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Landgericht Detmold·4 Qs 133/00·27.07.2000

Beschwerde gegen Ablehnung der vorzeitigen Aufhebung der Fahrerlaubnissperre verworfen

StrafrechtStraftaten im StraßenverkehrNebenfolgen des Strafrechts (Fahrerlaubnis)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte wollte die vom Amtsgericht angeordnete Sperre nach §69a StGB vorzeitig aufheben lassen; das Amtsgericht hatte den Antrag abgewiesen. Er berief sich auf fortgesetzte verkehrspsychologische Maßnahmen und beanstandungsfreie Teilnahme im Straßenverkehr. Das Landgericht verwirft die Beschwerde: Es fehlen erhebliche neue Tatsachen, die Eignung rechtfertigen; laufende Nachschulung ist nicht abzuschließen; wirtschaftliche Gründe bleiben unberücksichtigt. Kostenentscheidung nach § 473 StPO.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der vorzeitigen Aufhebung der Sperre nach §69a StGB verworfen; Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Die vorzeitige Aufhebung einer Fahrerlaubnissperre nach § 69a Abs. 7 S. 1 StGB setzt erhebliche neue Tatsachen voraus, die eine positive Eignungsprognose rechtfertigen.

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Verkehrspsychologische Nachschulungen können bei der Gesamtwürdigung nur berücksichtigt werden, wenn sie abgeschlossen sind; Zwischenergebnisse genügen in der Regel nicht.

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Wirtschaftliche Nachteile des Betroffenen rechtfertigen grundsätzlich keine Verkürzung der Sperrfrist nach § 69a StGB.

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Allein die beanstandungsfreie Teilnahme am Straßenverkehr (z. B. mit Mofa) oder Ersttäterstellung begründet keine vorzeitige Aufhebung, wenn zum Tatzeitpunkt erhebliche Alkoholbeeinflussung (z. B. BAK 1,3 o/oo) festgestellt wurde.

Relevante Normen
§ StGB § 69a Abs. 7 S. 1§ 69a Abs. 7 S. 1 StGB§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Detmold, 2 Cs 36 Js 247/99

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Der Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens .

Gründe

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Am 17. März 2000 verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 65,00 DM, entzog ihm die Fahrerlaubnis, zog seinen Führerschein ein und ordnete zugleich an, ihm vor Ablauf von neun Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Der Verurteilte hatte sich am 20. Dezember 1999 nach erheblichem Alkoholgenuss hinter das Steuer seines Pkw Daimler Benz, amtliches Kennzeichen: P-1, gesetzt und gegen 0.45 Uhr mit diesem Pkw unter anderem die T-Straße in H befahren. Dort war er von Polizeibeamten im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle angehalten, überprüft und sodann wegen seiner deutlichen Alkoholisierung einer Blutprobenentnahme zugeführt worden. Die Untersuchung der ihm gegen 0.55 Uhr entnommenen Blutprobe hatte bezogen auf den Entnahmezeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 1,3 o/oo ergeben. Durch, den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag des Verurteilten, die in dem vorgenannten Urteil bestimmte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorzeitig aufzuheben, zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, dass keine neuen Tatsachen vorlägen, die Grund zu der Annahme gäben, dass der Beschwerdeführer zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet sei.

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Gegen diese Entscheidung wendet sich der Verurteilte mit seiner Beschwerde. Er meint, dass ihm die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht länger abgesprochen werden könne. Dazu behauptet er unter Hinweis auf eine von ihm beigebrachte fachpsychologische Bescheinigung vom 19. Juni 2000, dass er die freiwillig begonnene verkehrspsychologische Beratung und psychotherapeutische Behandlung erfolgreich fortgesetzt habe.

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Er habe in den letzten drei Monaten beanstandungsfrei mit einem Mofa am Straßenverkehr teilgenommen. Dabei sei er zu keinem Zeitpunkt alkoholisiert gewesen. Er habe im übrigen zum 1. August 2000 eine Anstellung als Außendienstmitarbeiter in Aussicht. Um diese Stelle antreten zu können, benötige er jedoch eine Fahrerlaubnis.

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Die Beschwerde ist unbegründet.

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Zu Recht hat das Amtsgericht es abgelehnt, die in seinem Urteil vom 17. März 2000 bestimmte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorzeitig aufzuheben.

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Eine Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis kann nur dann vorzeitig aufgehoben werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der jeweilige Verurteilte zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist (§ 69 a Abs. 7 S. 1 StGB). Es müssen erhebliche neue Tatsachen vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, der Verurteilte besitze nunmehr entgegen der Prognose des erkennenden Gerichts, dass für einen Kraftfahrer unerlässliche Verantwortungsbewusstsein und werde die Allgemeinheit in Zukunft nicht mehr gefährden (OLG Koblenz, VRS Band 71, Seite 26 (Seite 27)). Im vorliegenden Fall kann davon zur Zeit jedoch nicht die Rede sein. Auch zusammengenommen geben die von dem Verurteilten angeführten Umstände keinen Grund anzunehmen, dass er schon jetzt, also knapp 4 ½ Monate nach seiner Verurteilung charakterlich soweit gefestigt ist, dass es verantwortet werden könnte, ihm vorzeitig zu ermöglichen, als Kraftfahrer am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen. Abgesehen davon, dass dem Amtsgericht schon bei seiner Urteilsfindung bekanntgewesen ist, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 19. Januar 2000 freiwillig einer verkehrspsychologischen Beratung und psychotherapeutischen Behandlung unterzieht, kann eine solche Nachschulung erst dann bei der nach § 69 a Abs. 7 S. 1 StGB gebotenen Gesamtwürdigung berücksichtigt werden können, wenn sie abgeschlossen ist. Dies ist hier indes nicht der Fall. Der von ihm beigebrachten fachpsychologischen Bescheinigung vom 19. Juni 2000 ist vielmehr zu entnehmen, dass der Verurteilte bislang erst zehn der geplanten zwölf Behandlungseinheiten absolviert hat. Die Bescheinigung gibt mithin nur ein Zwischenergebnis der Nachschulung wieder.

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Die von dem Verurteilten angeführten wirtschaftlichen Auswirkungen der Sperre haben als solche ohnehin außer Betracht zu bleiben (vgl. dazu Tröndle/Fischer, StGB 49. Auflage, § 69 Rdnr. 15 b).

9

Eine Verkürzung der Sperrfrist lässt sich aber nicht allein damit rechtfertigen, dass der Verurteilte - wie zu seinen Gunsten unterstellt werden soll - seit drei Monaten beanstandungsfrei mit einem Mofa am Straßenverkehr teilnimmt. Auch wenn er Ersttäter war, darf hier nicht verkannt werden, dass er zum Tatzeitpunkt am 20. Dezember 1999 immerhin eine Blutalkoholkonzentration von 1,3 o/OO aufzuweisen hatte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.