicht notwendig; daher sind die zusätzlichen Kosten nicht erstattungsfähig. Die Berechnung nach dem zum Zeitpunkt der Erstbeauftragung geltenden RVG ist zutreffend; die Beschwerde wird verworfen.

Ausgang: Beschwerde des Verteidigers gegen die Kostenfestsetzung nach Verteidigerwechsel als unbegründet verworfen; Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zu den notwendigen Auslagen im Sinne des § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO gehören die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts nur in dem Umfang, wie sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind.

2

Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind gemäß § 91 Abs. 2 ZPO nur zu erstatten, soweit sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder ein Wechsel aus zwingenden, in der Person des Verteidigers liegenden und vom Angeklagten nicht zu vertretenden Gründen erfolgte.

3

Ein Verteidigerwechsel ist nicht notwendig, wenn der Wechsel durch Umstände in der Sphäre des Angeklagten veranlasst wurde (z.B. unterbliebene Vorschusszahlung oder vom Angeklagten zu vertretender Vertrauensverlust); in diesem Fall sind die Mehrkosten nicht erstattungsfähig.

4

Nach § 60 RVG sind die erstattungsfähigen Gebühren nach dem Recht zu bemessen, das zum Zeitpunkt der Beauftragung des ersten Verteidigers galt; ein späterer Wechsel nach Änderung des Gebührenrechts begründet nicht die Anwendung des neuen Rechts.

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Die Kostenfestsetzung dient der Ermittlung dessen, was die Staatskasse zu ersetzen hat; private Gebührenansprüche der Verteidiger bleiben gegenüber dem Angeklagten hiervon unberührt.

Relevante Normen
§ StPO § 464 a Abs. 2 Nr. 2§ ZPO § 91 Abs. 2§ RVG § 60§ 140 StPO§ 2. Kostenmodernisierungsgesetz§ 464 b S. 3 i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG

Vorinstanzen

Amtsgericht Detmold, 2 Ds 458/12

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Der Verteidiger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Rubrum

1

2

I.

3

Die Staatsanwaltschaft hatte den Mandanten des Beschwerdeführers am 3. April 2012 wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 54 Fällen angeklagt. Am 13. März 2013 beauftragte der Angeklagte Rechtsanwalt T3 in Detmold mit seiner Verteidigung, dem auf dessen Antrag hin Akteneinsicht gewährt wurde und der den aus gesundheitlichen Gründen nicht erschienenen Angeklagten im Hauptverhandlungstermin am 19. Juli 2013 vertrat. Zum neuen Termin am 11. Oktober 2013 erschien der Angeklagte ohne seinen Verteidiger. Dieser hatte dem Gericht zuvor mitgeteilt, dass er das Mandat niederlege. Die Gründe für die Mandatsniederlegung sind nicht geklärt. Während der frühere Angeklagte angegeben hat, er habe Rechtsanwalt T3 wegen Vertrauensverlustes das Mandat entzogen, hat Rechtsanwalt T3 die Mandatsniederlegung mit der ausgebliebenen Zahlung des verlangten Vorschusses begründet. Im Hauptverhandlungstermin vom 11. Oktober 2014 hat der nicht anwaltlich vertretene frühere Angeklagte beantragt, ihm einen Verteidiger zu bestellen. Den Antrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen, da kein Fall des § 140 StPO vorgelegen habe. Den Antrag wiederholte der frühere Angeklagte mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 mit der Begründung, dass er nicht in der Lage sei, einen Rechtsanwalt zu bezahlen. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 29. Oktober 2013 zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 12. November 2013 hat sich der frühere Angeklagte selbst zur Sache eingelassen. Zum Hauptverhandlungstermin am 22. November 2013 erschien der frühere Angeklagte mit Rechtsanwalt T2 aus Detmold als Verteidiger. Im Hauptverhandlungstermin am 29. November 2013 trat Rechtsanwalt G aus Detmold als Verteidiger des Angeklagten auf. Im Hauptverhandlungstermin vom 6. Dezember 2014, in dem der Angeklagte weiter von Rechtsanwalt G vertreten wurde, wurde der Angeklagte freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten sind der Staatskasse auferlegt worden.

4

Mit Schreiben vom 13. Januar 2014 hat Rechtsanwalt G Festsetzung der für seine Tätigkeit geltend gemachten Gebühren in Höhe von insgesamt 1.332,80 EUR beantragt. Wegen der Einzelheiten der Gebührenberechnung wird auf das Rechnungsschreiben Bl.844 d.A. verwiesen. Mit Vollmachtserklärung des früheren Angeklagten vom 25. November 2013 hatte dieser etwaige Erstattungsansprüche gegen die Staatskasse in voller Höhe an Rechtsanwalt G abgetreten.

5

Mit Schreiben vom 4. März 2014 hat Rechtsanwalt T3 die Festsetzung der Gebühren für seine Tätigkeit in Höhe von insgesamt 840,- EUR beantragt. Wegen der Einzelheiten der Gebührenrechnung wird auf die Kostenrechnung Bl. 852 verwiesen. Mit Vollmachtserklärung vom 13. März 2013 hatte der frühere Angeklagte dem Rechtsanwalt T3 die Kostenerstattungsansprüche in Höhe der Kostenansprüche des Verteidigers abgetreten.

6

Nach Anhörung des Bezirksrevisors hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 14. April 2014, dem Rechtsanwalt G zugestellt am 15. Juli 2014, die dem früheren Angeklagten zu erstattenden notwendigen Auslagen mit 1.396,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 703,29 EUR seit dem 5. März 2014 festgesetzt. Zur Begründung hat das Amtsgericht auf die Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 8. April 2014 verwiesen, wonach nur die Kosten für einen Rechtsanwalt erstattungsfähig seien. Da dieser bereits vor Inkrafttreten des 2. Kostenmodernisierungsgesetzes beauftragt worden sei, seien die Kosten zudem nach altem Kostenrecht zu ermitteln. Wegen der Einzelheiten der Berechnung des festgesetzten Betrages wird auf die Berechnung Bl. 855 d.A. verwiesen.

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Dagegen wendet sich Rechtsanwalt G mit der sofortigen Beschwerde. Er macht – unter Vorlage einer schriftlichen Stellungnahme des früheren Angeklagten – geltend, dass der Anwaltswechsel wegen eines gravierenden Vertrauensverlustes des früheren Angeklagten erfolgt sei. Vor dem ersten Termin sei es zu erheblichen Differenzen betreffend die Verteidigungsstrategie gekommen, so dass der Angeklagte Rechtsanwalt T3 sofort das Mandat entzogen habe. Da dies schon im Falle der Beiordnung eines Pflichtverteidigers einen Wechsel des Verteidigers rechtfertige, müsse dies erst Recht im Hinblick auf einen Wahlverteidiger geltend. Die für den zweiten Verteidiger entstandenen Gebühren seien deshalb notwendige Kosten, die zu erstatten seien. Da der Wechsel des Verteidigers erst nach der Änderung des Kostenrechts erfolgt sei, sei bei der Berechnung der Gebühren des neuen Verteidigers das neue Recht zugrunde zu legen. Angesichts der danach maßgeblichen Gebührensätze seien die geltend gemachten Erhöhungen der Mittelgebühren jedenfalls nicht unbillig.

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Der Bezirksrevisor hat unter Hinweis auf eine Stellungnahme des Rechtsanwalts T3, wonach er das Mandat wegen unterbliebener Zahlungen des früheren Angeklagten niedergelegt habe, die Verwerfung des Rechtsmittels beantragt.

9

II.

10

1.

11

Die sofortige Beschwerde ist nach den §§ 464 b S. 3 i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 ZPO, 311 StPO zulässig. Insbesondere ist der Verteidiger Rechtsanwalt G beschwerdebefugt, da der frühere Angeklagte ihm mit Erklärung vom 25. November 2013 seine Kostenerstattungsansprüche abgetreten hat. Die zuvor erfolgte Abtretung der Ansprüche an Rechtsanwalt T3 steht dem nicht entgegen, da  diese nicht umfassend, sondern nur in Höhe des Gebührenanspruchs des Rechtsanwalts erfolgte. Die am 17. Juli 2014 eingegangene Beschwerde wurde zudem rechtzeitig innerhalb der Frist des § 311 StPO erhoben, da ausweislich des Empfangsbekenntnisses der Beschluss des Amtsgerichts dem Rechtsanwalt G erst verspätet, nämlich am 15. Juli 2014 zugestellt worden ist.

12

2.

13

Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

14

2.1

15

Zutreffend hat das Amtsgericht auf Grundlage der Kostenentscheidung des Urteils vom 6. Dezember 2014 als notwendige Auslagen des Angeklagten die angefallenen Rechtsanwaltskosten nur insoweit festgesetzt, als sie die Kosten für einen Rechtsanwalt nicht übersteigen.

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Zu den notwendigen Auslagen des Angeklagten zählen nach § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Nach § 91 Abs. 2 S. ZPO sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person eines Rechtsanwalt ein Wechsel eintreten musste. Letzteres ist nur bei zwingenden, in der Person des Verteidigers liegenden und vom Angeklagten nicht zu vertretenden Gründen, erfüllt ( vgl. OLG Hamm StV 1989, 116; OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 64; KK-Gieg, StPO 6. Auflage, § 464 a Rz 13: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Auflage § 464 a Rz 13;)

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Gemessen an diesen Grundsätzen war der Verteidigerwechsel vorliegend nicht notwendig. Unabhängig davon, ob dieser durch mangelnde Vorschusszahlung – wofür nach dem Verfahrensgang einiges spricht – oder aber durch Vertrauensverlust des früheren Angeklagten motiviert war, lag der Grund für den Wechsel jedenfalls in der Sphäre des früheren Angeklagten, die dieser zu verantworten hat. Das liegt im Falle unterbliebener Vorschussleistung auf der Hand. Aber auch einen Verteidigerwechsel wegen Vertrauensverlustes hätte der frühere Angeklagte in diesem Sinne zu vertreten. Denn auch das Risiko, dass der selbst erwählte Verteidiger das Mandat nicht im Sinne des Angeklagten führt, trägt der Angeklagte. Er hat den Verteidiger in Kenntnis des gegen ihn erhobenen Vorwurfs ausgewählt und beauftragt (vgl. OLG Hamm u. OLG Frankfurt a.a.O.).

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Das Ergebnis verstößt nicht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Der Angeklagten hat gleichwohl das Recht, mehrere Verteidiger zu beauftragen und insbesondere einen Verteidiger seines Vertrauens zu wählen. Daraus folgt aber nicht, dass in jedem Fall die gesamten Auslagen hierfür erstattet werden müssen (BVerfG NJW 2004, 3319). Auch aus Sicht der beteiligten Verteidiger ist das Ergebnis nicht unbillig. Sie sind gleichwohl berechtigt, ihre Gebühren gegenüber dem Angeklagten geltend zu machen. Das Kostenfestsetzungsverfahren dient nur der Feststellung der Kosten, die dem früheren Angeklagten von der Staatskasse zu ersetzen sind.

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2.2

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Der danach nicht notwendige Verteidigerwechsel wirkt sich auf die Höhe der erstattungsfähigen Kosten insoweit aus, als nach § 60 RVG insgesamt die Gebühren nach dem im Zeitpunkt der Beauftragung des ersten Verteidigers geltendem Recht zu bestimmen sind. Zutreffend hat das Amtsgericht somit bei Beauftragung des Rechtsanwalts T3 am 13. März 2013 die erstattungsfähigen Verteidigergebühren und –auslagen nach dem Vergütungsverzeichnis zum RVG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung berechnet. Gegen den vom Amtsgericht gewählten Umfang der Erhöhung der jeweiligen Mittelgebühr, der im Hinblick auf die Schwierigkeit und Bedeutung der Sache sowie der Dauer der wahrgenommenen Termine angemessen erscheint, wendet sich der Beschwerdeführer ausweislich der Beschwerdebegründung nicht.

21

Die Beschwerde war deshalb mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.